3-monatige Sperre für Spahic

Der nunmehr nach einer Prügelei mit Stadionordnern – und infolge einer einvernehmlichen Vertragsauflösung mit Bayer 04 Leverkusen – vereinslose Emir Spahic hat vom DFB eine dreimonatige Sperre erhalten. Überdies muss der 34-jährige Bosnier eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 € zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, Spahic hat zugestimmt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Dopingsperre für Topsprinter Magakwe

Leichtathletik II

Simon Magakwe, der erste Südafrikaner, der die 100 Meter in unter 10 Sekunden bewältigen konnte, wird sowohl die im August anstehende WM in Peking als auch die Olympischen Spiele 2016 in Rio de Janeiro verpassen. Grund dafür ist eine laut Medienberichten „verweigerte“ Trainingskontrolle. Ob er sich tatsächlich geweigert oder lediglich nicht zur Kontrolle angetreten ist, ist unklar, aber auch irrelevant. Nach 2.26 der IAAF Anti-Doping Regulations (2011 Edition) ist nämlich der Athlet dafür verantwortlich, dass Trainingstests durchgeführt werden können; und das innerhalb von einer Stunde! Dort heißt es: „An Athlete in a Registered Testing Pool must specifically be present and available for Testing on any given day in the relevant quarter for the 60-minute time slot specified for that day in his Whereabouts Filing, at the location that the Athlete has specified for that time slot in such filing.“

Dieser Fall unterstreicht die umfassenden Atheltenpflichten hinsichtlich der Anti-Doping-Bemühungen des Weltsports. Magakwe gesellt sich damit – wenn auch mit Abstrichen  – zu „Mimi“ Kraus und Philipp Collin.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Eigenart des Fußballs: Befristung möglich?

Team III

Die Rechtsansicht der Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller hat hohe Wellen geschlagen. Einige sehen darin eine mögliche neue Revolution im Fußball à la Bosman. Andere hingegen reagieren gelassen. So auch DFL-Chef Christian Seifert: „Es gab bei ähnlichen Fällen schon andere Urteile. Wir verfallen nicht in Panik.“ Niersbach äußerte sich indessen deutlich: „Ich bin kein Jurist, aber ich wundere mich wirklich, dass hochstudierte Juristen eine solche Entscheidung herbeiführen, obwohl die Abläufe über Jahre hinweg Usus sind und sich bewährt haben.“

Tatsächlich ist bislang nicht einmal die Urteilsbegründung bekannt. Richterin Ruth Lippa hat fünf Monate Zeit, ihre Entscheidung zu begründen. Dass Fußballer als Arbeitnehmer zu behandeln sind, dürfte wenig Kopfzerbrechen bereiten. Nicht nur der BFH geht grundsätzlich davon aus. Berechtigterweise, denn die Abläufe im Profifußball sind klar durch die Klubs strukturiert. So sind Trainings-, Wettkampfzeiten, Sponsorenveranstaltungen, Pressetermine, Autogrammstunden etc. strikt vorgegeben. Auch trägt der einzelne Spieler nicht das Unternehmensrisiko seines Vereins. Daher ist ein solcher nicht anders zu bewerten als der Fabrikarbeiter oder die (angestellte) Bäckerin von nebenan.

Entscheidend und deutlich diskussionswürdiger ist die Frage, ob eine Befristung „wegen der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Das Befristungsrecht ist nicht abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 14 TzBfG enthält lediglich Regelbeispiele. Praktikable Begriffseingrenzungen, die den Besonderheiten des Sports Rechnung tragen würden, gibt es derweil nicht.

Ein interessantes Parallelbeispiel kann in den Rundfunkarbeitern, die Einfluss auf die Programmgestaltung haben, gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Rundfunkfreiheit die Befristung der Arbeitsverhältnisse solcher redaktioneller Mitarbeiter, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung tragen zu können. Bei Trainern hat das Bundesarbeitsgericht des Weiteren in den 1980er Jahren auf den Begriff des „Verschleißtatbestands“ abgestellt und diesen insoweit auch geprägt. Die Befristung sei gerechtfertigt, „wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lässt und es der Verkehrsanschauung entspricht, dass die Tätigkeit nur so lange ausgeübt wird, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen „Bestform“ erbringen kann.“ Dies dürfte wohl erst recht für Fußballspieler gelten. Überdies hat das LAG Nürnberg ähnlich anklingend mit dem „Abwechslungsbedürfnis der Öffentlichkeit“ und der „Erfolgsbezogenheit des Fußballs“ argumentiert. Wohlgemerkt sind die Kriterien diskutabel, denn auch Vereinstreue prägt den Sport. Darüber hinaus kann es wohl nicht auf den „Showcharakter“ bei der Bestimmung arbeitsrechtlicher Schutzrechte ankommen.

Allerdings bleibt zweifelhaft, ob das Urteil des Mainzer Arbeitsgerichts die Besonderheiten des Sports hinreichend würdigt. Profisport ist sicherlich fundamental von physischer Leistungsfähigkeit abhängig und die Halbwertszeiten sind begrenzt. Wenn insoweit die „Eigenart“ abgelehnt wird, bleibt dann noch Raum für sonstige Bereiche?

Eine Lösungsvariante könnte der Tarifvertrag sein, wie er bereits in Spanien und Italien praktiziert wird. Alternativ kommt eine Anpassung des TzBfG und die Einführung eines auf den Sport zugeschnittenen Regelbeispiels in Betracht, sollte der Eigenarttatbestand nicht bereits schon einschlägig sein.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Winterläufe: So sicher muss die Strecke sein

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Triathlon Nr. 129, www.tri-mag.de

VFC Plauen klagt gegen Abstieg

Regionalligist VFC Plauen meldete im Dezember letzten Jahres Insolvenz an, die nach geltender DFB-Spielordnung den Zwangsabstieg zur Folge hat. § 6 Nr. 1 der DFB-Spielordnung besagt, dass die „klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, […] als Absteiger in die nächste Spielklasse [gilt] und […] insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle [rückt].“ So eigentlich auch im Fall Plauen. Doch Plauen sträubt sich. In persona des zuständigen Insolvenzverwalters Klaus Siemon wolle sie – scheinbar mittelbar – die Regelung kippen. „Es ist eine offene Frage, ob die Statuten des DFB mit dem Insolvenzrecht vereinbar sind“, so Siemon. Die vom DFB erlassene Vorschrift vereitle die Sanierungsmöglichkeit der insolventen Vereine. Man sei bereit, notfalls bis vor den BGH zu ziehen.

Bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt. Wir bleiben dran.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask