Fußball

BayObLG hebt Urteil im Boateng-Prozess auf

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Revision das Urteil des Landgerichts München I aufgehoben und das Verfahren dorthin zurückverwiesen.

Das BayObLG gab damit sowohl den Revisionen Boatengs als auch denen, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage statt. Diese drei Prozessbeteiligten hatten jeweils Revision eingelegt.

Das Landgericht München I hatte Boateng in der Berufungsinstanz wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10.000 Euro – insgesamt 1,2 Millionen Euro – verurteilt. 

Boateng und sein Anwalt zeigten sich zufrieden mit der Aufhebung des Urteils. Das damalige Verfahren sei „unfair“ gewesen und „Boateng war schon endgültig verurteilt, bevor das Berufungsverfahren überhaupt begonnen hatte“, sagte Boatengs Anwalt Leonard Walischewski. Einer seiner Revisionsgründe sei gewesen, dass der Richter selbst über einen Befangenheitsantrag gegen sich selbst mitentschieden habe.

Zufrieden zeigte sich auch die Nebenklagevertreterin, die die Ex-Freundin, das mutmaßlichen Opfer vertritt. Denn auch dieser Revision gab das BayObLG statt. Das Landgericht habe „widersprüchliche Aussagen nicht gegeneinander abgewogen“, erklärte der Gerichtssprecher.

Die Nebenklage hofft weiterhin auf eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weil Boateng eine Kühltasche und ein Windlicht in Richtung seiner Ex-Freundin geworfen haben soll.

Auch die Staatsanwaltschaft fordert eine höhere Strafe für Boateng. 

Ein neuer Verhandlungstermin ist noch nicht angesetzt. Wir werden berichten.

 

Severin Lask / Steffen Lask

Manuel Gräfe gewinnt den Prozess gegen den DFB


Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.01.2023 Manuel Gräfe im Rechtsstreit gegen den DFB eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund des Alters zugesprochen.

Manuel Gräfe wurde nach einer langen und erfolgreichen Schiedsrichterlaufbahn, nach 289 gepfiffenen Bundesligaspielen, im Alter von 47 Jahren vom DFB nicht mehr als Unparteiischer eingesetzt.
Das Ausscheiden von Schiedsrichtern ab dem 47. Lebensjahr ist beim DFB gängige Praxis, von der auch bei Gräfe keine Ausnahme gemacht wurde.

Gräfe hatte daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, den DFB zu verurteilen, Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass der DFB auch zum Ersatz künftiger Schäden, wie zum Beispiel Verdienstausfall, verpflichtet sei.
Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main gaben ihm nun teilweise Recht. Sie sprachen ihm Schadensersatz in Höhe von 48.500 Euro zu.

Zwar habe der DFB in seinem Regelwerk keine ausdrückliche Altersgrenze festgelegt, es sei jedoch ständige Praxis, dass Schiedsrichter ab einem Alter von 47 Jahren bei der Nominierung nicht mehr berücksichtigt würden. Es liege daher eine praktizierte Altersgrenze vor, so die Richter.
In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob noch andere Faktoren bei der Entscheidung über die Nichtberücksichtigung eine Rolle gespielt hätten.

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Altersgrenze von 47 Jahren willkürlich gewählt sei. Sie sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse und Argumente gerechtfertigt. Es gebe ab diesem Alter keinen akuten biologischen Leistungsabfall, der eine solche Altersgrenze rechtfertige.
Zudem seien Leistungstests und -nachweise geeigneter und effektiver, um die Leistungsfähigkeit von Profischiedsrichtern zu beurteilen, als eine starre Altersgrenze.

Vor diesem Hintergrund verstößt der DFB mit der Altersgrenze gegen § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Das Alter stellt hier gerade keinen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung gegenüber jüngeren Schiedsrichtern zulässt, wie soeben gezeigt wurde.

Die Höhe rechtfertigten die Richter mit dem Sanktionscharakter des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Monopolstellung des DFB.

Den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, insbesondere des Verdienstausfallschadens, wiesen die Richter zurück. Gräfe hätte nicht nur nachweisen müssen, dass er grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, weiter als Schiedsrichter zu arbeiten. Vielmehr hätte er nachweisen müssen, dass er von allen Bewerbern der „bestgeeignete“ gewesen wäre.

 

Severin Lask / Steffen Lask

 

Der Generalanwalt des EuGH stärkt die Monopolstellung von UEFA und FIFA im europäischen Fußball

Am 15. Dezember hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Athanasios Rantos, seine Schlussanträge im Rechtsstreit zwischen der sog. European Superleague Company und der UEFA und FIFA verkündet und im Grunde die Statuten von UEFA und FIFA als mit europäischem Recht vereinbar angesehen.

Im April 2021 wurde bekannt, dass zwölf europäische Fußball-Top-Vereine aus England, Italien und Spanien eine eigene Liga, die sog. Super League gründen wollten. Die Super League sollte neben den internationalen europäischen Wettbewerben, wie der Champions League und neben den nationalen Ligen bestehen. Zwanzig Mannschaften sollten im Verlauf der Saison gegeneinander antreten, wobei fünfzehn von ihnen – ähnlich dem Modell im nordamerikanischen Sport – dauerhaft vertreten wären und fünf weitere Mannschaften sich jährlich qualifizieren könnten.

Den Gründungsvereinen ging es mit ihrem Vorstoß v.a. um die Generierung eines noch höheren Umsatzes an Fernsehgeldern. Da die Super League-Gründervereine jedes Jahr in dem Wettbewerb vertreten wären, würden sie jährlich von der Vermarktung der Liga und der Vergabe der TV-Gelder profitieren – anders, als wenn sie sich jährlich neu für die Champions League oder Europa League qualifizieren müssten. Angesichts der Strahlkraft der Gründervereine – u.a. Real Madrid, Manchester City und Juventus Turin – könnten die übertragenden Fernsehsender durchaus mit hohen Einschaltquoten rechnen, weshalb die Rechte an den TV-Übertragungen teuer verkauft worden wären.

Die Pläne lösten europaweit medial massive Kritik aus. Da die Super League in direkter Konkurrenz zur Champions League stehen und die UEFA damit ihre Monopolstellung verlieren würde, drohten sie und ihr Dachverband, die FIFA, den teilnehmenden Vereinen mit harten Konsequenzen, u.a. dem Ausschluss der Spieler von Welt- und Europameisterschaften. Nach gut 48 Stunden gaben ein Großteil der initiierenden Vereine deshalb ihren Rückzug bekannt; das Projekt war vorerst beendet.

Lediglich die Vorstände von Real Madrid, dem FC Barcelona und Juventus Turin verfolgen die Pläne einer Super League weiter. Aus diesem Grund hat die European Superleague Company vor einem spanischen Handelsgericht gegen die UEFA und die FIFA geklagt. Als Teilerfolg untersagte das Madrider Gericht in einer einstweiligen Verfügung bereits der UEFA, Sanktionen gegen die Mitglieder der European Superleague Company anzudrohen oder auszusprechen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 legte das spanische Gericht zudem den Rechtsstreit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vor (EuGH, Rs C-333/21) und bat um die Klärung von insgesamt sechs Vorlagefragen. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet zwar nicht über den nationalen Rechtsstreit, das nationale Gericht ist jedoch an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren. In Art. 101 AEUV ist das sog. Kartellverbot geregelt, in Art. 102 AEUV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Grunde hat das spanische Gericht den EuGH um Klärung gebeten, ob die UEFA und die FIFA eine solche, mit europäischen Recht unvereinbare, Monopolstellung innehaben, die die Gründung einer Super League zu Unrecht verhinderten.

Nach Auffassung des Generalanwalts, der seine Schlussanträge nun verkündete, seien „die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, […] mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Zudem würden es die „Wettbewerbsregeln der Union“ nicht verbieten, „der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen, Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen“ würden. Rantos betonte weiter, dass sich das „europäische Sportmodell“ auf eine „Pyramidenstruktur“ stütze, deren „Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport“ sei. Hiermit einher ginge die „Förderung offener Wettbewerbe“, worin „durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe“. Dieses europäische Sportmodell sei in Art. 165 AUEV sogar verfassungsrechtlich anerkannt, der daher eine „Sonderbestimmung“ gegenüber dem in Art. 101, 102 AEUV verankerten allgemeinem Wettbewerbsrecht der Union darstelle. Im Grunde bedeutet dies, dass die European Superleague Company zwar ihre eigene Liga gründen dürfe; ohne Erlaubnis der FIFA und der UEFA dürften die daran partizipierenden Vereine aber nicht mehr an den internationalen und nationalen Wettbewerben, wie beispielsweise der Champions League, teilnehmen.

Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter des EuGH den Anträgen jedoch. Eine endgültige Entscheidung des Gerichts wird im Frühjahr 2023 erwartet.

Laura Schindler / Steffen Lask

Keine gütliche Einigung zwischen Hertha BSC und Rune Jarstein

Im Gütetermin vom 2. November 2022 ist es zu keiner gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zwischen Hertha BSC und dem Torwart Rune Jarstein gekommen.

Der Berliner Fußballverein hat das Arbeitsverhältnis mit dem Norweger am 24. August 2022 zum 30. November 2022 außerordentlich, aber unter Einhaltung einer sog. sozialen Auslauffrist gekündigt. Hiergegen erhob Jarstein eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Az. 42 Ca 8355/22).

Jarstein stand seit 2014 bei dem Bundesligisten unter Vertrag. Im August 2022 wurde der Torwart zunächst vom Verein suspendiert, weil etwas „vorgefallen“ sei, was nicht der „Tagesordnung“ entspreche, so Herthas Geschäftsführer Fredi Bobic. Jarstein solle sich einen heftigen Disput mit dem Torwarttrainer der Berliner, Andreas Menger, geleistet haben. Er solle u.a. dessen Trainingsmethoden kritisiert und ihn persönlich beleidigt haben. Auch auf dem Trainingsplatz sollen Menger und Jarstein bereits öffentlich aneinandergeraten sein.

Nachdem die Parteien sich auf eine Auflösung des 2023 auslaufenden Vertrags oder einen Transfer des Spielers nicht einigen konnten, kündigte der Verein Jarstein. Im Kündigungsschreiben vom 30. November 2022 sei als Kündigungsgrund lediglich eine „nicht angemessene Wortwahl im Rahmen eines internen Gesprächs“ angedeutet worden, so der Rechtsanwalt von Jarstein, Horst Kletke.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis, wie auch ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine grobe Beleidigung des Arbeitsgebers oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine erhebliche Verletzung von Rücksichtnahmepflichten darstellen und damit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung geeignet sein. Eine Kündigungserklärung bedarf zwar nach § 623 BGB der Schriftform, allerdings keiner schriftlichen Begründung. Der Kündigende ist aber verpflichtet, auf Verlangen des Kündigungsempfängers den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Ob Rune Jarstein ein solches Verlangen an seinen ehemaligen Arbeitsgeber gerichtet hat, ist nicht bekannt, aber zu vermuten. In jedem Fall hat aber Hertha BSC auch im Gütertermin am 2. November 2022 keine Ausführungen zu den Gründen der Kündigung gemacht. Dies ist dem Verein nun vom Gericht aufgegeben worden: Hertha BSC solle den Sachverhalt, der zur Kündigung geführt hat, schriftlich vortragen. Jarstein hat dann wiederum die Gelegenheit, auf den Vortrag zu erwidern. Erst dann dürfte das Gericht in der Lage sein, den Fall juristisch abschließend zu klären.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 2. März 2023 anberaumt. Das persönliche Erscheinen von Jarstein und Geschäftsführer Bobic wurde vom Gericht angeordnet, wobei beide jeweils auch einen Vertreter entsenden können, der zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt ist. Die Parteien können weiterhin aber auch eine außergerichtliche Einigung erzielen; beide Seiten erklärten, für Gespräche offen zu sein.

Wir werden auf die Sache zurückkommen.

Laura Schindler

Positive Dopingprobe bei HSV-Profi Vušković

Der 20-jährige Abwehrchef des HSV wurde in einer Trainingskontrolle positiv auf Erythropoetin, besser bekannt als EPO, getestet. 
Dies gab der DFB in einer Pressemitteilung am 12.11.2022 bekannt.

Der HSV nahm den Spieler aus dem aktiven Spielbetrieb. Der DFB hat ein Verfahren gegen den 20-Jährigen eingeleitet. Vušković wird nun vom DFB-Kontrollausschuss die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben und er hat das Recht zur Öffnung der B-Probe. 
Der Spieler wurde vorläufig gesperrt. Das Sportgericht wird Anfang der nächsten Woche über die vorläufige Sperre entscheiden.

Der HSV machte in einem Statement deutlich, dass er überrascht sei von den Ermittlungen und der positiven Dopingprobe.
Die Dopingkontrolle, die zu der positiven Probe geführt hatte, wurde schon am 16.09.2022 von der NADA (Nationalen-Anti-Doping-Agentur) während des Trainings durchgeführt.

Dem Spieler droht bei positiver B-Probe gem. §8b der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB eine mehrjährige Sperre.
Der HSV hat vorerst, keine negativen Spielwertungen zu befürchten und ließ verlauten, dass er zwar zu seinem Spieler stehe, aber auch die zuständigen Behörden bei der Aufklärung unterstütze.

 

Fußball als sauberer Sport?

 

Die herkömmlichen Ausreden, dass Doping im Fußball nichts bringe, sind bereits lange ad absurdum geführt worden. Wieso sollten Fußballer nicht auch von einer erhöhten Sauerstoffaufnahme, durch eine erhöhte Anzahl von roten Blutkörperchen z.B. durch EPO-Doping, profitieren? Oder: Warum sollten Fußballer nicht auch auf eine schnelleren Regeneration durch verbotene Substanzen nach Spielen setzen?

Prinzipiell müsste auch im Fußball ein engmaschigeres Anti-Doping-System geschaffen werden.

Nicht viel ist über die genaue Anzahl an Dopingkontrollen im deutschen Fußball bekannt. Seit 2015 hat die NADA sowohl die Wettkampfkontrollen, als auch die Trainingskontrollen für den DFB und die DFL übernommen. Was damals als positiver Schritt in die richtige Richtung wahrgenommen wurde, muss allerdings relativiert werden. In Recherchen von 2017 hat der Bayrische Rundfunk herausgefunden, dass gerade in den Saisonpausen – in der Zeit das Doping am meisten Sinn macht – nur jeder zehnte Bundesligaspieler getestet wurde.
Wie aus dem Jahresbericht der NADA deutlich wird, gab es im Jahr 2021 insgesamt 2.190 Dopingkontrollen, darunter fallen allerdings die 1./2. Bundesliga, die 3. Liga, die Bundesliga der Frauen und Teile des Junioren-Bereichs. Bei einer Anzahl von circa 20 Spielern pro Mannschaft und ungefähr 70 Mannschaften ergibt das nicht einmal zwei Tests pro Jahr.
Es wird jedoch daraufhin gewiesen, dass Nationalspieler öfter getestet werden, als andere. 

Hier zeigt sich einmal mehr das Problem der sportlichen Selbstkontrolle.

Ferner räumt die NADA den deutschen Fußballverantwortlichen und den Vereinen ein Sonderrecht ein. Diese werden von der NADA unmittelbar nach einem positiven Laborbefund benachrichtigt, so dass sie daraufhin das Krisenmanagement selbst unter Kontrolle haben. Ein solches Recht ist einzigartig unter deutschen Sportfachverbänden. DFB und NADA bestreiten eine solche Sonderregelung, so die recherchierten BR-Informationen. Sie verweisen auf die Übereinstimmung von DFB-Regularien mit dem NADA-Code.

Es bleibt abzuwarten, welche sportrechtlichen Konsequenzen für Vušković folgen, jedenfalls ist mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu rechnen. 

Severin Lask / Steffen Lask