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Sport 1 GmbH unterliegt vor dem Bundesverfassungsgericht


Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung einer Kampfsportsendungen des Sportsenders Sport 1 GmbH abgelehnt. Der Antrag sei zwar nicht offensichtlich unzulässig und auch nicht unbegründet, aber die Entscheidung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Klärungsbedürftig sei vor allem, ob und in welchem Umfang sich Sport 1, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt sei, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen könne. Näherer Prüfung bedürfe auch die Frage, ob sich Sport 1 auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen könne.

Hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-118.html

Dr. Steffen Lask

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