Strafrecht & Sport

Staatsanwaltschaft – Anklage gegen Jatta

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen Bakery Jatta, einen Fußballer des HSV, erhoben. Nach Auffassung der Behörde handelt es sich bei dem Fußballspieler nicht um Bakery Jatta, sondern um dessen zweieinhalb Jahre älteren Bruder Bakary Daffeh.
Jatta wird vorgeworfen, 2015 unter falscher Identität über Italien aus Gambia nach Deutschland eingereist zu sein und sich dabei als sein jüngerer, zu dem Zeitpunkt minderjähriger Bruder ausgegeben zu haben, um einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erlangen.

Probleme für den HSV

Diese Anklage bringt auch Probleme für den HSV mit sich. Soll der Fußball-Club Jatta weiter einsetzen oder ihn vorerst auf die Tribüne verbannen?
Wenn Jatta verurteilt werden sollte, müsste der DFB ihm seine Spielerlizenz entziehen, da er nie eine Spielberechtigung hatte. Das würde dazu führen, dass der HSV einen Spieler ohne Berechtigung eingesetzt hat.
Bei vorliegenden Protesten der gegnerischen Clubs könnte dies zu einer nachträglichen Änderung des Spielergebnisses zu Ungunsten des HSV führen. 

Vorerst hat Tim Walter, Trainer des HSV, in einem Interview Jatta volle Rückendeckung durch den Verein zugesagt. Es bleibt abzuwarten, ob das Amtsgericht Hamburg-Altona die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet.

Severin Lask / Steffen Lask

 

Stefan Lurz – sexualisierte Gewalt im (Schwimm-)Sport hat einen Namen

Stefan Lurz war einer der erfolgreichsten Bundestrainer im Freiwasserschwimmen in Deutschland. Von 2006 bis 2021 war Lurz Chefbundestrainer des Olympiastützpunktes Schwimmen in Würzburg. Lurz muss sich seit vielen Jahren immer wieder gegen Vorwürfe sexueller Nötigung verteidigen. Anfang des Jahres berichtete der Spiegel erneut über diese Art von Vorwürfen. Im Zuge der Veröffentlichungen trat Lurz von seinem Amt als Bundestrainer zurück und die Staatsanwaltschaft Würzburg nahm Ermittlungen auf. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft haben sechs Schwimmerinnen und die Präventionsbeauftragte für sexualisierte Gewalt im deutschen Schwimmverband ausgesagt. Es haben mehrere der vernommenen Schwimmerinnen Vorwürfe gegen Lurz erhoben bzw. die zuvor gegenüber dem Ein erster Vorwurf soll sich 2010 ereignet haben. Eine damals 15-jährige Athletin hatte Lurz sexuelle Nötigung und Vergewaltigung vorgeworfen. Die Schwimmerin zog später die Anschuldigungen im Laufe der Ermittlungen teilweise zurück und nach einem Täter-Opfer-Ausgleich wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Aktuell beantragte die Staatsanwaltschaft wegen der Vorwürfe aus 2011/2012 einen Strafbefehl mit einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Die Ermittlungsbehörden werfen Lurz sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen vor. Das zuständige Gericht prüft momentan den Antrag. Nach Medienberichten gab Stefan Lurz gegenüber der Staatsanwaltschaft Würzburg an, er könne sich an die von der Zeugin geschilderten Vorfälle nicht erinnern. Er könne diese auch nicht ausschließen. Deshalb würde er nun gestehen – „um dem Verfahren ein Ende zu bereiten“ –wie Lurz auf swimsportnews.de zitiert wird. In zwei weiteren Fällen aus den Jahren 2017 und 2020 wurde das Verfahren aus „Mangel an Beweisen“ – wie es heißt – eingestellt. Lurz bestreitet die Vorfälle. Es steht seine Aussage gegen die Aussagen der Zeuginnen. Ein weiterer strafbarer Vorwurf wegen einer Nötigung ist jedenfalls verjährt. Die Athletin hatte sich erst im Zuge der Ermittlungen gegen Lurz bei den Behörden gemeldet. Das eingestellte Strafverfahren, dem Vorwürfe aus 2017 und 2020 zugrundlagen, können jederzeit wiederaufgenommen werden, wenn neue, konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass Lurz strafbare Handlungen begangene hat, bspw., wenn mögliche Zeuginnen sich bereit zeigen, gegen den im Schwimmsport vormals mächtigen Trainer – wie Lurz es war – auszusagen. Es bleibt also abzuwarten, ob ggf. neue Beweismittel herbeigeschafft werden können. Den möglichen Opfern, wäre es zu wünschen. Des Weiteren wird man abwarten müssen, ob der von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl, wonach eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, durch das Gericht erlassen wird.

Jessica Konschak/ Steffen Lask

DFB: Vorwurf der Steuerhinterziehung – Klappe die nächste

Es kehrt keine Ruhe ein beim DFB – ob es Streitigkeiten und Machtkämpfe innerhalb der Führungsetage sind, Enthüllungen über horrende und nicht verständlich deklarierte Beraterhonorare oder ob es erneut um Ärger mit dem Finanzamt geht. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht erneut im Raum.

Letzteres ist in dieser Woche wieder Thema geworden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am Mittwoch, den 17.11.2021, einen Durchsuchungsbeschluss beim Sportartikelhersteller und Sponsor des DFB, Adidas, vollstrecken wollte. Adidas konnte die Vollstreckung dieses Beschlusses durch die freiwillige Herausgabe der entsprechenden Unterlagen, welche die Vertragsbeziehung zum DFB zum Inhalt hatten, abwenden. Weiter bestätigte Adidas, dass das Steuerverfahren gegen einen Dritten geführt und Adidas vollumfänglich kooperieren werde.

Explizit geht es in den Ermittlungen, die laut SZ bereits Ende 2020 eingeleitet wurden, um den Verdacht, dass der DFB in Lohnsteuer-Anmeldungen sowie in Körperschaft- und Gewerbesteuerklärungen von 2015 bis November 2020 unkorrekte Angaben gemacht habe. Insbesondere geht es um falsche Verbuchungen von Sachleistungen gewährt durch Adidas an den DFB. Denn Adidas unterstützt den DFB im Rahmen der Sponsorentätigkeit nicht nur mit Geldzahlungen im Millionen Bereich, sondern auch mit Sachleistungen, wie Trikots, Schuhen und Bällen.

Vor gut einem Jahr soll der DFB selbst bei der Umstellung in ein neues System Unstimmigkeiten festgestellt und beim zuständigen Finanzamt angezeigt haben. Noch im Frühjahr diesen Jahres war der DFB überzeugt, dass keine Anhaltspunkte für ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten bestünden. Eine damals „rein vorsorgliche“ Steuernachzahlung in Höhe von 3,5 Millionen Euro und die jetzigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt lassen in einer Gesamtschau eine andere Ansicht zu.
Weiter brisant, dass dieses Thema wohl intern zu Diskussionen geführt habe, so soll sich unter anderem der damalige DFB-Präsident Fritz Keller erkundigt haben, ob in dieser Thematik eine Selbstanzeige rechtlich nötig sei, was verneint wurde.

Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Thema entwickelt.
Jedoch ist weiter nicht davon auszugehen, dass dem DFB leichtere und ruhigere Zeiten bevorstehen. Die Präsidentschaftswahlen bergen jede Menge Zündstoff für neue Diskussionen und Streitpunkte. Dabei wäre es enorm wichtig, dass der größte deutsche Sportverband endlich wieder seriös geführt wird und so Vertrauen in seine Arbeit bei Sportlern, Trainern und Zuschauern zurückgewinnt.

Severin Lask / Steffen Lask

Die neue Kronzeugenregelung im Anti- Doping Gesetz- sinnvoll oder doch nur guter Wille?

Die Kronzeugenregelung des § 4a AntiDopG ist seit dem 01.10.2021 in Kraft. Der Grund für die Einführung des § 4a AntiDopG ist, dass Ermittlungsbehörden selten Informationen vorliegen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen und dass die Ermittlungsbehörden keine nennenswerten Informationen von Sportler/innen über relevante Sachverhalte oder Personen erhalten. Durch die Regelung soll eine sichtbare und eindeutige Möglichkeit für dopende Sportler/innen geschaffen werden, die eigene Strafe zu mildern oder straffrei zu bleiben. Voraussetzung ist, dass freiwillig Wissen offenbart und wesentlich dazu beigetragen wird, dass eine Straftat nach § 4 AntiDopG, die mit der eigenen Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden kann oder freiwillig eigenes Wissen so rechtzeitig vor einer Dienststelle offenbart wird, dass eine Straftat des § 4 Abs. 4 AntiDopG noch verhindert wird. Im Spitzensport herrschen regelmäßig geschlossene Strukturen, in denen nur eingeschränkt oder gar aussichtslos ohne Insiderinformationen ermittelt werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der Fall „Operation Aderlass“, bei dem es nur aufgrund der Aussage des österreichischen Athleten Johannes Dürr – in einer Fernsehreportage – zu Ermittlungen kam.

Zwar enthält das allgemeine Strafrecht durch § 46b StGB bereits Möglichkeiten, Aufklärungs- und Präventionshilfe von Straftäter/innen zu honorieren. Zu diesen Voraussetzungen zählt jedoch, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies ist bei Verstößen gegen das AntiDopG nur der Fall, wenn Täter/innen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 b) AntiDopG). Beim Selbstdoping (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 AntiDopG) und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AntiDopG) liegen diese engen Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus können grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über die Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO wegen geringer Schuld sowie die Strafmilderung des § 46 StGB StGB bei der Strafzumessung angewendet werden. § 46 StGB schreibt dem Gericht vor, dass auch das „Verhalten nach der Tat“ – bei Aufklärungshilfe zugunsten des Kronzeugen zu berücksichtigen ist. Diese allgemeinen Regelungen – nach Ansicht des Gesetzgebers – nicht genügend Anreize, für dopende Leistungssportler/innen, Informationen über dopende Kollegen Preis zu geben. Der Grund hierfür wird vom Gesetzgeber darin gesehen, dass die Regelungen für den Durchschnittssportler nicht ausreichend wahrgenommen, für untauglich eingestuft wurden oder das System für die Betroffenen mit Rechtsunsicherheiten belastet ist.

Ziel des Gesetzgebers ist es, diese Gründe zu nivellieren. Bei der Ausarbeitung des § 4a AntiDopG wurde sich an § 31 BtMG orientiert. § 31 BtMG hat sich als überaus wirkungsvolles Ermittlungsinstrument erwiesen. Zwischen den Anwendungsbereichen des BtMG und des AntiDopG gibt es große Parallelen. In beiden Bereichen gibt es geschlossene Strukturen, in denen sich Ermittlungen deshalb schwierig gestalten. Es gibt aber wesentliche Unterschiede zwischen der Verfolgung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Antidopinggesetz. 

Aus der Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins zu dem Gesetzesentwurf ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das mit dem offenbarten Wissen geförderte Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten zu einem Ermittlungserfolg bei einem Dopingvergehen führt, relativ gering ist. Dies lässt sich aus Evaluierungen von Verfahren gegen Straftaten aus dem AntiDopG ableiten. Mit gegenwärtig sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt. Aus der Sicht der Athleten und der Verteidigung ist daher nicht sichergestellt, dass es zu einem erfolgreichen Abschluss des mit einer Aussage ermöglichten Ermittlungsverfahrens kommen wird. Der deutsche Anwaltsverein nimmt an, dass die Einstellungen auf einen Mangel an praktischen Erfahrungen mit dem Umgang des Anti-Doping- Gesetzes der Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zurückzuführen sind. Für den Fall der Einstellung werden Athleten trotz der erheblichen Eigengefährdung durch die Aussage um den erhofften Erfolg gebracht. Im Bereich des BtMG sind solche demotivierende strukturelle Verfolgungsdefizite wie im Anti-Doping-Gesetz nicht verbreitet. Deshalb bestehen deutlich weniger Risiken für den Aussagenden. Als Lösung wurde in der Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins vorgeschlagen, dass Voraussetzung der Reduzierung der Strafe nicht der außerhalb des Einflussbereiches des selbst dopenden Athleten liegende Ermittlungserfolg ist. Voraussetzung könnte stattdessen die objektive Eignung des offenbarten Wissens zur Aufdeckung einer Straftat sein, deren Beurteilung vom späteren Schicksal des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den belasteten Dritten unabhängig ist. Dieser Vorschlag wurde aber vom Gesetzgeber nicht eingearbeitet.

Ohne eine Verbesserung der Justiz im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Dopingverstößen bei Leistungssportler/innen steht zu befürchten, dass die erwarteten Impulse von der Kronzeugenregelung nicht ausgehen. Für die Sportler/innen muss sichtbar sein, dass sie zu einem sauberen Sport beitragen können und die Selbstbelastung honoriert wird. Andersfalls zeigt die Einführung der Kronzeugenregelung im Dopingrecht nur guten Willen des Gesetzgebers, aber keinen Blick für die praktische Realität.

 

Jessica Konschak / Steffen Lask

Operation Aderlass – Jetzt wird es ernst

Gerade erst wurde in Innsbruck der ehemalige Radprofi Stefan Denifl zu einer Haftstrafe verurteilt. Die Richter verurteilten den 33 Jahre alten Radprofi wegen „schweren Sportbetruges“ zu einer zwei jährigen Haftstrafe. 16 Monate sind davon zur Bewährung ausgesetzt. 

Stefan Denifl soll zum Dopingring des Erfurter Arztes Mark S. zählen und einer von 23 Sportlern sein, die als Kunde des Arztes Blutdoping betrieben haben.

Mark Schmidt steht selbst gerade in München vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft fordert fünfeinhalb Jahre Haft.
Dem Erfurter Arzt werden unter anderem gewerbsmäßiger Betrug und gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Letzten Freitag, den 08.01.2021, wurden die Schlussplädoyers gehalten und – morgen – am 15.01.2021 wird das Urteil erwartet.
Damit findet das wohl bisher größte und Aufsehen erregende Verfahren seit der Einführung des Anti-Doping-Gesetzes 2015 ein vorläufiges Ende.
In mehr als 20 Verhandlungstagen mit verschiedensten Wendungen kam ein organisiertes Doping-System ans Licht. Der Angeklagte Mark S. und seine Mitangeklagten Helfer hatten im Laufe des Prozesses Geständnisse abgelegt. 
Schon kurz vor Weihnachten gab das Gericht eine erste Prognose, dass sich die Gefängnisstrafe für den Haupttäter Mark S. auf viereinhalb bis fünfeinhalb Jahre belaufen würde.
Die Verteidigung sieht eine angemessene Strafe in einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, von der ihr Mandant bereits mehr als zwei Drittel abgesessen hat. Die Verteidigung versuchte, ein Bild der Normalität des Dopings im Spitzensport darzustellen, bei dem Mark S. „stellvertretend seinen Kopf in die Schlinge“ halte. Ferner wurde durch die Anklage ein Berufsverbot von fünf Jahren gefordert. Dies sieht die Verteidigung als unverhältnismäßig an, da Mark S. immer gewissenhaft gearbeitet habe. Dagegen spricht jedoch vor allem, dass Mark S. in einem Fall, einer Athletin versehentlich ein Forschungspräparat verabreicht hatte. Die Anklage nannte diesen Versuch einen „Menschenversuch“, der nur durch Zufall nicht zu ernsteren Komplikationen geführt habe.

Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Richter am Freitag urteilen werden. 

Severin Lask/ Steffen Lask