Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball – OK! sagt das Bundesarbeitsgericht

Der frühere Profi-Torwart Heinz Müller vom FSV Mainz 05 hatte bereits im Jahr 2015 mit einer Klage beim Arbeitsgericht Mainz gegen seinen Verein und Arbeitgeber für Aufsehen gesorgt und die Fußballwelt in Unruhe versetzt. Die Richter des Arbeitsgerichts in der ersten Instanz hatten nämlich entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball, nicht so recht einzusehen ist und ein Verstoß gegen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) vorläge – genauer gesagt § 14 TzBfG sei verletzt.

Dagegen hatte sich der FSV Mainz 05 – mit Unterstützung nahezu aller, die in der deutschen Fußballwelt etwas zu sagen – mit einer Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gewehrt. Das zweitinstanzliche Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und rückte die „Fußball-Arbeitsvertrags-Welt“ – mit den üblichen Befristungen – wieder gerade. Eine Befristung sei grundsätzlich möglich und zulässig, weil sachliche Gründe dafür sprechen. Die Eigenart des Fußballs als Arbeit im Sinne des TzBfG sei – als die geschuldete Leistung – mit vielen Besonderheiten ausgestattet, die eine mehrmalige Befristung sachlich rechtfertige.

Das Bundesarbeitsgericht folgte nun in der Revision – nicht völlig überraschend – der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber – der Fußballclub – habe ein berechtigtes Interesse an einer wiederholten Befristung. Die Unsicherheit, die für den Verein bestehe, wie lange ein Spieler einsatz- und leistungsfähig sei, die Verletzungsanfälligkeit der Profis, die wiederum eine Ungewissheit bezüglich der erfolgversprechenden Einsatzfähigkeit mit sich bringe, das spieltaktische Konzept, das sich durchaus ändern kann, je nachdem, wer Trainer der Mannschaft sei, all das sei ausschlaggebend für die Besonderheit und Eigenart dieser Arbeitsverträge und damit rechtfertige sich eine Befristung. Hinzu komme das Interesse des Clubs an der Erhaltung einer konkurrenzfähigen Altersstruktur der Mannschaft. Auch das Publikum habe ein Interesse an Abwechslung, das eine Anlehnung an die Argumentation aus dem Kunst- und Kulturbereich, zu dem es bereits eine Reihe von Entscheidungen der Arbeitsgerichte gibt.

Heinz Müller war gerade dem neuen Spielkonzept bzw. dem geänderten Spielsystem des damaligen Trainers Tuchel zum Opfer gefallen.

Das BAG sieht im Profifußball eine entscheidende Besonderheit, die sich aus den vorstehenden Argumenten ergibt und das berechtigte Interesse der Arbeitsgeber, an einer Befristung der Verträge mit den Lizenzspielern sachlich rechtfertigt, weshalb im Ergebnis ein Verstoß gegen das TzBfG verneint wurde.

Damit kehrt bis auf Weiteres wieder „Ruhe“ ein; soweit man von „Ruhe“ im Profisport sprechen mag.

 

Steffen Lask

Eigenart des Fußballs: Befristung möglich?

Team III

Die Rechtsansicht der Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller hat hohe Wellen geschlagen. Einige sehen darin eine mögliche neue Revolution im Fußball à la Bosman. Andere hingegen reagieren gelassen. So auch DFL-Chef Christian Seifert: „Es gab bei ähnlichen Fällen schon andere Urteile. Wir verfallen nicht in Panik.“ Niersbach äußerte sich indessen deutlich: „Ich bin kein Jurist, aber ich wundere mich wirklich, dass hochstudierte Juristen eine solche Entscheidung herbeiführen, obwohl die Abläufe über Jahre hinweg Usus sind und sich bewährt haben.“

Tatsächlich ist bislang nicht einmal die Urteilsbegründung bekannt. Richterin Ruth Lippa hat fünf Monate Zeit, ihre Entscheidung zu begründen. Dass Fußballer als Arbeitnehmer zu behandeln sind, dürfte wenig Kopfzerbrechen bereiten. Nicht nur der BFH geht grundsätzlich davon aus. Berechtigterweise, denn die Abläufe im Profifußball sind klar durch die Klubs strukturiert. So sind Trainings-, Wettkampfzeiten, Sponsorenveranstaltungen, Pressetermine, Autogrammstunden etc. strikt vorgegeben. Auch trägt der einzelne Spieler nicht das Unternehmensrisiko seines Vereins. Daher ist ein solcher nicht anders zu bewerten als der Fabrikarbeiter oder die (angestellte) Bäckerin von nebenan.

Entscheidend und deutlich diskussionswürdiger ist die Frage, ob eine Befristung „wegen der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Das Befristungsrecht ist nicht abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 14 TzBfG enthält lediglich Regelbeispiele. Praktikable Begriffseingrenzungen, die den Besonderheiten des Sports Rechnung tragen würden, gibt es derweil nicht.

Ein interessantes Parallelbeispiel kann in den Rundfunkarbeitern, die Einfluss auf die Programmgestaltung haben, gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Rundfunkfreiheit die Befristung der Arbeitsverhältnisse solcher redaktioneller Mitarbeiter, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung tragen zu können. Bei Trainern hat das Bundesarbeitsgericht des Weiteren in den 1980er Jahren auf den Begriff des „Verschleißtatbestands“ abgestellt und diesen insoweit auch geprägt. Die Befristung sei gerechtfertigt, „wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lässt und es der Verkehrsanschauung entspricht, dass die Tätigkeit nur so lange ausgeübt wird, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen „Bestform“ erbringen kann.“ Dies dürfte wohl erst recht für Fußballspieler gelten. Überdies hat das LAG Nürnberg ähnlich anklingend mit dem „Abwechslungsbedürfnis der Öffentlichkeit“ und der „Erfolgsbezogenheit des Fußballs“ argumentiert. Wohlgemerkt sind die Kriterien diskutabel, denn auch Vereinstreue prägt den Sport. Darüber hinaus kann es wohl nicht auf den „Showcharakter“ bei der Bestimmung arbeitsrechtlicher Schutzrechte ankommen.

Allerdings bleibt zweifelhaft, ob das Urteil des Mainzer Arbeitsgerichts die Besonderheiten des Sports hinreichend würdigt. Profisport ist sicherlich fundamental von physischer Leistungsfähigkeit abhängig und die Halbwertszeiten sind begrenzt. Wenn insoweit die „Eigenart“ abgelehnt wird, bleibt dann noch Raum für sonstige Bereiche?

Eine Lösungsvariante könnte der Tarifvertrag sein, wie er bereits in Spanien und Italien praktiziert wird. Alternativ kommt eine Anpassung des TzBfG und die Einführung eines auf den Sport zugeschnittenen Regelbeispiels in Betracht, sollte der Eigenarttatbestand nicht bereits schon einschlägig sein.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask