Rechtliche Schritte gegen Olympia-Ausschluss der russischen Leichtathleten?

Leichtathletik III

Bei den Olympischen Spielen in Rio wird wohl kein russischer Athlet unter russischer Flagge starten dürfen. Am letzten Freitag bestätigte die IAAF die Sperre des russischen Leichtathletikverbandes, die seitens des IOC „vollständig respektiert“ werde, so heißt es. Selbstredend lösten diese Meldungen verschiedenartige Reaktionen und Meinungsäußerungen in der Sportwelt aus. Der DLV-Präsident Clemens Prokop etwa meint: „Das kann nur der Anfang und darf nicht der Endpunkt für einen weltweiten Kampf gegen Doping sein.“ Der Jurist regt zudem an, „über einen Gesamtausschluss Russlands nachzudenken“. Jelena Issinbajewa sieht hingegen in der Bestätigung des Ausschlusses einen „Verstoß gegen die Menschenrechte“. Selbst der Präsident der Russischen Föderation, Vladimir Putin, meldete sich zu Wort: „Wenn ein Familienmitglied eine Straftat begeht, ist es dann etwa gerecht, die ganze Familie zu bestrafen?“, fragte er und antworte zugleich: „Nein, das gibt es nirgendwo.“

Es ist nachvollziehbar, dass die Frage, ob die harte Sanktion gegen den russischen Leichtathletikverband angemessen ist, aus sportlich-moralischer Sicht gespaltene Meinungsbilder auslöst. Aus juristischer Sicht müsste sich indes ein eindeutiges Bild abzeichnen, so will man meinen. In naher Zukunft werden verschiedene Institutionen darüber zu befinden haben, denn es bahnt sich nun eine Lawine sportrechtlicher Prozesse an: Issinbajewa will vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ziehen, der russische Leichtathletikverband wird die IAAF-Entscheidung wohl dem CAS zur Überprüfung vorlegen und Russland, so ein Sprecher Putins, plane ebenso die Betätigung juristischer Mittel. Es bleibt also spannend.

Charles Friedek – verdienter Sieg gegen DOSB

Der ehemalige Weltmeister von 1999 im Dreisprung Charles Friedek gewinnt vor Gericht gegen den DOSB. Und das zu Recht!

Das hat folgenden Hintergrund: Friedek war vom DOSB für die Olympischen Spiele in Peking 2008 nicht nominiert worden. Zwischen ihm, dem DOSB und dem DLV bestand Streit darüber, ob er – Friedek – die sogenannte B-Norm erfüllt hatte, nämlich zwei Sprünge über die geforderten 17 m. Friedek war der Auffassung, er habe die B-Norm erfüllt, weil er bei einem Wettkampf seinerzeit in Wesel im Juni 2008 zwei Sprünge über 17 m (Vorkampf 17,00 m und Endkampf 17,04 m) absolviert hatte. Der DLV und später der DOSB waren der Auffassung, die beiden 17 m Sprünge müssten in zwei verschiedenen Wettkämpfen absolviert werden.

Friedek hatte 2008 versucht, sich den Weg zu seinen letzten Spielen zu erstreiten. Das Deutsche Sportschiedsgericht entschied am 19.07.2008 zunächst und verpflichtete den DLV, der zuvor einen Nominierungsvorschlag an den DOSB abgelehnt hatte, Charles Friedek für eine Nominierung gegenüber dem DOSB vorzuschlagen. Der DLV schlug vor, aber der DOSB lehnte eine Nominierung ab. Friedek versuchte über die ordenetliche Gerichtsbarkeit – beim Landgericht Frankfurt/M. und beim Oberlandesgericht Frankfurt/M. – mit einer einstweiligen Verfügung, die Zulassung zu Olympia 2008 im Dreisprung zu erreichen. Letztlich ohne Erfolg. Er fuhr nicht nach Peking.

Friedek hat schließlich eine Klage auf Schadensersatz gegen den DOSB erhoben, welcher das Landgericht Frankfurt/M. in der ersten Instanz 2011 stattgegeben hatte. Das Landgericht hatte ihm einen erheblichen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Vollmundig ging der DOSB in die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) und kommentierte seinerzeit das dortige Obsiegen mit einer gewissen Genugtung. Das war im Dezember 2013.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision des heutigen Trainers – Friedek – das Berufungsurteil des OLG aufgehoben und den Streit an das Landgericht Frankfurt/M. zurückverwiesen. Dem Grunde nach – so der BGH – steht Friedek wegen der rechtswidrigen Nichtnominierung ein Schadensersatz zu. Lediglich über die Höhe müsse das Landgericht noch entscheiden. Die BGH-Richter gehen in der Nachbetrachtung ebenso wie Charles Friedek davon aus, dass Friedek seinerzeit die B-Norm erfüllt habe und deshalb einen Anspruch darauf hatte, nominiert zu werden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Friedek noch im Rennen um Schadensersatz

Wir berichteten im Dezember 2011, dass Charles Friedek mit seinem Schadensersatzbegehren wegen der Nichtnominierung für Olympia 2008 gegen den DOSB in erster Instanz siegreich war. Das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil im Dezember 2013 jedoch wieder auf; eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH gab einer nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde wiederum statt, sodass nunmehr vor dem höchsten ordentlichen Gericht verhandelt wurde; eine Entscheidung gab es gestern nicht.

Konkret geht es um 133 500 € für entgangene Start-, Sponsoren- und Preisgelder. Der 17-fache Deutsche Meister sprang kurz vor den Olympischen Spielen in Peking zweimal die vom DLV geforderte Weite von 17 Metern; allerdings in nur einem Wettkampf. Der DLV vertrat und vertritt offensichtlich bis heute die Ansicht, dass die Nominierungsweite von 17 Metern in zwei verschiedenen Wettkämpfen erbracht werden müsste.

Einöde Entscheidung soll am 13. Oktober verkündet werden.

Dennis Cukurov /Prof. Dr. Steffen Lask

Dreisprung-Bundestrainer Charles Friedek unterliegt vor Gericht

Der frühere Dreisprung-Weltmeister und heutige Bundestrainer Charles Friedek hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG) den von ihm angestrengten Schadensersatzprozess gegen den DOSB e.V. in der zweiten Instanz verloren. In der ersten Instanz ist er noch als Sieger hervorgegangen. Es ging Friedek um Schadensersatz, weil er 2008 nicht für die Olympischen Spiele in Peking nominiert worden war. Der heute 42jährige hatte nach Ansicht des DOSB die Nominierungsrichtlinien nicht erfüllt. Der Deutsche Leichtathletik Verband (DLV) hatte als Voraussetzung für die Nominierung entweder einen Sprung über 17,10 m oder aber zwei Sprünge über 17,00 m innerhalb des Nominierungszeitraums verlangt. Friedek war anlässlich eines Wettkampfs in Wesel 17,00 m im Vorkampf und 17,04 m im Endkampf gesprungen und deshalb der Auffassung, er habe die Voraussetzungen für die Nominierung erfüllt. Das sah der DLV und der DOSB nicht so. Sie verlangten zwei 17 m-Sprünge in unterschiedlichen Wettkämpfen, obwohl dies nicht wörtlich aus den Nominierungsrichtlinien hervorging. Es gab bereits im Jahr 2008 eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Friedek und den Verbänden um die Nominierung. Letztlich konnte sich seinerzeit Friedek nicht durchsetzen. Er blieb zu Hause.

Später – im Jahr 2010 – hat Friedek erneut den Gang zu den Gerichten gewählt, um nochmals eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Vor dem Landgericht Frankfurt/M. hatte er zunächst Erfolg. Das Landgericht sah im Vergleich zu früheren Formulierungen der Nominierungsrichtlinien („Formulierungshistorie der Richtlinien„) keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Athlet – hier Friedek – an zwei unterschiedlichen Wettkämpfen jeweils die 17 m übertreffen müsse. Zur Begründung verwies das Landgericht m.E. zutreffend darauf, dass in früheren Nominierungsrichtlinien ausdrücklich auf die Erfüllung der sog. B-Norm in zwei unterschiedlichen Wettkämpfen hingewiesen wurde. Und die Richtlinien für die Nominierung 2008 hatten diesen Passus gerade nicht aufgenommen. Nunmehr hat das OLG in der zweiten Instanz das für Friedek günstige Urteil aufgehoben und seine Schadensersatzklage abgewiesen. Er geht letztlich doch leer aus. Er hätte es verdient, nach Peking zu fahren, angesichts seiner früheren sportlichen Leistungen, B-Norm hin oder her.

 

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Regelsperre für Dopingvergehen – Vier Jahre!

Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat die Regelsperre für Dopingvergehen von zwei auf vier Jahre erhöht. Die Vierjahressperre ist in der vergangenen Woche auf der Welt-Anti-Doping-Konferenz in Johannesburg beschlossen worden und soll zum 01.01.2015 als Bestandteil des WADA-Codes in Kraft treten.

Die Durchsetzbarkeit einer Vierjahressperre ist in einigen westlichen Ländern – so in Deutschland – nicht unumstritten. Als Argument gegen die Durchsetzbarkeit wird ein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Rechtsgut der Berufsausübungsfreiheit gesehen. In der Argumentation wird auf einen sportrechtlich bedeutsamen Rechtsfall verwiesen, nämlich auf den Fall der früheren Weltklasse-Sprinterin Katrin Krabbe. Gegen sie war zunächst 1992 eine Sperrfrist von 4 Jahren durch das Präsidium des Deutschen Leichtathletik Verbandes (DLV) verhängt worden, nachdem sie bereits in einem früheren Verfahren – wegen der Verfälschung einer Urinprobe – zunächt gesperrt und später freigesprochen worden war. Diese Sperrfrist – wgen Medikamentmissbrauch – wurde später reduziert durch den Rechtsausschuss des DLV auf ein Jahr. Nach Ablauf dieser Sperrfrist hatte der Internationale Leichtathletik Verband (IAAF) eine weitere Sperrfrist von zwei Jahren verfügt. Gegen diese Sperre hat sich K. Krabbe erfolgreich vor einem Zivilgericht – kein Sportgericht – gewehrt und letztlich einen Schadensersatz im Vergleichswege mit dem IAAF erreicht.

Kern der Argumentation von K. Krabbe war ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und der Einwand eine Sperre, die über zwei Jahre hinausgeht, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass seit der Entscheidung viel Zeit verstrichen ist und der Antidopingkampf in jeder Beziehung einen anderen Stellwert erlangt hat.

Das Kippen der „Osaka-Regel“ vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) kann m. E. nicht als Argument gegen die Vierjahressperre herangezogen werden, weil das CAS im Jahre 2011 die Regel für rechtswidrig erachtete, die jeden überführten Sportler, der eine Sperre von mehr als 6 Monaten zu verbüßen hatte, von sämtlichen zukünftigen Olympischen Spielen ausgeschlossen sah. Darin ist zu Recht, ein Verstoß u.a. gegen das Übermaßverbot zu sehen, aber auch ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit ist damit verbunden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt