Lehrveranstaltungen
Universität Potsdam
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch
Rechtsanwalt Dr. Steffen Lask
Wintersemester 2011/2012
Aktuelle Informationen zum Seminar
„Sport und Strafrecht“
Die Seminarveranstaltung mit den Vorträgen der Teilnehmer und der Diskussion über die Seminarthemen wird stattfinden am
Freitag, 27. Januar 2012, 13.00 bis 19.00 Uhr.
Veranstaltungsort ist das Hauptgebäude der Universität Potsdam am Standort Griebnitzsee, August-Bebel-Str. 89, Potsdam-Babelsberg, Haus 1, Sitzungssaal der Juristischen Fakultät 207.
Die Teilnehmer werden gebeten, ihre schriftlichen Arbeiten bis spätestens
Freitag, 23. Dezember 2011, 12 Uhr
am Lehrstuhl für Strafrecht mit Jugendstrafrecht und Kriminologie (Prof. Mitsch), August-Bebel-Strasse 89, 14482 Potsdam, abzugeben.
Für Fragen und Auskünfte stehen Prof. Mitsch und seine Mitarbeiter zur Verfügung.
Prof. Dr. W. Mitsch Dr. Steffen Lask Potsdam/Berlin, 28. 10. 2011
Universität Potsdam
Humanwissenschaftliche Fakultät,
Department für Sport- und Gesundheitswissenschaften,
AB Management, Professional Services und Sportökonomie
Vorlesungstermine: 13.01.2012, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Ort: Raum 03.01.H10
20.01.2012, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Ort: Raum 03.01.H10
Klausurtermin: 27.01.2012, 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr Ort: Raum 03.01. H10
Ansprechpartener am Lehrstuhl Prof. Dr. Rasche: Herr Schmidt Tel. Nr. 0331 / 977 16 87
Gliederung der Vorlesung Sportrecht -
Sportler, Sportvereine, Sportverbände, Dienstleistungsunternehmen im
Beziehungsgeflecht Sport und Recht – Wintersemester 2011/12
A) Recht der Sportvereine und Sportverbände
I. Das Verhältnis von Sportrecht zu staatlichem Recht
II. Der Begriff des Vereins
III. Die Entstehung des eingetragenen Vereins
1. Die Gründung
2. Die Anmeldung
3. Die Eintragung
IV. Die Vereinssatzung
1. Die Rechtsnatur der Satzung/Vereinsautonomie
2. Der Zweck des Vereins
3. Der Name des Vereins
4. Der Sitz des Vereins
5. Die Eintragung ins Vereinsregister
6. Der Eintritt, der Austritt, der Ausschluss von Mitgliedern; Beiträge
7. Die Bildung des Vorstandes; Mitgliederversammlung
8. Die Satzungsänderung
V. Die Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
VI. Die Vereinsmitglieder
1. Die Mitgliedschaft
2. Die Mitgliedsrechte
3. Die Pflichten der Mitglieder
4. Die Vereinssanktionen
VII. Das Ende des Vereins
VIII. Das Steuerrecht der Vereine
1. Die Gemeinnützigkeit
2. Die steuerlichen Bereiche des gemeinnützigen Vereins
3. Die Ertragssteuern
4. Die Umsatzsteuer
5. Die steuerliche Bedeutung des Sponsorings für den Verein
6. Die Bezahlung des Vereins für Dienst- und Arbeitsleistungen
7. Die Geschäftsbeziehungen mit Ausländern
8. Die Haftung
B) Sport und Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
I. Das Gesellschaftsrecht
1. Die gesellschaftsrechtlichen Grundzüge
a) Die Aktiengesellschaft
b) Die Kommanditgesellschaft
c) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
d) Die anderen gesellschaftsrechtlichen Formen
2. Gesellschaftsrecht im Sport – am Beispiel Fußball
a) Vorbemerkungen
b) Verbandsrechtliche Vorgaben
c) Gesellschaftsrechtliche Ausgliederung des Vereins
II. Das Insolvenzrecht
1. Der Insolvenzantrag
a) Der Gläubigerantrag
b) Der Schuldnerantrag
2. Die Insolvenzgründe
a) Die Zahlungsunfähigkeit
b) Die Überschuldung
3. Der Insolvenzverwalter
4. Die Insolvenzanfechtung
5. Die Vertragsverhältnisse in der Insolvenz
C) Sport und Strafrecht
I. Doping – Strafrecht
1. Der Versuch einer allgemeinen Begriffsdefinition
2. Der Rechtsbegriff Doping
3. Die Tötungsdelikte
4. Die Körperverletzungsdelikte
5. Das medizinisch indizierte Doping
6. Das Eigendoping – Straflosigkeit – Besitzstrafbarkeit
7. Das Fremddoping – Strafbarkeit
8. Die Strafbarkeit wegen Betruges
a) Täuschungshandlung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
9. Der Betrug zum Nachteil des Veranstalters
10. Der Betrug zum Nachteil des Konkurrenten
11. Der Betrug zum Nachteil des Zuschauers
12. Der Betrug zum Nachteil des Sponsors
13. Die Strafbarkeit wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)
14. Die Strafbarkeit wegen nebenstrafrechtlichen Wettbewerbsschutzes (UWG)
II. Die weiteren strafrechtlichen Probleme im Sport
D) Sport und Vertragsrecht
I. Die Sportleistungsverträge
1. Die Rechtsnatur – Vertragstyp
2. Die Vertragspflichten
a) Die Pflichten des Sportlers
b) Die Pflichten des Sportarbeitgebers/Dienstherren
3. Die Leistungsstörungen – Pflichtverletzungen
a) Die Ansprüche bei Pflichtverletzungen des Sportlers
b) Die Ansprüche bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers
4. Die Beendigung des Sportleistungsverhältnisses
II. Die Sponsoringverträge/Ausrüsterverträge
1. Die Rechtsnatur – Vertragstyp
2. Die Vertragspflichten
a) Die Leistungen des Gesponserten
aa) Die Vergabe der Werberechte
bb) Die Dienst- und Werkleistung des Gesponserten
b) Die Leistungen des Sponsors
c) Die sportspezifischen Regelungen
3. Die Leistungsstörungen – Pflichtverletzungen
a) Die Pflichtverletzungen des Gesponserten
b) Die Pflichtverletzungen des Sponsors
4. Der Ausrüstervertrag
III. Die Vermittlungs- und Managementverträge
1. Der Athleten-/Spieler-Vermittlungsvertrag
2. Der Managementvertrag
IV. Die Fernseh- und Verwertungsverträge
V. Die Zuschauerverträge
1. Die Rechtsnatur – Vertragstyp
2. Die Leistungsstörungen – Pflichtverletzungen
a) Die Pflichtverletzungen des Sportveranstalters
b) Die Pflichtverletzungen des Zuschauers
VI. Die Sportwettverträge
1. Die staatliche Beschränkung des Sportwettenmarktes
2. Die Rechtsnatur – Vertragstyp
E) Sport und ziviles Haftungsrecht – Schadensersatzrecht
I. Die Schadensersatzvoraussetzungen
1. Die Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten, § 823 Abs. 1 BGB
2. Der Verstoß gegen Schutzgesetze, § 823 Abs. 2 BGB
II. Die Rechtsfolgen
III. Die Haftungsbeschränkungen, das Mitverschulden
GESETZESMATERIALIEN FÜR DIE VORLESUNG
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein
seinen Sitz hat.
§ 24 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
§ 25 Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit
der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall
beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32
und 34.
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden
Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt.
§ 30 Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine
in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung
erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den
Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung
seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich,
dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder
ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 35 Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte
Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,
die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig
ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug
genommen werden.
§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs.
1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein
anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die
Satzung nicht abgewichen werden.
§ 41 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich,
wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des
Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen
worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht,
aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein
beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck
verfolgt.
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43
bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch
Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden.
Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet,
so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer
öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn
der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente,
an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet
der Verein seinen Sitz hatte.
§ 46 Anfall an den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem
Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu
verwenden.
§ 47 Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden,
sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
§ 48 Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands
geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus
dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur
Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen
und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der
Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der
Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger
zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der
Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf
des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 50a Bekanntmachungsblatt
Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das
bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des
Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts
bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
§ 51 Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.
§ 52 Sicherung für Gläubiger
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist
eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur
ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen
den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften
sie als Gesamtschuldner.
Kapitel 2
Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat
bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen
Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an
die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den
für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als
Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen
Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede
Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und
ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstandes,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des
Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die
Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem
Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der
Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
§ 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz “eingetragener Verein”.
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch
Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
§ 67 Änderung des Vorstands
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen,
so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt,
seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht,
wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands
abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
§ 71 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der
Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten
Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und,
wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung
eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf
Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von
Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der
für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung
zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
§ 75 Eintragungen bei Insolvenz
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die
Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von
Amts wegen sind auch einzutragen
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner
ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen
des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz
2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
§ 76 Eintragungen bei Liquidation
(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in
das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach
der Liquidation.
(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei
der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben.
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung
des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48
Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von
den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels
öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in
öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76
angehalten werden.
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht
eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das
Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an
die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten
aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert
werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches
Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu
Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben)
zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht
überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der
Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten
Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem
Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die
Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht
liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend
geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der
Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der
nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist.
§ 252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt
der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder
dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt,
dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass
er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die
Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem
Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der
Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden
Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch
des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit
zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu
entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht
aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag
entsprechend anzuwenden.
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung
der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit
oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach
Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das
Teilzeit- und Befristungsgesetz.
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer
Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg
sein.
§ 762 Spiel, Wette
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf
Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden,
weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende
Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
Arzneimittelgesetz (AMG)
§ 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen,
zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des
Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16.
November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen
Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten
verbotenen Methoden bestimmt sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen
soll. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist
folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des
Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“
Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung
folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel,
die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(2a) Es ist verboten, Arzneimittel und Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz
genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im
Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von
Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht
geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken
im Sport geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang angewendet werden und deren
Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes
gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit
dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des
Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen
anwendet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln
untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist,
2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt,
verschreibt oder bei anderen anwendet,
2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im
Sport besitzt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a,
Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf
Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese
Arzneimittel abgibt,
5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder
entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
5a. entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort
bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt,
7. Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1 ohne die erforderliche Verschreibung
an Tierhalter abgibt,
8. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 2
Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf
Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt,
10. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher
abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen oder
11. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 einen Stoff einem dort
genannten Tier verabreicht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder
Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen
Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder
bei diesen Personen anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe
herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 96 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt,
2. einer Rechtsverordnung nach § 6, die die Verwendung bestimmter Stoffe,
Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen bei der Herstellung von Arzneimitteln
vorschreibt, beschränkt oder verbietet, zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 73a, Arzneimittel oder
Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,
4. ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1 ein
Arzneimittel, einen Wirkstoff oder einen dort genannten Stoff herstellt oder
einführt,
4a. ohne Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder
Laboruntersuchungen durchführt oder ohne Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1
Gewebe oder Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet, konserviert, lagert oder in
den Verkehr bringt,
5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder
§ 60 Abs. 3 bezeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union
in den Verkehr bringt,
5a. ohne Genehmigung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 Gewebezubereitungen in den Verkehr
bringt,
6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder 15, Abs. 3b oder 3c Satz
1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Angabe nicht vollständig oder
nicht richtig macht oder eine nach § 22 Abs. 2 oder 3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
oder 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche Unterlage oder
durch vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2 geforderte
Unterlage nicht vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
7. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt,
8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
35 Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 39a Satz 1 Fertigarzneimittel als
homöopathische oder als traditionelle pflanzliche Arzneimittel ohne Registrierung
in den Verkehr bringt,
10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 2a Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 4 oder § 41 die klinische Prüfung eines Arzneimittels
durchführt,
11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische Prüfung eines Arzneimittels beginnt,
12. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel ohne
Verschreibung abgibt, wenn die Tat nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5a mit Strafe
bedroht ist,
13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr.
6 mit Strafe bedroht ist,
14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt,
15. entgegen § 56a Abs. 4 Arzneimittel verschreibt oder abgibt,
16. entgegen § 57 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes Arzneimittel in Besitz hat,
17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel gewinnt,
18. entgegen § 59a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen erwirbt,
anbietet, lagert, verpackt, mit sich führt oder in den Verkehr bringt,
18a. ohne Erlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt,
18b. entgegen § 72b Abs. 2 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt,
18c. entgegen § 73 Absatz 1b Satz 1 ein gefälschtes Arzneimittel oder einen
gefälschten Wirkstoff in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
19. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes Arzneimittel in den Verkehr bringt,
obwohl die nach § 94 erforderliche Haftpflichtversicherung oder Freistellungsoder
Gewährleistungsverpflichtung nicht oder nicht mehr besteht oder
20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel
8 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L
311 S. 67), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34), eine
Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt oder
b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12
Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311
S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), eine Angabe nicht
richtig oder nicht vollständig beifügt.
Abgabenordnung (AO)
§ 51 Allgemeines
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte
Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften
sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen)
von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die
Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder
die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer
Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des §
4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung
nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes
oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der
Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der
Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder
infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,
dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein
deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit
anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte
und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens
an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für
Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des
Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des
Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich
beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend
selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die
obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des
Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig
ist.
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,
Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe
im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden
oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des
Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen
Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür
zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen
zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten
Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen
Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der
Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der
Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche
sind zu berücksichtigen.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige
Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf
ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn
das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch
die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von
Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe
Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss
folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die
Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr.
1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft
sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert
entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme
tritt.
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen
geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und
tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen,
das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst
sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,
gleichgestellt.
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von
Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts
setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur
Verfügung stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu
steuerbegünstigten Zwecken überlässt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu
verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu
unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,
soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die
Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer
sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien
Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des
Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben
Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer
steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den
laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur
Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens
bestimmt sind,
c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem
Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens
erbeten werden,
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,
12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren
Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein,
dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen
für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1
bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und
bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei
den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen
oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder
wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur
dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt,
durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck
eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis
264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich
zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein
Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau
gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder
Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben
ist, seiner Angehörigen verletzt wird.