Eisschnelllauf

Neues im Fall – Pechstein

C. Pechstein hatte zuletzt ihre Hoffnungen auf einen für sie erfolgreichen Ausgang im Kampf gegen die Dopingsperre an die medizinischen Einschätzungen des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie, Ehninger geknüpft. Prof. Ehninger hatte Pechstein wegen ihrer abnormen Blutwerte eine leichte Sphärozytose attestiert. Diese Aussagen sind nunmehr von einem Kollegen, nämlich von Prof. Ganser scharf kritisiert worden. Er hält die Aussagen seines Berufskollegen für „wissenschaftlich nicht abgesichert„. Unwissenschaftlichkeit als Vorwurf ! Das ist ein scharfes Geschütz. Ganser begründet in einem Interview gegenüber der FAZ am Donnerstag seine Kritik, wonach für eine Sphärozytose bei Frau Pechstein eine defekte Membranstruktur hätte festgestellt werden müssen. Diese ist jedoch bislang durch nichts belegt.

Zuletzt hatte sich in diesem Fall der selbsternannte Dopingjäger Prof. Franke zu Wort gemeldet und mit einer – wie ich finde – pointierten Frage gestichelt: Nämlich sinngemäß, ob das Rückenmark von Frau Pechstein wisse, wann die jeweiligen Eisschnelllauf- Jahreshöhepunkte stattfinden.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

C. Pechsteins Revision vor dem Schweizer Bundesgericht

Claudia Pechstein hat Revision beim Schweizer Bundesgericht eingereicht, mit dem Ziel einer neuen Verhandlung vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS/TAS. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn durch C. Pechstein neue Beweismittel beigebracht werden, die zum Zeitpunkt der früheren Verhandlung vor dem CAS/TAS noch nicht vorgelegen haben. Pechsteins Management geht davon aus, dass es über derartige Beweismittel verfüge. Die Rede ist von mehreren hämatologischen Gutachten, die dem Revisionsantrag beigefügt seien. Das Schweizer Bundesgericht hatte vor einigen Wochen die Beschwerde von C. Pechstein gegen das CAS Urteil verworfen. Sollte der Revision ebenfalls der Erfolg versagt bleiben, beabsichtigt C. Pechstein nach eigenem Bekunden den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Pechstein´s Antrag abgelehnt

Der Antrag von Claudia Pechstein an das ad-hoc-Gericht des CAS/TAS, mit welchem sie doch noch ihre Teilnahme an den Olympischen Wintersprielen in Vancouver erreichen wollte, ist abgelehnt worden. Damit steht fest: Pechstein startet nicht in Vancouver. Sie zeigt sich weiter zu juristischen Auseinandersetzungen bereit und gewillt. Wir werden das endgültige Ergebnis in der causa Pechstein abzuwarten haben und hier darüber berichten.


Dr. steffen Lask

Rechtsanwalt

Pechstein – Antrag auf Starterlaubnis an das IOC-ad-hoc-Gericht

Claudia Pechstein hat an den DOSB geschrieben und gebeten, sich für ihr Startrecht bei den Olympischen Winterspielen einzusetzen. Die Frist bis zu der sie vom DOSB eine Stellungnahme erbeten hatte, ist heute ergebnislos verstrichen, weshalb sie sich entschlossen hat, einen Antrag beim ad-hoc Gericht des IOC in Vancouver einzureichen. Nach eigenem Bekunden von C. Pechstein wird der Antrag durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Krähe persönlich überreicht. Gleichzeitig hat sich Pechstein wohl entschieden, Strafanzeige wegen Prozessbetruges gegen die Verantwortlichen der ISU und deren Rechtsanwälte Dr. Gerhardt Bubnik und James Hawkins zu erstatten, weil diese angeblich Beweise unterdrückt hätten. Es handle sich insoweit um eine sachverständige Einschätzung des für die ISU arbeitenden Dr. Sottas. Dr. Sottas hatte zunächst für die ISU deren Vorwürfe gegen Pechstein gestützt, ist aber vor dem CAS nicht angehört worden. Die Frage: Warum nicht ? Es bleibt abzuwarten, wie die ISU auf diese Vorwürfe regieren wird.

Der Prozessbetrug ist ein Sonderfall des Betruges. Eine Strafbarkeit wegen des Vermögensdelikts – Betrug – nach deutschem Strafrecht setzt einen vermögenswerten Streitgegenstand voraus.

Das mag auf den ersten Blick noch zutreffen, weil mit der vom ISU verhängten Sperrfrist C. Pechstein über zwei Jahre hinweg durch den Richterspruch des CAS gehindert wird, Startgelder und Siegprämien geltend zu machen. Das kann man wohl als Schaden bezeichnen.

Entscheidend für die Betrugsstrafbarkeit ist aber, dass der von der ISU rechtswidrig, in betrügerischer Weise erstrebte Vorteil – Sperre – die Kehrseite des Schadens darstellt. Vorteil und Schaden müssen stoffgleich sein. Vorteil und Schaden sind die beiden Seiten der Medaille.

Daran scheitert die Strafbarkeit wegen (Prozess-) Betruges. Die durch das CAS bestätigte Sperrfrist ist nicht die Kehrseite der Vermögenseinbuße bei C. Pechstein. Das Urteil nimmt nicht direkt auf das Vermögen von C. Pechstein Einfluss; indirekt schon.

Ein klageabweisendes Urteil des CAS, mit welchem ein Zahlungsanspruch von C. Pechstein gegen die ISU – etwa wegen falschen Vortrags der ISU vor Gericht – abgelehnt worden wäre, würde den Fall eines Prozessbetruges verwirklichen.


Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

Claudia Pechstein bleibt gesperrt

Das Schweizer Bundesgericht bestätigt die durch den Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS/TAS) gegen Claudia Pechstein ausgesprochene zweijährige Sperre. Neue, von Pechstein vorgelegte Unterlagen (Gutachten) hat das Gericht nicht in seine Prüfung einbezogen, woraus Pechstein offensichtlich Hoffnung schöpft und angekündigt hat, weiter um ihre Rehabilitation zu kämpfen.

Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt