BGH: Zwangsabstiegsbeschluss im Fall des SV Wilhelmshaven nichtig

Fußball V

Der BGH, Urteil des II. Zivilsenats vom 20.9.2016, Az. II ZR 25/15, hat den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven für unwirksam erklärt. Damit nimmt ein Prozessmarathon, über den wir zwischenzeitlich berichteten, sein zumindest vorläufiges Ende. Hintergrund des Zwangsabstiegs war das einstige argentinische Nachwuchstalent Sergio Sagarazu, das nach seinem kurzen Engagement beim niedersächsischen Traditionsverein schon mittlerweile neun Transfers über sich ergehen lassen musste. Sagarazu wechselte im Jahr 2007 zum heutigen Bezirksligisten. Nachdem er den SV verlassen hatte, forderten River Plate und Atlético Excursionistas, die Jugendvereine Sagarazus, die ihnen nach den FIFA-Statuten zustehende Ausbildungsentschädigung ein, und zwar knapp 160.00 Euro. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung. Es folgten mehrere Punktabzüge, der Zwangsabstieg und letztlich der Sturz in die unterklassige Fußballsphäre.

Den Hintergrund des sodann folgenden Rechtsstreits hat der Jurist und Vizepräsident des DFB Rainer Koch in einem Interview mit der FAZ noch vor der BGH-Entscheidung auf den Punkt gebracht: „Die Frage, die hinter dem Rechtsstreit steht, ist: Wie kann ich gemeinschaftlich geltende, internationale Normen, die für alle Beteiligten gleichermaßen gelten müssen, bis zum einzelnen Vereinsmitglied durchsetzen. Das Problem ist: Wilhelmshaven ist wie die anderen Vereine auch kein unmittelbares Mitglied im DFB oder der Fifa, sondern nur Mitglied eines der Landesverbände. Diese bilden neben dem Ligaverband und den Regionalverbänden die 27 Mitglieder des DFB, der Mitglied der Fifa ist. Wenn wir im DFB eine Bestimmung ändern beispielsweise im Transferrecht, dann muss das aber natürlich für alle unsere über 25000 Vereine und 80000 Mannschaften Gültigkeit finden. Nur so besteht Rechtssicherheit und Gleichheit für alle beteiligten Vereine und Sportler. Wenn Wilhelmshaven Recht bekommt, ist all das in Frage gestellt.“

Die Entscheidung des BGH stellt „all das“ nur bedingt in Frage. Der BGH hält den Abstiegsbeschluss des Norddeutschen Fußballverbands zwar für nichtig. Es fehle eine Regelung, die eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe möglich mache. In der Satzung des Norddeutschen Fußballverbands, der Mitglied des DFB und dieser wiederum Mitglied der FIFA ist, sei keine Grundlage für Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen vorgesehen. „Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands – wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins – hier des Beklagten – in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA.“, heißt es in der Pressemitteilung. Der BGH deutet allerdings zugleich an, ein einfacher Verweis auf die entsprechenden DFB- und FIFA-Statuten hätte bereits ausreichen können.

Im Übrigen weist der Fall des SV Wilhelmshaven gewissen Parallelen zum Fall von Claudia Pechstein auf. Auch der SV Wilhelmshaven beschritt zunächst den Weg über die Sportverbands- und Sportschiedsgerichtsbarkeit bis hin zum CAS. Erst danach klagte er vor dem LG Bremen und legte Berufung zum OLG Bremen ein.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sportwelt und insbesondere die FIFA auf die BGH-Entscheidung reagieren wird.

Blatter & Co. eine kriminelle Bande?

Spiegel-Online berichtet über „Unglaubliches“, nämlich über „unglaubliche Zahlen“. Es ist die Rede von 71 Millionen Euro! Ist das unglaublich?

Nein. Aus unserer Sicht, nach dem, was in den letzten Wochen und Monaten über das kurruptive Verhalten von FIFA-Funktionären bekannt wurde, ist diese Zahl von 71 Millionen Euro durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Der Fußballweltverband hatte die Rechtsanwaltskanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan mit internen Ermittlungen beauftragt und die Rechtsanwälte legen nunmehr erste Ergebnisse ihrer Prüfungen öffentlich vor, nachdem zuletzt die Schweizer Bundesanwaltschaft erneut Räumlichkeiten bei der FIFA durchsucht hatte. Die Rechtsanwälte substantiieren ihre Ermittlungsergebnisse durch Unterlagen, nach denen sich ein regelrechter „krimineller Selbstbedienungsladen“, so Spiegel-Online, darstellt, in welchem sich die Führungsriege der FIFA Zahlungen untereinander zugestanden und ausgezahlt hat, ohne dabei die eigenen Gremien einzubeziehen. So kassierte Blatter – offenbar ohne vorherige Vertragsgrundlage – nach der Weltmeisterschaft in Südafrika eine Prämie von 11 Millionen Franken, Jérome Valcke als Generalsekretär der FIFA 9 Millionen Franken und der zuletzt entlassene Markus Kattner als Finanzchef 3 Millionen Franken. Ähnliche Zahlungen haben sich die „Drei“ wohl nach der WM in Brasilien 2014 ebenfalls genehmigt.

Da fällt mir als Strafrechtler nur ein: Untreue. Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern an bzw. – wie es heißt – beginnen erst. Man mag nur hoffen, dass der eine oder andere noch das Ende dieser Ermittlungen erlebt.

WM-Affäre: Niersbach tritt zurück!

Team III

„Das Amt des DFB-Präsidenten darf nicht belastet werden. Das Amt steht über der Person. Deshalb die Entscheidung, die mir unheimlich schwer gefallen ist. Der DFB ist mehr als ein Job für mich gewesen, sondern immer eine Herzensangelegenheit. Die WM 2006 war ein Highlight meines Lebens, den ich nie vergessen werde“, so Wolfgang Niersbach vor wenigen Minuten. Weiterhin erklärte der 64-Jährige, der Rücktritt sei nicht auf einen Vertrauensentzug der Landesverbände zurückzuführen, vielmehr habe er sich entschlossen, die politische Verantwortung zu übernehmen. Vorläufig sollen nach Medienberichten Reinhard Rauball und Rainer Koch das Amt des DFB-Präsidenten übernehmen. Es bleibt spannend. Interessant wird sein, welche Details der Präsidiumssitzung in den nächsten Stunden veröffentlicht werden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Weitere Ermittlungen gegen FIFA-Funktionäre

Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz über den Stand der Ermittlungen in der Korruptionsaffäre, haben US-Justizministerin Loretta Lynch und der Schweizer Bundesanwalt Michael Lauber in Zürich die Ausweitung der Ermittlungen bekannt gegeben.

Ob nun gegen den FIFA-Präsidenten Joseph Blatter ermittelt wird, wurde von den Ermittlern vorerst offen gelassen. Anlass für solche Ermittlungen könnte ein Bericht des Schweizer Fernsehens geben. Danach soll der FIFA-Chef vor zehn Jahren Fernsehrechte zu auffällig niedrigen Preisen an den früheren FIFA-Vize-Präsidenten Jack Warner, verkauft haben, die Warner wiederum für ein Vielfaches weiterverkauft haben soll. Im Gegenzug soll Warner dem Schweizer bei mehreren Wahlen Stimmen verschafft haben. Medienberichten zufolge forderte der Basler Rechtsprofessor und ehemalige FIFA-Anti-Korruptionsexperte Mark Pieth, dass ein Verfahren eröffnet werden müsse, da der Anscheinsbeweis für ungetreue Geschäftsbesorgung vorliege. Es könnte also eng werden für Blatter. Sollte sich der Verdacht bestätigen, drohte Blatter im Falle einer Verurteilung nach schweizerischem Strafrecht eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wir bleiben „am Ball“ und werden berichten.

 

Fabian Scharpf / Prof. Dr. Steffen Lask

Thilo Kehrer und das Arbeitsrecht

Fußball V

Ähnlich wie im Fall der Nachwuchshoffnung Sinan Kurt, die letztlich gegen eine Ablösesumme von Borussia Mönchengladbach zum FC Bayern wechselte, gestaltet sich die derzeitige Debatte um Thilo Kehrer. Der 18-jährige Nachwuchsnationalspieler schoss die Schalker A-Jugendmannschaft vor einigen Monaten zur Deutschen Meisterschaft, bleibt nunmehr allerdings dem Training der Gelsenkirchener fern. Vielmehr scheint er bereits einen Vertrag bei Inter Mailand unterzeichnet zu haben – trotz eines bestehenden (oder doch nicht bestehenden) Vertrages bei den Königsblauen.

Medienberichten zufolge wurde zwischen Kehrer und Schalke 04 ursprünglich ein 3-Jahres-Vertrag (plus Verlängerungsoption um ein Jahr) geschlossen. Im Frühjahr diesen Jahres soll das junge Talent einen Profivertrag ausgeschlagen haben. Daraufhin zog der Bundesligist seine ihm vertraglich zustehende Option. „Wir sind der Ansicht, dass er bei uns einen rechtsgültigen Vertrag hat, und den gilt es zu erfüllen“, so der Schalke-Manager Horst Heldt. Ist aber Kehrer damit tatsächlich bis zum Jahr 2016 an seinen Arbeitgeber gebunden?

Nach § 22 Nr. 7.1 der DFB-Spielordnung gilt: „Mit A- und B-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („3+2 Modell“).“ Insoweit wären Verträge mit Optionen, die die Bindungsdauer über drei Jahre hinaus ermöglichen, zulässig. Nach § 18 Nr. 2 S. 4, 5 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern beträgt indes die maximale Laufzeit eines Vertrags für Spieler unter 18 Jahren drei Jahre; „Klauseln mit längerer Laufzeit werden nicht anerkannt“. Da sich der DFB in seiner Satzung den Bestimmungen des Weltverbandes unterworfen hat, dürfte das vorgenannte „3+2 Modell“ (drei Jahre Vertragslaufzeit plus maximal 2-Jahres-Option) jedenfalls nicht durchsetzbar sein. Die FIFA-Statuten sind jedoch genauso wie die DFB-Regularien keine Gesetze. Zwar sind sie eine Ausprägung der Vereinsautonomie, die im Grundgesetz verankert ist; sie können allerdings kein Sonderprivatrecht begründen. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit für die Zivilgerichte, bestimmte typische Wertungen des Sports in die rechtliche Beurteilung einfließen zu lassen. Dagegen können verbandsrechtliche Entscheidungen und ggf. Sanktionen auf die Verbandsregeln gestützt werden.

Mithin ist für die Beurteilung der Frage, ob der Spielervertrag des Thilo Kehrer beim FC Schalke weiterhin Bestand hat, entscheidend, ob staatliches Recht einen solchen Vertrag (plus Optionsziehung) erlaubt. Hierfür ist sicherlich eine spezifische Betrachtung des Vertrages unverzichtbar. Wichtig ist mitunter, ob ein einseitiges oder beidseitiges Optionsrecht vereinbart wurde. Allein der Umstand, dass ein Minderjähriger länger als drei Jahre gebunden wurde, dürfte allerdings – unterstellt, Kehrer wurde bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertreten – nicht ausreichen, um etwa ein Kündigungsrecht oder gar eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Zweifelhaft ist lediglich die Bindungswirkung eines Dauerschuldverhältnisses im Hinblick darauf, ob ein weiteres Festhalten am Vertrag – den der Minderjährige nur durch Vertreter schließen konnte – für den sodann Volljährigen rechtlich zumutbar ist. Nach diesseitiger Ansicht dürfte dennoch Heldt Recht haben; Kehrer bleibt bis 2016 gebunden: Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask