Pechstein gegen Bundespolizei

(01.04.2011)

Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hat keinen Anspruch darauf, wieder in die Spitzenförderung der Bundespolizei aufgenommen zu werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 28.03.2011 entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Eisschnellläuferin abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein subjektives Recht auf Aufnahme in die Sportförderung bestehe, da diese vorrangig im öffentlichen Interesse liege. Jedenfalls sei die Umsetzung Pechsteins an die Bundespolizeiakademie in Lübeck rechtmäßig. Denn sie könne das Ziel der Sportförderung nicht mehr erreichen, weil sie an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 nicht teilnehmen dürfe (Az.: VG 36 L 88.11).

Pechstein steht seit 1993 im Dienst des Bundesinnenministeriums. Zuletzt hatte sie den Rang einer Polizeihauptmeisterin. Bis November 2009 war sie als «Polizeivollzugsbeamtin (zugleich Spitzensportlerin)» der Bundespolizeisportschule Bad Endorf zugewiesen. Dort versah sie nach der ständigen Praxis der Antragsgegnerin keinen Dienst als Vollzugsbeamtin, sondern trainierte für Wettkämpfe und nahm an diesen teil. Nachdem die Internationale Eisschnelllauf-Union Pechstein im Juli 2009 wegen Dopingvorwürfen gesperrt hatte, wurde sie von ihren bisherigen Aufgaben bei der Bundespolizeisportschule entbunden, an die Bundespolizeiakademie in Lübeck umgesetzt und zugleich an die Bundespolizeidirektion Berlin abgeordnet. Mit ihrem Eilantrag wendet Pechstein sich gegen die Umsetzung und verlangt ihr Verbleiben in der Spitzenförderung. Sie macht geltend, sie sei zu Unrecht gesperrt worden, weil sie nicht gedopt habe. Da sie weiterhin zur Weltspitze im Eisschnelllauf zähle, sei ihr nicht zuzumuten, die Folgen ihrer Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, zumal sie weiter an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen dürfe und dies auch wolle.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es hält es bereits für zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin auf ein subjektives Recht auf Aufnahme in die Sportförderung berufen könne. Denn diese liege vorrangig im öffentlichen Interesse. Vor dem Hintergrund einer geringen Zahl von Förderstellen sieht das Gericht im Übrigen keinen Grund zur Beanstandung, wenn die Antragsgegnerin eine besonders sorgfältige Auswahl der förderungswürdigen Spitzensportler vornimmt. Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme in die Sportförderung habe die Antragsgegnerin daher neben dem Lebensalter vor allem berücksichtigen dürfen, dass Pechstein nach den so genannten Osaka-Regeln des Internationalen Olympischen Komitees nicht berechtigt sei, an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 teilzunehmen. Laut Gericht kann damit das Ziel der Sportförderung, den Mitgliedern die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, insbesondere den Olympischen Spielen, zu ermöglichen, in ihrem Fall nicht mehr erreicht werden. Die Antragsgegnerin habe den persönlichen Lebensumständen Pechsteins hinreichend Rechnung getragen, indem sie dieser angeboten habe, zukünftig als Lehrkraft an der Bundespolizeiakademie zu arbeiten.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 30. März 2011.
Dr. Steffen Lask
Rechtsanwalt


Autor:
Steffen Lask
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