Keine Sperre für Gewichtheberin Vicky Schlittig – ein vorläufiger Erfolg

Am 02.08.2023 erhielten wir das lang erwartete Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) im Dopingverfahren gegen die Gewichtheberin, Vicky Schlittig, in dem die Internationale Gewichtheber Föderation (IWF), vertreten durch die International Testing Agency (ITA) eine vierjährige Sperrfrist anstrebt.

Der Schiedsspruch fiel zugunsten unserer Mandantin aus. Keine (weitere) Sperre für Frau Schlittig! Der Richter – es handelt sich um eine Einzelrichterentscheidung – ist unserer Argumentation gefolgt und sieht im vorliegenden Fall weder eine Schuld noch Fahrlässigkeit bei Frau Schlittig. Mit anderen Worten: Sie hat den positiven Dopingbefund nicht schuldhaft/nicht fahrlässig verursacht. 

Im Schiedsspruch des CAS heißt es u.a. wörtlich:

Ms. Vicky Annett Schlittig has established in accordance with Article 10.5 of the IWF ADR that she bore No Fault or Negligence for the anti-doping rule violation. No period of Ineligibility is imposed.“

Bereits in der Sachverhaltsdarstellung weist der Richter auf Versäumnisse in der Verfahrensführung durch die ITA hin. Das Gericht macht deutlich, dass die ITA es phasenweise versäumt habe, das Verfahren ordnungsgemäß zu führen. Auf eine falsche Namensbezeichnung in den Dopingprotokollen, die von der ITA gefertigt wurden, im Fall-Schlittig, hatten wir hingewiesen. In den Protokollen war von einem männlichen Athleten die Rede. Die ITA konnte bis heute keine schlüssige Erklärung liefern, wie es zu diesem falschen Namen gekommen ist. Zudem verursachte dieser Fehler erhebliche Kosten für Frau Schlittig, die eine DNA-Analyse auf eigene Kosten beantragen musste.

Das greift das CAS auf.

Der Richter erkennt an, dass unsere verschiedenen Erklärungsansätze für den positiven Dopingtest maßgeblich durch die mangelhafte Prozessführung der ITA verursacht wurden, da uns die ITA keine, für unsere Verteidigung, ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt hatte. So hat uns die ITA beispielsweise vier Monate lang wichtige Informationen vorenthalten, die durch das akkreditierten Dopinglabor in Köln ermittelt wurden.

Wir haben uns in unseren Ausführungen immer an den wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, so die zutreffende Entscheidung des Gerichts.
Unsere Argumentation war letztendlich überzeugend.

Der Richter hat sich durch die (teilweise) übereinstimmenden Gutachten Sachverständigen Dr. de Boer, beauftragt durch uns als Verteidiger und des Sachverständigen der ITA Prof. Saugy, die Meinung gebildet, dass eine transdermale Übertragung/Einnahme wenige Stunden bis wenige Tage vor dem Tag der Kontrolle stattgefunden habe. Er betont nochmals, dass beide Experten zu dem Schluss gekommen seien, dass eine einmalige Anwendung von DHCMT keine sportlich relevante Leistungssteigerung zur Folge habe.

Die Aussagen von Frau Schlittig zum Ablauf der Tage vor dem Wettkampf waren ebenso maßgeblich. Ihre Erklärungen über den Ablauf der Anreise, die Unterbringung im Hotel, die Trainingseinheiten vor Ort und das Prozedere der Dopingkontrolle waren für den Richter überzeugend.

Abschließend fasste der Richter noch einmal zusammen:

Der Fall unterscheidet sich maßgeblich von anderen Sachverhaltskonstellationen durch das Fehlen von Metaboliten. Das CAS stimmt unserer rechtlichen Einschätzung insoweit zu, dass aufgrund des vorherigen – unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Kontrolle – und des nachfolgenden negativen Tests, der geringen Menge der verbotenen Substanz DHCMT sowie aufgrund der Aussagen von Frau Schlittig und der weiteren Beweise über die zahlreichen Kontakte, die in den Tagen und Stunden vor dem positiven Test stattgefunden haben, es wahrscheinlich sei, dass Frau Schlittig einer unbeabsichtigten,  transdermalen Übertragung von DHCMT ausgesetzt gewesen sei, und dass daher keine Schuld oder Fahrlässigkeit bei ihr vorläge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die ITA kann innerhalb von 21 Tagen Rechtsmittel einlegen. Daher wird die Freude über das sehr positive Urteil noch etwas getrübt.

Es heißt weiter: Daumen drücken!

Severin Lask / Steffen Lask

 

Freispruch! Etappensieg vor dem AG Chemnitz

Gestern, am 28.02.2023 gegen 16 Uhr, bevor der Richter das Urteil verkündete, war die Anspannung bei allen Beteiligten stark spürbar.

Kurze Zeit später – Erleichterung – ein Freispruch vom Vorwurf des Selbstdopings gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG. 

Das Gericht konnte Frau Schlittig nicht nachweise, dass sie DHCMT (Oral-Turinabol) vorsätzlich, mit dem Ziel der Leistungssteigerung in einem Wettbewerb, zu sich genommen hatte.
Vor allem der Sachverständige, Dr. Detlef Thieme forensischer Toxikologe und ehemaliger Leiter des WADA-akkreditierten Dopingkontrolllabors in Kreischa, machte deutlich, dass dieser Fall deutlich von allen anderen DHCMT-Dopingfällen der letzten drei Jahre abweiche.

Die Gesamtschau der Umstände: fehlendes Vorliegen von sog. Metaboliten, ausgesprochen hohe Doping-Kontrolldichte der Sportlerin und geringe Konzentrationsmenge, waren für ihn die maßgeblichen Punkte, die „mit überwältigender Wahrscheinlichkeit gegen die Möglichkeit einer pharmakologisch relevanten Manipulation mit DHCMT und einer resultierenden Leistungssteigerung“ sprachen.

Das Gericht hatte eine Einstellung gem. § 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschlagen. Jedoch ließ sich die Staatsanwaltschaft von den guten Argumenten der Verteidigung überzeugen, dass es hier nur einen Ausgang des Strafverfahrens geben könne, nämlich einen Freispruch. Denn Frau Schlittig trifft hier gerade keine geringe Schuld iSd. § 47 JGG. Aus Sicht der Verteidigung lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts – im Übrigen – nicht vor. Frau Schlittig war Zeitpunkt der ihr zu unrecht vorgeworfenen Tat Heranwachsende iSd. Gesetzes – Frau Schlittig war über 18  Jahre alt und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrer persönlichen Reife gerade keine Jugendliche iSd JGG. Nach dem Erwachsenenstrafrecht hätte Frau Schlittig einer Einstellung, wie sie das Gericht vor Augen hatte, nach § 153 Abs. 2 StPO zustimmen müssen. Und das wollte sie verständlicherweise nicht. Sie wollte den verdienten Freispruch.
Aufgrund der vorstehenden Umstände beantragte schließlich die Staatsanwaltschaft ebenso, wie die Verteidigung einen Freispruch.
Das Gericht schloss sich diesen Anträgen an. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Schlittig DHCMT zur Leistungssteigerung zu sich genommen hatte.

Sportrecht vs. Strafrecht

Im vorliegenden Verfahren wird jedoch deutlich, dass erhebliche Unterschiede zwischen dem strafrechtlichen staatlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem sportrechtlichen Verfahren vor dem Internationalen Sportgerichtshof  (CAS) in Lausanne bestehen.

Im deutschen Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung, dass heißt die Beschuldigte gilt als unschuldig, solange der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts – zur festen Überzeugung des Gerichts – keine anderen Anhaltspunkte hervorbringt. Hier blieben erhebliche Zweifel an der Absicht, sich im Wettkampf einen Vorteil verschaffen zu wollen.

Im Sportrecht dagegen gilt der Grundsatz „strict liability“. Dieser besagt, dass der Sportler selbst dafür verantwortlich ist, welche Substanzen in seinen Körper gelangen. Sobald eine positive Dopingprobe vorliegt, ist es am Sportler, zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich Dopingmittel zu sich genommen hat.
Während es bereits bei verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln oder Lebensmitteln schwierig – nahezu unmöglich – ist, den genauen Beweis zu erbringen, dass der Stoff nicht zu Dopingzwecken in den Körper der Athletin gelangt ist, ist es bei Berührungen durch Dritte unmöglich!

Berührungen durch Dritte oder eine Aufnahme durch die Haut kann im Nachhinein durch die Sportlerin nicht konkret nachgewiesen oder rekonstruiert werden.
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch die wissenschaftlich wahrscheinlichste Erklärung – laut verschiedenen Sachverständigen ist das Fehlen von sog. Metaboliten (Abbauprodukten) anders nur schwierig zu erklären.
In einer Studie der Sporthochschule Köln wurde gezeigt, dass DHCMT durchaus über die Haut aufgenommen werden kann. Die ARD hatte gezeigt, dass es durch eine solche Aufnahme zu neuen Problemen für Sportlerinnen kommen kann – unbewusste Berührungen durch Dritte, die weitreichende Auswirkungen haben können.

Das sportrechtliche Urteil des internationalen Sportgerichtshof in Lausanne wird in den nächsten Wochen erwartet. 

Severin und Steffen Lask

 

Positive Dopingprobe bei HSV-Profi Vušković

Der 20-jährige Abwehrchef des HSV wurde in einer Trainingskontrolle positiv auf Erythropoetin, besser bekannt als EPO, getestet. 
Dies gab der DFB in einer Pressemitteilung am 12.11.2022 bekannt.

Der HSV nahm den Spieler aus dem aktiven Spielbetrieb. Der DFB hat ein Verfahren gegen den 20-Jährigen eingeleitet. Vušković wird nun vom DFB-Kontrollausschuss die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben und er hat das Recht zur Öffnung der B-Probe. 
Der Spieler wurde vorläufig gesperrt. Das Sportgericht wird Anfang der nächsten Woche über die vorläufige Sperre entscheiden.

Der HSV machte in einem Statement deutlich, dass er überrascht sei von den Ermittlungen und der positiven Dopingprobe.
Die Dopingkontrolle, die zu der positiven Probe geführt hatte, wurde schon am 16.09.2022 von der NADA (Nationalen-Anti-Doping-Agentur) während des Trainings durchgeführt.

Dem Spieler droht bei positiver B-Probe gem. §8b der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB eine mehrjährige Sperre.
Der HSV hat vorerst, keine negativen Spielwertungen zu befürchten und ließ verlauten, dass er zwar zu seinem Spieler stehe, aber auch die zuständigen Behörden bei der Aufklärung unterstütze.

 

Fußball als sauberer Sport?

 

Die herkömmlichen Ausreden, dass Doping im Fußball nichts bringe, sind bereits lange ad absurdum geführt worden. Wieso sollten Fußballer nicht auch von einer erhöhten Sauerstoffaufnahme, durch eine erhöhte Anzahl von roten Blutkörperchen z.B. durch EPO-Doping, profitieren? Oder: Warum sollten Fußballer nicht auch auf eine schnelleren Regeneration durch verbotene Substanzen nach Spielen setzen?

Prinzipiell müsste auch im Fußball ein engmaschigeres Anti-Doping-System geschaffen werden.

Nicht viel ist über die genaue Anzahl an Dopingkontrollen im deutschen Fußball bekannt. Seit 2015 hat die NADA sowohl die Wettkampfkontrollen, als auch die Trainingskontrollen für den DFB und die DFL übernommen. Was damals als positiver Schritt in die richtige Richtung wahrgenommen wurde, muss allerdings relativiert werden. In Recherchen von 2017 hat der Bayrische Rundfunk herausgefunden, dass gerade in den Saisonpausen – in der Zeit das Doping am meisten Sinn macht – nur jeder zehnte Bundesligaspieler getestet wurde.
Wie aus dem Jahresbericht der NADA deutlich wird, gab es im Jahr 2021 insgesamt 2.190 Dopingkontrollen, darunter fallen allerdings die 1./2. Bundesliga, die 3. Liga, die Bundesliga der Frauen und Teile des Junioren-Bereichs. Bei einer Anzahl von circa 20 Spielern pro Mannschaft und ungefähr 70 Mannschaften ergibt das nicht einmal zwei Tests pro Jahr.
Es wird jedoch daraufhin gewiesen, dass Nationalspieler öfter getestet werden, als andere. 

Hier zeigt sich einmal mehr das Problem der sportlichen Selbstkontrolle.

Ferner räumt die NADA den deutschen Fußballverantwortlichen und den Vereinen ein Sonderrecht ein. Diese werden von der NADA unmittelbar nach einem positiven Laborbefund benachrichtigt, so dass sie daraufhin das Krisenmanagement selbst unter Kontrolle haben. Ein solches Recht ist einzigartig unter deutschen Sportfachverbänden. DFB und NADA bestreiten eine solche Sonderregelung, so die recherchierten BR-Informationen. Sie verweisen auf die Übereinstimmung von DFB-Regularien mit dem NADA-Code.

Es bleibt abzuwarten, welche sportrechtlichen Konsequenzen für Vušković folgen, jedenfalls ist mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu rechnen. 

Severin Lask / Steffen Lask

 

CAS-Entscheidung: Einspruch von Radprofi Nairo Quintana abgewiesen

Das Court of Arbitration for Sports (CAS) hat am 03.11.2022 den Einspruch von Nairo Quintana gegen die Entscheidung der Union Cycliste Internationale (UCI) abgewiesen.
Quintana wurde während der diesjährigen Tour de France positiv auf Tramadol, ein Schmerzmittel, getestet.
Daraufhin wurde der 32-jährige kolumbianische Radprofi, der die Tour auf dem sechsten Platz beendet hatte, disqualifiziert und zu einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 CHF verurteilt.

Der Tramadol-Gebrauch wurde von der UCI richtigerweise als medizinische Anwendung und nicht als Doping gewertet, so das CAS. 
Daher oblag die Entscheidung einer Disqualifikation der UCI.

Tramadol ist erst seit 2019, nach den UCI-Regeln, ein verbotenes Schmerzmittel. Der erstmalige Gebrauch während eines Wettkampfes führt ausschließlich zu einer Disqualifikation.
Bei einer erneuten Anwendung kommt es zu einer fünfmonatigen Sperre.
Quintana gab selbst nach der Entscheidung an, nie Tramadol genommen zu haben und in jeder seiner 300 Dopingproben, negativ gewesen zu sein.
Da es bei ihm ein erster Verstoß gegen die UCI-Regeln ist, bleibt es bei einer Disqualifikation.

Severin Lask / Steffen Lask

Die neue Kronzeugenregelung im Anti- Doping Gesetz- sinnvoll oder doch nur guter Wille?

Die Kronzeugenregelung des § 4a AntiDopG ist seit dem 01.10.2021 in Kraft. Der Grund für die Einführung des § 4a AntiDopG ist, dass Ermittlungsbehörden selten Informationen vorliegen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen und dass die Ermittlungsbehörden keine nennenswerten Informationen von Sportler/innen über relevante Sachverhalte oder Personen erhalten. Durch die Regelung soll eine sichtbare und eindeutige Möglichkeit für dopende Sportler/innen geschaffen werden, die eigene Strafe zu mildern oder straffrei zu bleiben. Voraussetzung ist, dass freiwillig Wissen offenbart und wesentlich dazu beigetragen wird, dass eine Straftat nach § 4 AntiDopG, die mit der eigenen Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden kann oder freiwillig eigenes Wissen so rechtzeitig vor einer Dienststelle offenbart wird, dass eine Straftat des § 4 Abs. 4 AntiDopG noch verhindert wird. Im Spitzensport herrschen regelmäßig geschlossene Strukturen, in denen nur eingeschränkt oder gar aussichtslos ohne Insiderinformationen ermittelt werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der Fall „Operation Aderlass“, bei dem es nur aufgrund der Aussage des österreichischen Athleten Johannes Dürr – in einer Fernsehreportage – zu Ermittlungen kam.

Zwar enthält das allgemeine Strafrecht durch § 46b StGB bereits Möglichkeiten, Aufklärungs- und Präventionshilfe von Straftäter/innen zu honorieren. Zu diesen Voraussetzungen zählt jedoch, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies ist bei Verstößen gegen das AntiDopG nur der Fall, wenn Täter/innen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 b) AntiDopG). Beim Selbstdoping (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 AntiDopG) und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AntiDopG) liegen diese engen Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus können grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über die Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO wegen geringer Schuld sowie die Strafmilderung des § 46 StGB StGB bei der Strafzumessung angewendet werden. § 46 StGB schreibt dem Gericht vor, dass auch das „Verhalten nach der Tat“ – bei Aufklärungshilfe zugunsten des Kronzeugen zu berücksichtigen ist. Diese allgemeinen Regelungen – nach Ansicht des Gesetzgebers – nicht genügend Anreize, für dopende Leistungssportler/innen, Informationen über dopende Kollegen Preis zu geben. Der Grund hierfür wird vom Gesetzgeber darin gesehen, dass die Regelungen für den Durchschnittssportler nicht ausreichend wahrgenommen, für untauglich eingestuft wurden oder das System für die Betroffenen mit Rechtsunsicherheiten belastet ist.

Ziel des Gesetzgebers ist es, diese Gründe zu nivellieren. Bei der Ausarbeitung des § 4a AntiDopG wurde sich an § 31 BtMG orientiert. § 31 BtMG hat sich als überaus wirkungsvolles Ermittlungsinstrument erwiesen. Zwischen den Anwendungsbereichen des BtMG und des AntiDopG gibt es große Parallelen. In beiden Bereichen gibt es geschlossene Strukturen, in denen sich Ermittlungen deshalb schwierig gestalten. Es gibt aber wesentliche Unterschiede zwischen der Verfolgung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Antidopinggesetz. 

Aus der Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins zu dem Gesetzesentwurf ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das mit dem offenbarten Wissen geförderte Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten zu einem Ermittlungserfolg bei einem Dopingvergehen führt, relativ gering ist. Dies lässt sich aus Evaluierungen von Verfahren gegen Straftaten aus dem AntiDopG ableiten. Mit gegenwärtig sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt. Aus der Sicht der Athleten und der Verteidigung ist daher nicht sichergestellt, dass es zu einem erfolgreichen Abschluss des mit einer Aussage ermöglichten Ermittlungsverfahrens kommen wird. Der deutsche Anwaltsverein nimmt an, dass die Einstellungen auf einen Mangel an praktischen Erfahrungen mit dem Umgang des Anti-Doping- Gesetzes der Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zurückzuführen sind. Für den Fall der Einstellung werden Athleten trotz der erheblichen Eigengefährdung durch die Aussage um den erhofften Erfolg gebracht. Im Bereich des BtMG sind solche demotivierende strukturelle Verfolgungsdefizite wie im Anti-Doping-Gesetz nicht verbreitet. Deshalb bestehen deutlich weniger Risiken für den Aussagenden. Als Lösung wurde in der Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins vorgeschlagen, dass Voraussetzung der Reduzierung der Strafe nicht der außerhalb des Einflussbereiches des selbst dopenden Athleten liegende Ermittlungserfolg ist. Voraussetzung könnte stattdessen die objektive Eignung des offenbarten Wissens zur Aufdeckung einer Straftat sein, deren Beurteilung vom späteren Schicksal des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den belasteten Dritten unabhängig ist. Dieser Vorschlag wurde aber vom Gesetzgeber nicht eingearbeitet.

Ohne eine Verbesserung der Justiz im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Dopingverstößen bei Leistungssportler/innen steht zu befürchten, dass die erwarteten Impulse von der Kronzeugenregelung nicht ausgehen. Für die Sportler/innen muss sichtbar sein, dass sie zu einem sauberen Sport beitragen können und die Selbstbelastung honoriert wird. Andersfalls zeigt die Einführung der Kronzeugenregelung im Dopingrecht nur guten Willen des Gesetzgebers, aber keinen Blick für die praktische Realität.

 

Jessica Konschak / Steffen Lask