Schwarzgeld in der Schweiz – muss Uli Hoeneß jetzt ins Gefängnis? +++ Wer beim Finanzamt eine Selbstanzeige einreicht, kann damit nicht in jedem Fall möglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zuvorkommen. Die Strafbefreiung erfolgt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(24.04.2013)

Rechtsanwalt und Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Prof. Dr. Steffen Lask vom Beratungsunternehmen Ecovis aus Berlin im Interview mit N24 zum Fall Uli Hoeneß

Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 23.04.2013 (Mediathek):


Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 24.04.2013 (Mediathek):

Wichtig: „Nur eine ordnungsgemäße Selbstanzeige kann von Strafe befreien“

Der aktuelle Fall Hoeneß führt die Brisanz einer Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich vor Augen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die „Selbstanzeige“ von Mitte Januar 2013 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Haus von Hoeneß durchsucht und – was nunmehr bekannt wurde – auch vorläufig festgenommen.

Wie sieht der Idealfall aus ? Wann erlangt der Selbstanzeigende Starfreiheit ?

 „Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Selbstanzeige wirsam ist und schließlich auch von der Strafe befreit“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Steffen Lask, Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Ecovis in Berlin.

  • Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang alle strafrechtlich nicht verjährten, bislang nicht erklärten steuererheblichen Sachverhalte je Steuerart offen legen, also alle aus früheren Meldungen unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
  • Es darf keiner der Ausschlussgründe der Abgabenordnung vorliegen. Hiernach tritt bei vier Sachverhalten keine Straffreiheit ein: wenn bereits eine Außenprüfung läuft, wenn eine Prüfung angeordnet ist, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat schon entdeckt ist.
  • Falls eine sogenannte Steuerverkürzung, also eine leichtfertige geringere Zahlung oder eine unberechtigte Nutzung von Steuervorteilen, eingetreten ist, sind die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen.

Das sind die drei Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige.

 „Jeder Fall ist anders gelagert“, weiß Rechtsanwalt Professor Lask (Ecovis Berlin). Deshalb sollte jeder Betroffene sich vorher eingehend beraten lassen, um den Schaden einer fehlerhaften Selbstanzeige abzuwenden. „Denn nur wenn eine Selbstanzeige ordnungsgemäß abgegeben wurde, hat sie strafbefreiende Wirkung.“

 
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Autor:
Steffen Lask
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