Russland sperrt mehrere Athleten wegen Dopings

Laufband

Laut Medienberichten wurden heute auf Betreiben der Rusada zwei Leichtathleten, zwei Ringer, eine Gewichtheberin, eine Ruderin und der Viererbob-Olympiasieger von 2014, Dmitri Trunenkow, gesperrt. Bei Letzterem soll es sich um ein Vergehen aus dem Jahr 2016 handeln. Seine vierjährige Sperre, die rückwirkend vom 19.04.2016 an gelte, hat allerdings wenig Auswirkungen für Trunenkow, da dieser seine aktive Karriere bereits beendet hat. Alexander Subkow, erfolgreichster russischer Bobpilot und aktueller Leiter des russischen Bobverbandes, fuhr mit Trunenkow in Sotschi zu Gold und betonte im Hinblick auf die Sperre Trunenkows, dass die Maßnahme nichts mit den Olympischen Spielen im eigenen Land zu tun habe. Trunenkow selbst streitet die Vorwürfe vehement ab und bezeichnete den Vorfall als „eine der üblichen Provokationen gegen den ganzen russischen Sport“. Er erklärte weiterhin: „Dieses Präparat haben schon Sportler in den 80er Jahren eingenommen, und man müsste ein völliger Idiot sein, um es heute noch zu nehmen.“

Was zumindest auf den ersten Blick wie ein Frühjahrsputz im Winter aussieht, birgt in Wirklichkeit noch allerlei Unklarheiten. Zwar scheint die große Sportnation bemüht zu sein, sich seiner Dopingvergangenheit zu stellen, und zeigen zu wollen, dass nach den Dopingskandalen der letzten Zeit eine dopingfreie Zukunft angestrebt wird. Dies ist Russland und des Wettbewerbs willen, der gesamten Sportwelt zu wünschen. Jedoch bleibt noch sehr viel Arbeit, das beschmutzte Image wieder rein zu waschen. Ob dies überhaupt gelingen mag, ist abzuwarten.

Kleine Anfrage bezüglich der Datei „Gewalttäter Sport“

Laufband III

Die Bundestagsabgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast sowie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben zum Ende des letzten Jahres von der Bundesregierung im Rahmen einer sog. Kleinen Anfrage umfassende Auskunft im Bezug auf die Datenschutzproblematik der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) erbeten.

Die DGS ist eine Verbunddatei, die 1994 errichtet wurde. Sie wird von der Zentralen Informationsstelle Sport (ZIS) geführt, die beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sitzt, und soll die Polizei bundesweit in die Lage versetzen, „zielgerichtet polizeiliche Maßnahmen zu treffen und dabei zwischen Störern und Nichtstörern zu unterscheiden“. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen („BKADVEV“ vom 04.06.2010, BGBl. I S. 716) ist die Speicherung von personenbezogenen Daten in der DGS rechtmäßig geworden (vgl. BVerwG, 09.06.2010, 6 C 5.09). Grundsätzlich werden in der Verbunddatei „Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen der folgenden Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind:

  • Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
  • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Verstöße gegen das Waffengesetz
  • Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
  • Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
  • Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
  • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
  • Raub- und Diebstahlsdelikte
  • Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
  • Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)“.

Die vorgenannten Bundestagsabgeordneten und die Fraktion führen unter Berufung auf mehrere Fanorganisationen u.a. verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Errichtungsanordnung der Datei, datenschutzrechtliche Bedenken sowie Bedenken hinsichtlich der fehlenden Informationspflicht bei einer Eintragung in die Datei, der Länge der Speicherfristen sowie der Ausschreibungsanlässe an. Insgesamt hat die Bundesregierung 39 Fragen zu beantworten.

Die Kleine Anfrage liegt dem parlamentarischen Recht zu Grunde, schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte zu verlangen. Kleine Anfragen werden ohne Beratung im Bundestag schriftlich beantwortet.

BGH: Zwangsabstiegsbeschluss im Fall des SV Wilhelmshaven nichtig

Fußball V

Der BGH, Urteil des II. Zivilsenats vom 20.9.2016, Az. II ZR 25/15, hat den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven für unwirksam erklärt. Damit nimmt ein Prozessmarathon, über den wir zwischenzeitlich berichteten, sein zumindest vorläufiges Ende. Hintergrund des Zwangsabstiegs war das einstige argentinische Nachwuchstalent Sergio Sagarazu, das nach seinem kurzen Engagement beim niedersächsischen Traditionsverein schon mittlerweile neun Transfers über sich ergehen lassen musste. Sagarazu wechselte im Jahr 2007 zum heutigen Bezirksligisten. Nachdem er den SV verlassen hatte, forderten River Plate und Atlético Excursionistas, die Jugendvereine Sagarazus, die ihnen nach den FIFA-Statuten zustehende Ausbildungsentschädigung ein, und zwar knapp 160.00 Euro. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung. Es folgten mehrere Punktabzüge, der Zwangsabstieg und letztlich der Sturz in die unterklassige Fußballsphäre.

Den Hintergrund des sodann folgenden Rechtsstreits hat der Jurist und Vizepräsident des DFB Rainer Koch in einem Interview mit der FAZ noch vor der BGH-Entscheidung auf den Punkt gebracht: „Die Frage, die hinter dem Rechtsstreit steht, ist: Wie kann ich gemeinschaftlich geltende, internationale Normen, die für alle Beteiligten gleichermaßen gelten müssen, bis zum einzelnen Vereinsmitglied durchsetzen. Das Problem ist: Wilhelmshaven ist wie die anderen Vereine auch kein unmittelbares Mitglied im DFB oder der Fifa, sondern nur Mitglied eines der Landesverbände. Diese bilden neben dem Ligaverband und den Regionalverbänden die 27 Mitglieder des DFB, der Mitglied der Fifa ist. Wenn wir im DFB eine Bestimmung ändern beispielsweise im Transferrecht, dann muss das aber natürlich für alle unsere über 25000 Vereine und 80000 Mannschaften Gültigkeit finden. Nur so besteht Rechtssicherheit und Gleichheit für alle beteiligten Vereine und Sportler. Wenn Wilhelmshaven Recht bekommt, ist all das in Frage gestellt.“

Die Entscheidung des BGH stellt „all das“ nur bedingt in Frage. Der BGH hält den Abstiegsbeschluss des Norddeutschen Fußballverbands zwar für nichtig. Es fehle eine Regelung, die eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe möglich mache. In der Satzung des Norddeutschen Fußballverbands, der Mitglied des DFB und dieser wiederum Mitglied der FIFA ist, sei keine Grundlage für Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen vorgesehen. „Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands – wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins – hier des Beklagten – in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA.“, heißt es in der Pressemitteilung. Der BGH deutet allerdings zugleich an, ein einfacher Verweis auf die entsprechenden DFB- und FIFA-Statuten hätte bereits ausreichen können.

Im Übrigen weist der Fall des SV Wilhelmshaven gewissen Parallelen zum Fall von Claudia Pechstein auf. Auch der SV Wilhelmshaven beschritt zunächst den Weg über die Sportverbands- und Sportschiedsgerichtsbarkeit bis hin zum CAS. Erst danach klagte er vor dem LG Bremen und legte Berufung zum OLG Bremen ein.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sportwelt und insbesondere die FIFA auf die BGH-Entscheidung reagieren wird.

„Und täglich grüßt das Murmeltier…“

Doping II

Zwei weitere Spitzensportler stehen unter Dopingverdacht. Dieses Mal: Boxweltmeister Tyson Fury und NFL-Champion Peyton Manning.

Fury soll noch vor dem Kampf gegen Wladimir Klitschko, bei dem er den gebürtigen Ukrainer entthronte, positiv auf das anabole Steroid Nandrolon getestet worden sein. Dies wurde erst jetzt bekannt. Den Rückkampf mit Klitschko musste Fury verletzungsbedingt absagen. Klitschko könnte seine Titel dennoch sehr bald zurückerhalten, und zwar – soweit der Dopingvorwurf bestätigt wird und zu einer Suspendierung führt – kampflos. Klitschko-Manager Bernd Bönte erklärte: „Wir erwarten von der britischen Anti-Doping-Agentur UKAD lückenlose Aufklärung. Der Fall darf nicht so versanden.“

Peyton Manning hingegen ist zwar nicht mehr aktiv. Der US-Amerikaner beendete seine äußerst erfolgreiche Karriere erst in diesem Jahr mit dem Super-Bowl-Triumph mit den Denver Broncos. Allerdings soll der Quarterback im Jahr 2011 in einer Anti-Aging-Klinik mit menschlichen Wachstumshormonen behandelt worden sein. Er bestreitet dies vehement: „Es ist nie passiert. Nie.“, so Manning: „Wer so etwas sagt, denkt sich Sachen aus.“ Es wäre nicht das erste Mal, dass ein US-Sportler in einer Anti-Aging-Klinik nachgeholfen hätte.

Bleibt in beiden Angelegenheiten abzuwarten, ob sich die Vorwürfe erhärten oder wie so oft alsbald kommentarlos wieder aus dem medialen Fokus entschwinden.

Ganz nebenbei: Es handelt sich in beiden Fällen um Sportsysteme – Profiboxen und American Football – die mit Gewissheit nicht gerade Vorreiter in Sachen Anti-Doping-Kampf sind.

Steffen Lask holt 8. Platz beim IRONMAN 70.3 Barcelona!

Beim IRONMAN 70.3 Barcelona, Spanien hat Steffen Lask einen hervorragenden 8. Platz in seiner age group belegt. Er bewältigte die Rennstrecke in nur 5 h 01 min 12 sek.

Ecovis gratuliert zur tollen Leistung!

IRONMAN 70.3 T1

IRONMAN 70.3 T2

IRONMAN 70.3 T3 +

Quelle: ironman.com