Der Generalanwalt des EuGH stärkt die Monopolstellung von UEFA und FIFA im europäischen Fußball

Am 15. Dezember hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Athanasios Rantos, seine Schlussanträge im Rechtsstreit zwischen der sog. European Superleague Company und der UEFA und FIFA verkündet und im Grunde die Statuten von UEFA und FIFA als mit europäischem Recht vereinbar angesehen.

Im April 2021 wurde bekannt, dass zwölf europäische Fußball-Top-Vereine aus England, Italien und Spanien eine eigene Liga, die sog. Super League gründen wollten. Die Super League sollte neben den internationalen europäischen Wettbewerben, wie der Champions League und neben den nationalen Ligen bestehen. Zwanzig Mannschaften sollten im Verlauf der Saison gegeneinander antreten, wobei fünfzehn von ihnen – ähnlich dem Modell im nordamerikanischen Sport – dauerhaft vertreten wären und fünf weitere Mannschaften sich jährlich qualifizieren könnten.

Den Gründungsvereinen ging es mit ihrem Vorstoß v.a. um die Generierung eines noch höheren Umsatzes an Fernsehgeldern. Da die Super League-Gründervereine jedes Jahr in dem Wettbewerb vertreten wären, würden sie jährlich von der Vermarktung der Liga und der Vergabe der TV-Gelder profitieren – anders, als wenn sie sich jährlich neu für die Champions League oder Europa League qualifizieren müssten. Angesichts der Strahlkraft der Gründervereine – u.a. Real Madrid, Manchester City und Juventus Turin – könnten die übertragenden Fernsehsender durchaus mit hohen Einschaltquoten rechnen, weshalb die Rechte an den TV-Übertragungen teuer verkauft worden wären.

Die Pläne lösten europaweit medial massive Kritik aus. Da die Super League in direkter Konkurrenz zur Champions League stehen und die UEFA damit ihre Monopolstellung verlieren würde, drohten sie und ihr Dachverband, die FIFA, den teilnehmenden Vereinen mit harten Konsequenzen, u.a. dem Ausschluss der Spieler von Welt- und Europameisterschaften. Nach gut 48 Stunden gaben ein Großteil der initiierenden Vereine deshalb ihren Rückzug bekannt; das Projekt war vorerst beendet.

Lediglich die Vorstände von Real Madrid, dem FC Barcelona und Juventus Turin verfolgen die Pläne einer Super League weiter. Aus diesem Grund hat die European Superleague Company vor einem spanischen Handelsgericht gegen die UEFA und die FIFA geklagt. Als Teilerfolg untersagte das Madrider Gericht in einer einstweiligen Verfügung bereits der UEFA, Sanktionen gegen die Mitglieder der European Superleague Company anzudrohen oder auszusprechen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 legte das spanische Gericht zudem den Rechtsstreit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vor (EuGH, Rs C-333/21) und bat um die Klärung von insgesamt sechs Vorlagefragen. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet zwar nicht über den nationalen Rechtsstreit, das nationale Gericht ist jedoch an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren. In Art. 101 AEUV ist das sog. Kartellverbot geregelt, in Art. 102 AEUV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Grunde hat das spanische Gericht den EuGH um Klärung gebeten, ob die UEFA und die FIFA eine solche, mit europäischen Recht unvereinbare, Monopolstellung innehaben, die die Gründung einer Super League zu Unrecht verhinderten.

Nach Auffassung des Generalanwalts, der seine Schlussanträge nun verkündete, seien „die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, […] mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Zudem würden es die „Wettbewerbsregeln der Union“ nicht verbieten, „der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen, Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen“ würden. Rantos betonte weiter, dass sich das „europäische Sportmodell“ auf eine „Pyramidenstruktur“ stütze, deren „Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport“ sei. Hiermit einher ginge die „Förderung offener Wettbewerbe“, worin „durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe“. Dieses europäische Sportmodell sei in Art. 165 AUEV sogar verfassungsrechtlich anerkannt, der daher eine „Sonderbestimmung“ gegenüber dem in Art. 101, 102 AEUV verankerten allgemeinem Wettbewerbsrecht der Union darstelle. Im Grunde bedeutet dies, dass die European Superleague Company zwar ihre eigene Liga gründen dürfe; ohne Erlaubnis der FIFA und der UEFA dürften die daran partizipierenden Vereine aber nicht mehr an den internationalen und nationalen Wettbewerben, wie beispielsweise der Champions League, teilnehmen.

Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter des EuGH den Anträgen jedoch. Eine endgültige Entscheidung des Gerichts wird im Frühjahr 2023 erwartet.

Laura Schindler / Steffen Lask

Keine gütliche Einigung zwischen Hertha BSC und Rune Jarstein

Im Gütetermin vom 2. November 2022 ist es zu keiner gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zwischen Hertha BSC und dem Torwart Rune Jarstein gekommen.

Der Berliner Fußballverein hat das Arbeitsverhältnis mit dem Norweger am 24. August 2022 zum 30. November 2022 außerordentlich, aber unter Einhaltung einer sog. sozialen Auslauffrist gekündigt. Hiergegen erhob Jarstein eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Az. 42 Ca 8355/22).

Jarstein stand seit 2014 bei dem Bundesligisten unter Vertrag. Im August 2022 wurde der Torwart zunächst vom Verein suspendiert, weil etwas „vorgefallen“ sei, was nicht der „Tagesordnung“ entspreche, so Herthas Geschäftsführer Fredi Bobic. Jarstein solle sich einen heftigen Disput mit dem Torwarttrainer der Berliner, Andreas Menger, geleistet haben. Er solle u.a. dessen Trainingsmethoden kritisiert und ihn persönlich beleidigt haben. Auch auf dem Trainingsplatz sollen Menger und Jarstein bereits öffentlich aneinandergeraten sein.

Nachdem die Parteien sich auf eine Auflösung des 2023 auslaufenden Vertrags oder einen Transfer des Spielers nicht einigen konnten, kündigte der Verein Jarstein. Im Kündigungsschreiben vom 30. November 2022 sei als Kündigungsgrund lediglich eine „nicht angemessene Wortwahl im Rahmen eines internen Gesprächs“ angedeutet worden, so der Rechtsanwalt von Jarstein, Horst Kletke.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis, wie auch ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine grobe Beleidigung des Arbeitsgebers oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine erhebliche Verletzung von Rücksichtnahmepflichten darstellen und damit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung geeignet sein. Eine Kündigungserklärung bedarf zwar nach § 623 BGB der Schriftform, allerdings keiner schriftlichen Begründung. Der Kündigende ist aber verpflichtet, auf Verlangen des Kündigungsempfängers den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Ob Rune Jarstein ein solches Verlangen an seinen ehemaligen Arbeitsgeber gerichtet hat, ist nicht bekannt, aber zu vermuten. In jedem Fall hat aber Hertha BSC auch im Gütertermin am 2. November 2022 keine Ausführungen zu den Gründen der Kündigung gemacht. Dies ist dem Verein nun vom Gericht aufgegeben worden: Hertha BSC solle den Sachverhalt, der zur Kündigung geführt hat, schriftlich vortragen. Jarstein hat dann wiederum die Gelegenheit, auf den Vortrag zu erwidern. Erst dann dürfte das Gericht in der Lage sein, den Fall juristisch abschließend zu klären.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 2. März 2023 anberaumt. Das persönliche Erscheinen von Jarstein und Geschäftsführer Bobic wurde vom Gericht angeordnet, wobei beide jeweils auch einen Vertreter entsenden können, der zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt ist. Die Parteien können weiterhin aber auch eine außergerichtliche Einigung erzielen; beide Seiten erklärten, für Gespräche offen zu sein.

Wir werden auf die Sache zurückkommen.

Laura Schindler

Gesundheit hat Priorität.

Nochmals: Das Thema Corona und Sport. Angesichts der Absage einer Vielzahl von Sportgroßveranstaltungen und der Aussetzung des Ligaspielbetriebs in vielen Sportarten weltweit, fragen wir uns:

Was wird aus den Olympischen Spielen (geplant vom 24. Juli bis 9. August) im Sommer in Tokio/Japan ?

Es scheint, als wolle Japan ungeachtet der Corona-Pandemie die Olympischen Sommerspiele stattfinden lassen. Das IOC – namentlich der Präsident Thomas Bach – hatte dies zuletzt bekräftigt.

Ist das tatsächlich sinnvoll? Auf diese Frage gibt es scheinbar keine einfache allgemeingültige Antwort. Aber welche Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Virus stellt, lässt sich im Moment allgemeingültig und richtig beantworten?

Es bedarf wie in jedem Bereich einer Abwägung, sind die Olympischen Spiele in diesem Jahr so wichtig; sind sie nicht verschiebbar? Bei einer Abwägung spielen viele Faktoren eine Rolle. An erster Stelle steht die Gesundheit der Sportler und der Fans und der anderen Menschen an den Wettkampforten. Aber auch andere Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden, wie der logistische Aufwand, solch ein Großereignis zu verschieben, die negativen wirtschaftlichen Folgen, die eine Verschiebung der Spiele oder gar ein ersatzloser Ausfall mit sich bringt und nicht zuletzt (wenn auch von untergeordneter Bedeutung), die individuelle Trainingsplanung, die Qualifikationswettkämpfe der einzelnen Athleten.

Stand heute – scheint die einzige vernünftige Entscheidung, die Sommerspiele abzusagen oder zu verschieben. Denn bei den Olympischen Spielen kommen nicht nur Sportler aus aller Welt, sondern  Fernseh-Teams, Kommentatoren und Zuschauer und Fans zusammen. Die Völker der Welt kommen zum größten Sportereignis zusammen. Selbst wenn man die Fans aus den Stadien ausschließen würde, wäre die Ansteckungsgefahr und die Gefahr einer Neuausbreitung des Virus unkalkulierbar. 

Wir haben in der Champions League gesehen, welche Auswirkungen von einem einzelnen Fußballspiel ausgehen. Nachdem der FC Valencia bei Atlanta Bergamo im Achtelfinal-Hinspiel gespielt hatte, erkrankten rund 35 % der Spieler und ihr jeweiliges Umfeld an Covid-19. Solche Ereignisse sind gigantische Multiplikatoren bei der Verbreitung und Übertragung des Virus.

Selbst der sonst so finanzstarke Fußball stellt sich die Frage, wie es weitergehen soll. Die Fußball-Clubs in den Top 5 Ligen müssen bei einem endgültigen Abbruch ihrer Ligen auf ca. 4 Milliarden Euro verzichten. Der Liga-Betrieb und die Internationalen Wettkämpfe sind bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Ausfälle sind für einige Fußball-Clubs, als Wirtschaftsunternehmen nicht zu verkraften. Daher geht es im Fußball um die Abwägung zwischen gesundheitlichen Risiken und wirtschaftlichen Bedenken. Eigentlich sollte per se klar sein, welches Rechtsgut überwiegt. Im Sport scheint es, dass manchen Protagonisten die Abwägung nicht gelingt.

So wie dem Japanische Premierminister bezogen auf die Olympischen Spiele, halten es im Fußball manche Manager für unmöglich, die Saison abzubrechen. Ob dies der richtige Weg ist, wird sich zeigen.

Möglicherweise werden noch andere Lösungen gefunden, wie man mit der Situation umgehen kann. Die Fußball-Europameisterschaft wurde verschoben, damit die Fußball-Clubs in diesem Sommer mehr Zeit haben, die Ligen zu Ende zu spielen.

In so einer Zeit, die allen Bereichen der Gesellschaft große Schwierigkeiten  bringt, ist es wichtig, auf Expertenrat einzugehen und den Empfehlungen von Virologen und Infektionsforschern zu folgen. Die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Bedenken und der Gesundheit von Sportlern, Fans und allen im und am Sport Beteiligten scheint für Einige, nicht leicht zu sein. Warum eigentlich nicht? Was ist daran so schwer? Bei all den berechtigten wirtschaftlichen Sorgen die Gesundheit und das Leben sind weitaus wichtiger, als der Profit, der aus dem Geschäft mit dem Sport stammt. Und damit ist die Antwort letztlich doch einfach und allgemeingültig.

Severin Lask / Steffen Lask

Dietmar Hopp – von der „Hassfigur“ zum starken Mann gegenüber Donald Trump

In einer Zeit, in der Sport ebenso wie der Rest des öffentlichen Lebens in Europa durch das Corona-Virus größtenteils stillgelegt wurde, rücken andere Themen in den Vordergrund. 

Noch vor zwei Wochen wurde von einem Teil der Fußballfans eine Hetz-Kampagne gegen Dietmar Hopp gefahren. Er wurde lautstark beschimpft und auf etlichen Plakaten und Bannern verunglimpft und beleidigt. Er stehe für das, was im modernen Fußball falsch laufe, so Teile der Fans. Der DFB stellte sich mit einer vorher noch nie dagewesene Konsequenz gegen die Fußballkurven in Deutschland und drohte u.a. mit Spielabbruch. Das erzeugte nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik, da bis zu diesem Wochenende der DFB weder in den Profiligen noch in den Amateurligen jemals von dem sog. Drei-Stufen-Plan Gebrauch gemacht hatte. Die Kritik bezog sich vor allen Dingen darauf, dass es vorher schon genügend „Chancen“ gegeben hatte, ein Zeichen gegen Rassismus und Diskriminierung zu setzen. Es schien so, als bräuchte es erst, eines in der Tat strafwürdigen Verhaltens gegenüber einem Milliadär, um den DFB dazu zu bringen, konsequent gegen jegliche Art von Diskriminierung vorzugehen – so die Kritiker.

Doch diese Diskussion soll hier nicht geführt werden.

Es wirkt wie ein gut geschriebenes Buch, dass genau dieser Milliardär als Hauptanteilseigner an dem Unternehmen CureVac, führend in der Forschung für einen Impfstoff gegen das Corona-Virus, sich Donald Trump in den Weg stellte. Denn die US-Regierung wollte die Wissenschaftler des Unternehmens davon überzeugen, dass sie exklusiv für die USA forschen und einen Impfstoff ausschließlich für den amerikanischen Markt herstellen. Dass dies in einer globalisierten und offenen Welt und Gesellschaft moralisch äußerst verwerflich scheint, ist nicht weiter zu begründen. Dennoch stand die Frage, ob sich das Unternehmen mit genügend Geld umstimmen lassen würde.

Doch genau dieser Milliardär, der vor zwei Wochen noch auf Plakaten in einem Fadenkreuz in den Stadien hing, sprach ein Machtwort. Sein Unternehmen werde weiter an einem Impfstoff für alle forschen, auch für die Bürger der USA, aber nicht exklusiv für die USA. 

Dass mit der Entwicklung eines Impfstoffes nicht nur eine Vielzahl von Leben gerettet werden, sondern auch – ein Nebeneffekt – die Bundesliga „gerettet“ wird bzw. ihre Fortsetzung findet, erscheint wie eine Pointe eines Märchens.

So eine Wendung nimmt nur das echte Leben. Vom „Hurensohn“ zum „Verteidiger der Forschung und Entwicklung eines Impfstoffes für ALLE“.

Severin Lask

„Nicht-Einsatz-Klauseln“ im deutschen Fußball

Immer wieder sind in Verträgen von Profi-Fußballern sog. „Nicht-Einsatz-Klausel“ enthalten.

Rechtlich umstritten ist, ob diese Klausel gegen die Statuten der DFL verstoßen. Gemäß § 5 a Nr. 1 Lizenzordnung Spieler (LOS) darf ein Verein keine Verträge schließen, die einem anderen Club die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen. Gerade dazu kann es aber auf Grund von „Nicht-Einsatz-Klauseln“ kommen.

Daher hatte die UEFA im Fall von Thibaut Courtois, der wegen einer solchen Klausel nicht gegen den ausleihenden Club – Chelsea – im UEFA Champions League Halbfinale 2013/2014 spielen sollte, klargestellt, dass diese Klauseln hier unwirksam und nicht durchsetzbar seien. 

In der Bundesliga wird von diesen Klauseln dennoch weiterhin Gebrauch gemacht. Erst kürzlich wurde bekannt, dass der Vertrag von Marc Uth, der erst in diesem Winter auf Leihbasis von Schalke nach Köln gewechselt war, eine solche Klausel enthält. Marc Uth darf somit im direkten Duell der beiden Mannschaften am 24. Spieltag nicht für den 1.FC Köln auflaufen. Somit stellt sich die Frage, ob die DFL nicht genau wie die UEFA, im Fall Courtois, einschreiten und solche Klausel verbieten sollte.

Dabei ist an erster Stelle zu beachten, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, im Falle der Bundesliga, bei einem nicht Einsetzen des Spielers in einem oder zwei Spielen, anders beeinträchtigt wird als in der Champions League. Die Auswirkungen auf die Integrität sind bei 34 Spieltagen einer Bundesligasaison andere als bei einer sechs Spiele dauernden Gruppenphase mit anschließender K.O. Runde in der Champions League.

Es kommt somit auf den Einzelfall an.

Die Meinungen und rechtlichen Bewertungen zu den Klausel gehen weit auseinander. Teilweise wird vertreten, derartige Klauseln zerstören die Integrität des Fußballs und seien deshalb rechtswirksam. Andere sehen in diesen Klauseln nichts Verwerfliches, da sich beide Teams auf so einen Deal geeinigt haben und die Klauseln einen Ausdruck der Privatautonomie darstellen. Dem ist zuzustimmen. Ein Verein würde einer solchen Klausel kaum zustimmen, wenn er dem Transfer nichts Gutes abgewinnen könne. 

Wir sehen es realistisch, solche Klauseln werden so lange vertraglich vereinbart bis die DFL sie verbietet. Manch einem Fußballromantiker wird es zwar wehtuen, jedoch der Fußball ist zu einem wirtschaftlichen (Wett-)Kampf verkommen, in dem der Profit – der unmittelbar an das sportliche Ergebnis geknüpft ist – zählt.

Severin Lask/Steffen Lask