Dopingmachenschaften in der MLB

‚Blood Sport‘ – so heißt das Buch von Tim Elfrink, einem US-Redakteur, welches derzeit die Welt des Baseballs aufwirbelt. So sollen nicht nur Alex „A-Rod“ Rodriguez in den Dopingskandal um die Wellness-Klinik „Biogenesis“ verwickelt worden sein, sondern zudem weitere Spitzensportler und gar minderjährige College-Athleten. Alex Bosch, der Betreiber des ehemals aufstrebenden Unternehmens, droht eine Haftstrafe. Er und weitere Mittäter wurden kürzlich festgenommen. Es steht ein Gerichtsverfahren bevor.

Bosch gestand bereits seinen Kontakt zu „A-Rod“, gestand überdies ihm die verbotenen Substanzen persönlich injiziert zu haben, da der ehemalige Vorzeigesportler Angst vor Spritzen habe.

Jedenfalls ist klar, dass hinter den Kullissen des US-Baseballs, der Jahr für Jahr ca. 5 Milliarden EUR umsetzt, nicht alles rein und sauber ist. Bleibt abzuwarten, welche Tatsachen im Laufe des anstehenden Prozesses um Bosch und seine Klinik ans Licht gebracht werden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Erstes Tor im Adlerstreit

Fußball IV

Das Landgericht München I sah in der Fanbekleidung und den Fußmatten, die die Supermarktkette Real anlässlich der Weltmeisterschaft in Brasilien vertrieb, eine Markenrechtsverletzung. Damit lehnte es den Widerspruch Reals ab und bestätigte die einstweilige Verfügung, die der Deutsche Fußball-Bund (DFB) bereits am 30. Mai erwirkte. Die Streitigkeit zwischen dem DFB und Real ist damit nicht beendet. Kürzlich beantragte die Einzelhandelskette beim Patent-und Markenamt die Löschung des DFB-Adlers als Marke. Dadurch will es den Vertrieb eigener, an DFB-Artikel angepasster Produkte ermöglichen.

Die Untersagung, unter anderem die streitigen Trikots zu vertreiben, wirkt vorläufig. Hinsichtlich des ergangenen Urteils des Münchener Gerichts müsste Real den deutschen Fußballdachverband nunmehr auffordern, in bestimmter Frist die Hauptsacheklage zu erheben. In der Hauptsache wäre die Entscheidungsinstanz sodann gehalten, zunächst eine Entscheidung des Marken- und Patentamts abzuwarten, bevor es selbst über die Sache befindet.

Eine Vorentscheidung ist nicht gefallen. Denn das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden, so die Urteilsbegründung. Es entschied letztlich nur, dass der Adler-Aufdruck der Real-Produkte den geschützten Marken des DFB zu ähnlich sei. Ob der DFB-Adler hingegen eine schützenswerte Marke darstellt und damit zu Recht eingetragen worden ist oder eine unerlaubte Nachahmung des Bundesadlers als Hoheitszeichen ist, hatte das Landgericht München I nicht zu bewerten. Der Ausgang des millionenschweren Lizenzstreits bleibt damit völlig offen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Deal im Ecclestone-Prozess?

Im Ecclestone-Prozess bahnt sich eine Verständigung an, welche mit einer Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) in neue Dimensionen vordringen dürfte. Nach zitierter Norm ist eine Einstellung unter Auflagen und Weisungen möglich, „wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.“ Im Fall des 83-jährigen Formel-1-Moguls sollen es satte 100 Millionen USD sein; das sind umgerechnet 74.5 Millionen EUR! Laut Medienberichten habe sich die zuständige Staatsanwaltschaft auf eben diesen Betrag mit Ecclestone geeinigt. Sollte die Strafkammer ebenfalls zustimmen, wäre der Prozess gegen Ecclestone beendet.

Sogleich meldeten sich prominente Persönlichkeiten zum bevorstehenden Ereignis. „Ich kann das für die Formel 1, für Mercedes und alle anderen Teams nur begrüßen, weil Bernie sich dann wieder voll auf die Formel 1 konzentrieren und zusammen mit den Teams die bestehenden Probleme lösen kann“, sagte Nikki Lauda, Aufsichtsratschef des Mercedes-Teams. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, ehemalige Bundesjustizministerin, äußerte hingegen Kritik: „In meinen Augen darf in dieser Dimension nicht mit der Justiz, mit der Gerechtigkeit gehandelt werden.“ Es sei genau das, was man von Justiz nicht erwarte, betonte die FDP-Politikerin.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Verwirklicht Trikotzerreißen § 90a StGB?

Medienberichten zufolge soll Robert Harting eine Mail erreicht haben, in der ihm mit strafrechtlichen Konsequenzen angedroht werde, sollte er zukünftig sein Sporttrikot zerreißen. Harting, der sein Wettkampfshirt samt aufgesticktem Bundesadler nach internationalen Siegen planmäßig und zeremoniell zweiteilt, bezeichnet die Ankündigung des Unbekannten als „völlige[n] Schwachsinn“. „Da hat jemand Erfolg, einem anderen passt das nicht und dann wird angefangen, Dinge zu suchen und irgendetwas zu konstruieren.“

Ist das Trikotzerreißen tatsächlich strafbar? Ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB) bringt Klarheit:

Nach § 90a StGB ist die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole strafbewehrt. Nach Abs. 2 „wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.“

Ein Beschädigen, gar Zerstören liegt zwar nahe. Zudem ist der Bundesadler auf der Brust von Harting auch öffentlich angebracht, denn dadurch ist er für jedermann sichtbar. Allerdings wird das vermeintliche Hoheitszeichen nicht auf Veranlassung einer staatlichen oder kommunalen Behörde auf dem Trikot des Deutschen Leichtathletik-Verbands (DLV) platziert. Stets entscheidend ist, ob im Einzelfall nach Art, Ort und Zweck der Verwendung die Eigenschaft als Hoheitszeichen erfüllt wird. Unseres Erachtens ist dies beim Trikotadler – ebenso wie bei einem als Festschmuck verwendeten Staatssymbol – nicht der Fall. Insoweit ist die Gelassenheit von Harting berechtigt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Geht die Dopingjagd zu weit?

Doping II

Am Fall Kraus zeichnet sich derzeit ein Exempel, welches die Dopingkontrollmaßnahmen der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) beleuchtet. Nicht die Verwendung unerlaubter Substanzen, sondern Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse wurden dem Handballprofi zum Verhängnis und führten zu einer vorläufigen Suspendierung. Athleten haben fortwährend Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit in das Anti-Doping Administrations und Management System (ADAMS) einzutragen. Dadurch sollen etwaige Dopingvergehen außerhalb von Wettkämpfen verhindert werden. Ein Blick auf die Details des Meldesystems macht deutlich, dass umfassende Informationen eingeholt werden. So sollen betroffene Sportler mitunter den Erstwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort, die E-Mail-Adresse, Festnetz- und Mobilfunknummer, Ort und Zeit des Trainings und der Trainingslager übermitteln. Regelmäßige Tätigkeiten unterliegen einer Quartalsmeldung.

Diese Pflichten, denen die Athleten gerecht werden müssen, lassen die Frage aufkommen, ob die Maßnahmen der NADA notwendig oder ungerechtfertigt sind. Geht die NADA zu weit oder sind solch strenge Vorgaben unumgänglich, um einen dopingfreien Sport gewährleisten zu können?

Jedenfalls stößt das Anti-Doping-Programm auf Kritik, nicht nur bei Athleten, die sich in ihren Grundrechten verletzt sehen. Tatsächlich erscheint ein Grundrechtseingriff nicht abwegig. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Die NADA weicht der Kritik unter Verweis auf die gültigen Regeln der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) aus. „Ein effektives und qualitativ auf hohem Niveau stehendes Kontrollsystem braucht unangekündigte, unberechenbare Kontrollen“, so die Stellungnahme: „Sie sind auch für die Athleten die einzige Chance, um dem oft geäußerten Generalverdacht zu begegnen und nachzuweisen, dass sie sauber ihren Sport betreiben.“

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask