Internetpranger für Hooligans?

(22.05.2014)

Das Auswärtspiel von Schalke 04 in Basel im vergangenen Oktober ist vielen in Erinnerung geblieben. Grund hierfür ist nicht etwa der Schalker Sieg mit 1:0, sondern vielmehr die brutalen Ausschreitung vor und nach dem Spiel. Anhänger der Fanlager gingen aufeinander los. Es gab zahlreiche Verletzte. Der Basler Staatsanwalt hat mittlerweile mehrere der Schläger identifiziert und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautet: Angriff auf Polizeibeamte und Landfriedensbruch. Da allerdings mindestens sechs mutmaßliche Beteiligte nicht ausfindig gemacht werden konnten, wurden nun Bilder der fehlenden Personen veröffentlicht, auf denen die Augenpartie unkenntlich gemacht wurde. Dazu gab es eine Warnung der Ermittler: „Wenn sich die Gezeigten nicht bis kommenden Montag melden, werden die Bilder ungepixelt ins Netz gestellt.“ 

Das Schweizer Modell ist zwar in Deutschland nicht üblich, jedoch gibt es auch hierzulande die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung. Die Bilder werden dann zwar sofort ungepixelt veröffentlicht, jedoch bedarf es des Verdachts einer erheblichen Straftat sowie der Beschuldigteneigenschaft. So heißt es in § 131b Abs. 1 StPO: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Das Vorgehen des Staatsanwaltes wirkt somit ungewöhnlich, ist aber in der Schweiz seit einigen Jahren möglich. Beispielsweise meldeten sich im Jahre 2010 11 von 17 Tatverdächtige nach einer Veröffentlichung von gepixelten Bildern. Auch dieses Mal hatte die Aktion sofort Erfolg. Bereits am Dienstag meldete sich einer der Beschuldigten bei den Ermittlern. Nach deutschem Strafprozess-Recht dürfte eine Veröffentlichung in der gleichen Weise wegen des enger gesetzten rechtlichen Rahmens problematisch sein. Landfriedensbruch und auch Körperverletzungsdelikte sind nicht per se Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der StPO.

Prof. Dr. Steffen Lask



Autor:
Steffen Lask
steffen.lask@ecovis.com
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