Sportrechtsblog

Moderner Fünfkampf ohne Reiten?

Thema: Sportrecht, 08.11.2021

Die deutsche Fünfkämpferin Annika Schleu lag nach den Disziplinen Schwimmen und Degenfechten bei den Olympischen Spielen 2021 auf Rang 1. Nach dem Springreiten rutschte sie auf Rang 31 zurück. Das ihr zugeloste Pferd, Saint Boy verweigerte den Parcours. Schleu schlug aus purer Verzweiflung, in Tränen aufgelöst, immer wieder mit der Gerte auf das Pferd ein und nutzte die Sporen. Die Bundestrainerin Kim Rainser rief deutlich hörbar “Hau mal richtig drauf! Hau drauf!“ Dieses Verhalten bleibt für Schleu, Bundestrainerin Rainser, den Modernen Fünfkampf und die Verbände nicht folgenlos. Der deutsche Tierschutzbund hat Strafanzeige gegen Reiterin Annika Schleu und ihre Trainerin Kim Raisner gestellt. Nun ermittelt nach Feststellung eines Anfangsverdachts die Potsdamer Staatsanwaltschaft gegen die Athletin wegen Tierquälerei. Nach dem deutschen Strafrecht kann ein Täter zu bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Sollte tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht angenommen werden, ist mit einem solchen Strafmaß sicher nicht zu rechnen. Im Pferdesport kam es bisher zumeist zu Verurteilungen zu Geldstrafen. Für den Sportler stärker einschneidende Sanktionen kommen von den Verbänden. Diese können Wettkampfsperren aussprechen. Der Weltverband der modernen Fünfkämpfer, UIPM, hat Schleu bereits freigesprochen. Ihre Bundestrainerin Kim Raisner wurde für ihre umstrittenen Handlungen vom Disziplinarausschuss des Weltverbandes angewiesen, ein Trainingsseminar zum richtigen Umgang mit Pferden zu absolvieren. Erst danach darf sie wieder für einen UIPM-Wettkampf akkreditiert werden. Zudem erhielt sie einen offiziellen Verweis. Bei einer Wiederholung eines solchen Vorfalls muss sie mit dem Entzug ihrer Trainerinnen-Lizenz rechnen. Dem Modernen Fünfkampf droht jedoch nun das Olympia-Aus. Kurz nach den Ereignissen bei den Sommerspielen in Tokio hatte Klaus Schormann (Fünfkampf- Weltpräsident) noch versichert, „dass Reiten als integraler Bestandteil des modernen Fünfkampfs auf der Grundlage der Vision von Baron Pierre de Coubertin“ bleibe. Um den Olympia-Status für Paris 2024 nicht zu verlieren, soll nun aber verbandsintern gegen das Springreiten abgestimmt worden sein. Klaus Schormann bestätigte dies am 07.11.2021. Nun soll das Springreiten nach den Olympischen Spielen 2024 aus dem Modernen Fünfkampf gestrichen und durch eine andere Sportart ersetzt werden. Nach Berichten der englischen Zeitung Guardian und des Olympia-Portals „insidethegames“ zufolge hat dies der Weltverband UIPM als Konsequenz aus dem Eklat in Tokio beschlossen. Zunächst wurde über eine Radkonkurrenz gesprochen und es schien, als würde man noch nicht die konkrete Raddisziplin bekannt geben wollen. Jetzt steht fest, dass Reiten nicht durch Radsport ersetzt wird. Man ist sich in der UIPM bereits über die Ersatzsportart einig geworden. Diese wird allerdings noch geheim gehalten. Ein Tausch hin zu einer anderen Sportart bringt „einschneidende Veränderungen“ mit sich. Noch gibt es Athleten-Proteste gegen den Verband, da dieser die Entscheidung getroffen hat, ohne die Athleten und Mitgliedsverbände zu konsultieren.

Jessica Konschak/ Steffen Lask

Die neue Kronzeugenregelung im Anti- Doping Gesetz- sinnvoll oder doch nur guter Wille?

Thema: Sportrecht, Strafrecht & Sport, 18.10.2021

Die Kronzeugenregelung des § 4a AntiDopG ist seit dem 01.10.2021 in Kraft. Der Grund für die Einführung des § 4a AntiDopG ist, dass Ermittlungsbehörden selten Informationen vorliegen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen und dass die Ermittlungsbehörden keine nennenswerten Informationen von Sportler/innen über relevante Sachverhalte oder Personen erhalten. Durch die Regelung soll eine sichtbare und eindeutige Möglichkeit für dopende Sportler/innen geschaffen werden, die eigene Strafe zu mildern oder straffrei zu bleiben. Voraussetzung ist, dass freiwillig Wissen offenbart und wesentlich dazu beigetragen wird, dass eine Straftat nach § 4 AntiDopG, die mit der eigenen Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden kann oder freiwillig eigenes Wissen so rechtzeitig vor einer Dienststelle offenbart wird, dass eine Straftat des § 4 Abs. 4 AntiDopG noch verhindert wird. Im Spitzensport herrschen regelmäßig geschlossene Strukturen, in denen nur eingeschränkt oder gar aussichtslos ohne Insiderinformationen ermittelt werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der Fall „Operation Aderlass“, bei dem es nur aufgrund der Aussage des österreichischen Athleten Johannes Dürr – in einer Fernsehreportage – zu Ermittlungen kam.

Zwar enthält das allgemeine Strafrecht durch § 46b StGB bereits Möglichkeiten, Aufklärungs- und Präventionshilfe von Straftäter/innen zu honorieren. Zu diesen Voraussetzungen zählt jedoch, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies ist bei Verstößen gegen das AntiDopG nur der Fall, wenn Täter/innen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 b) AntiDopG). Beim Selbstdoping (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 AntiDopG) und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AntiDopG) liegen diese engen Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus können grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über die Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO wegen geringer Schuld sowie die Strafmilderung des § 46 StGB StGB bei der Strafzumessung angewendet werden. § 46 StGB schreibt dem Gericht vor, dass auch das „Verhalten nach der Tat“ – bei Aufklärungshilfe zugunsten des Kronzeugen zu berücksichtigen ist. Diese allgemeinen Regelungen – nach Ansicht des Gesetzgebers – nicht genügend Anreize, für dopende Leistungssportler/innen, Informationen über dopende Kollegen Preis zu geben. Der Grund hierfür wird vom Gesetzgeber darin gesehen, dass die Regelungen für den Durchschnittssportler nicht ausreichend wahrgenommen, für untauglich eingestuft wurden oder das System für die Betroffenen mit Rechtsunsicherheiten belastet ist.

Ziel des Gesetzgebers ist es, diese Gründe zu nivellieren. Bei der Ausarbeitung des § 4a AntiDopG wurde sich an § 31 BtMG orientiert. § 31 BtMG hat sich als überaus wirkungsvolles Ermittlungsinstrument erwiesen. Zwischen den Anwendungsbereichen des BtMG und des AntiDopG gibt es große Parallelen. In beiden Bereichen gibt es geschlossene Strukturen, in denen sich Ermittlungen deshalb schwierig gestalten. Es gibt aber wesentliche Unterschiede zwischen der Verfolgung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Antidopinggesetz. 

Aus der Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins zu dem Gesetzesentwurf ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das mit dem offenbarten Wissen geförderte Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten zu einem Ermittlungserfolg bei einem Dopingvergehen führt, relativ gering ist. Dies lässt sich aus Evaluierungen von Verfahren gegen Straftaten aus dem AntiDopG ableiten. Mit gegenwärtig sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt. Aus der Sicht der Athleten und der Verteidigung ist daher nicht sichergestellt, dass es zu einem erfolgreichen Abschluss des mit einer Aussage ermöglichten Ermittlungsverfahrens kommen wird. Der deutsche Anwaltsverein nimmt an, dass die Einstellungen auf einen Mangel an praktischen Erfahrungen mit dem Umgang des Anti-Doping- Gesetzes der Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zurückzuführen sind. Für den Fall der Einstellung werden Athleten trotz der erheblichen Eigengefährdung durch die Aussage um den erhofften Erfolg gebracht. Im Bereich des BtMG sind solche demotivierende strukturelle Verfolgungsdefizite wie im Anti-Doping-Gesetz nicht verbreitet. Deshalb bestehen deutlich weniger Risiken für den Aussagenden. Als Lösung wurde in der Stellungnahme des deutschen Anwaltsvereins vorgeschlagen, dass Voraussetzung der Reduzierung der Strafe nicht der außerhalb des Einflussbereiches des selbst dopenden Athleten liegende Ermittlungserfolg ist. Voraussetzung könnte stattdessen die objektive Eignung des offenbarten Wissens zur Aufdeckung einer Straftat sein, deren Beurteilung vom späteren Schicksal des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den belasteten Dritten unabhängig ist. Dieser Vorschlag wurde aber vom Gesetzgeber nicht eingearbeitet.

Ohne eine Verbesserung der Justiz im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Dopingverstößen bei Leistungssportler/innen steht zu befürchten, dass die erwarteten Impulse von der Kronzeugenregelung nicht ausgehen. Für die Sportler/innen muss sichtbar sein, dass sie zu einem sauberen Sport beitragen können und die Selbstbelastung honoriert wird. Andersfalls zeigt die Einführung der Kronzeugenregelung im Dopingrecht nur guten Willen des Gesetzgebers, aber keinen Blick für die praktische Realität.

 

Jessica Konschak / Steffen Lask

Operation Aderlass – Jetzt wird es ernst


Gerade erst wurde in Innsbruck der ehemalige Radprofi Stefan Denifl zu einer Haftstrafe verurteilt. Die Richter verurteilten den 33 Jahre alten Radprofi wegen „schweren Sportbetruges“ zu einer zwei jährigen Haftstrafe. 16 Monate sind davon zur Bewährung ausgesetzt. 

Stefan Denifl soll zum Dopingring des Erfurter Arztes Mark S. zählen und einer von 23 Sportlern sein, die als Kunde des Arztes Blutdoping betrieben haben.

Mark Schmidt steht selbst gerade in München vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft fordert fünfeinhalb Jahre Haft.
Dem Erfurter Arzt werden unter anderem gewerbsmäßiger Betrug und gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Letzten Freitag, den 08.01.2021, wurden die Schlussplädoyers gehalten und – morgen – am 15.01.2021 wird das Urteil erwartet.
Damit findet das wohl bisher größte und Aufsehen erregende Verfahren seit der Einführung des Anti-Doping-Gesetzes 2015 ein vorläufiges Ende.
In mehr als 20 Verhandlungstagen mit verschiedensten Wendungen kam ein organisiertes Doping-System ans Licht. Der Angeklagte Mark S. und seine Mitangeklagten Helfer hatten im Laufe des Prozesses Geständnisse abgelegt. 
Schon kurz vor Weihnachten gab das Gericht eine erste Prognose, dass sich die Gefängnisstrafe für den Haupttäter Mark S. auf viereinhalb bis fünfeinhalb Jahre belaufen würde.
Die Verteidigung sieht eine angemessene Strafe in einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, von der ihr Mandant bereits mehr als zwei Drittel abgesessen hat. Die Verteidigung versuchte, ein Bild der Normalität des Dopings im Spitzensport darzustellen, bei dem Mark S. „stellvertretend seinen Kopf in die Schlinge“ halte. Ferner wurde durch die Anklage ein Berufsverbot von fünf Jahren gefordert. Dies sieht die Verteidigung als unverhältnismäßig an, da Mark S. immer gewissenhaft gearbeitet habe. Dagegen spricht jedoch vor allem, dass Mark S. in einem Fall, einer Athletin versehentlich ein Forschungspräparat verabreicht hatte. Die Anklage nannte diesen Versuch einen „Menschenversuch“, der nur durch Zufall nicht zu ernsteren Komplikationen geführt habe.

Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Richter am Freitag urteilen werden. 

Severin Lask/ Steffen Lask 

 

Fußballspieler haftet für Verletzungen durch Foulspiel

Thema: Sportrecht, 26.11.2020

Ein vorsätzlich begangenes brutales Foulspiel, im Sinne der Regeln des Deutschen Fußballbundes, kann zu einer Haftung für die dadurch entstandenen Verletzungen führen. Dies entschied am 19.11.2020 der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (AZ. 7 U 214/19).

Im Jahr 2017 wurde der Kläger, als Stürmer spielend, vom Beklagten auf Höhe der Mittellinie, in der 8. Spielminute, beim Annehmen des Balles brutal gefoult. Der Beklagte sah daraufhin vom Schiedsrichter die rote Karte. Der Kläger erlitt durch das Foulspiel erhebliche Verletzungen. Für diese verlangte er daraufhin vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Beklagte ihm auch für die daraus zukünftig entstehenden Schäden Ersatz leisten müsse.
Der Kläger erhob Klage beim Landgericht, dort wurde die Klage jedoch abgewiesen. Erst in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht hatte er Erfolg. 

Der 7. Zivilsenat begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Saison 2016/2017 begangen und die schwerwiegende Verletzung des Klägers – bedingt vorsätzlich – billigend in Kauf genommen habe. Ferner führte der Senat aus, dass nicht jede Verletzung, die durch ein Foulspiel verursacht werde, eine Schadensersatzpflicht begründe. Denn grundsätzlich ist die Haftung für Verletzungen bei Sportarten mit erhöhtem Verletzungspotenzial, wie Fußball, reduziert. Ein jeder Fußballspieler ist sich bewusst, dass mit bestimmten Verletzungen auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln zu rechnen ist. Daraus folgt, dass nicht jeder Regelverstoß zu einer Schadensersatzpflicht führe. Es kommt maßgeblich auf den Grad des Regelverstoßes und das Maß des Verschuldens an.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen erheblichen Regelverstoß begangen und die schwere Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen, so das OLG. Der Beklagte foulte den Kläger, ohne realistische Möglichkeit auf den Ball. 

Schon im Juni diesen Jahres verurteilte das OLG Celle einen Kreisligaspieler wegen einer Körperverletzung. Das OLG Schleswig sprach nun dem Kläger einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zu. Ob und wie in Zukunft weitere deutsche Gerichten über die Haftung von Sportlern entscheiden, bleibt abzuwarten.

Severin Lask/Steffen Lask 

Verdacht der Steuerhinterziehung – Durchsuchungen beim DFB

Thema: Fußball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 07.10.2020

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist erneut auf Ungereimtheiten beim DFB gestoßen. Diesmal geht es um Einnahmen aus der Bandenwerbung in Stadien bei Länderspielen der Nationalmannschaft. Daher wurden am Mittwoch, den 07.10.2020 die Geschäftsräume des DFB sowie Privatwohnungen von DFB Verantwortlichen in mehreren Bundesländern durchsucht.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte mit, dass der Grund für die Durchsuchungen ein Verdacht wegen der fremdnützigen Hinterziehung von Körperschafts- und Gewerbesteuern in besonders schweren Fällen sei und sich die Ermittlungen gegen sechs ehemalige bzw. gegenwärtige Verantwortliche des DFB richten würden.

Genau gehe es dabei um die bewusst falsche Besteuerung von Bandenwerbung aus den Jahren 2014, 2015. Der DFB soll in dieser Zeit die Bandenwerbung als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung deklariert haben und damit einer Besteuerung in Höhe von 4,7 Millionen Euro entgangen sein.

Konkret erklärt die Staatsanwaltschaft, dass der DFB mit einem Vertrag von 2013 die Rechte zur Vergabe der Werbeflächen in Stadien bei Länderspielen der Fußball-Nationalmannschaft für den Zeitraum 2014 bis 2018 an eine schweizerische Gesellschaft verpachtet habe. Jedoch habe diese Gesellschaft bei der Auswahl der Werbepartner nahezu gar keinen Handlungsspielraum gehabt, sie soll sich sogar dazu verpflichtet haben, die Exklusivität des Generalsponsors und -ausrüsters der Nationalmannschaft zu berücksichtigen und keine Rechte, an direkte Konkurrenten zu vergeben. Stattdessen wirkte der DFB aktiv über seine Sponsorenverträge bei der Vergabe der Bandenwerbung mit, trotz Verpachtung. Laut der Staatsanwaltschaft führe dieses Konstrukt dazu, dass es sich bei den Einnahmen aus der Verpachtung nicht um steuerfreie Vermögensverwaltung, sondern um Einnahmen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle.

Die Namen der Verdächtigen/Verantwortlichen nannte die Staatsanwaltschaft nicht. Jedoch waren zu dieser Zeit Wolfgang Niersbach Präsident des DFB (stolperte über den Skandal rund um das „Sommermärchen“), Reinhard Grindel, Schatzmeister des DFB (warf wegen anderer Unstimmigkeiten hin) und Helmut Sandrock, Generalsekretär (mittlerweile ebenfalls nicht mehr beim DFB) für die Machenschaften des Fußballverbands verantwortlich.

Bei der schweizerischen Gesellschaft handelt es sich höchst wahrscheinlich um die langjährige Vermarktungs-Agentur des DFB Infront. Diese langjährige Zusammenarbeit wurde erst vor Kurzem beendet. Nachdem das Beratungsunternehmen Esecon in einer Untersuchung verschiedene Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit festgestellt hatte.
2013 bekam Infront den Zuschlag, die Bandenwerbung für den DFB zu managen, trotz eines bis zu 18 Millionen Euro höheren Angebots eines Konkurrenten.

Wer genau die Verantwortung für diese erneute Verfehlung des DFB zu tragen hat, wird sich hoffentlich bald zeigen.

Severin Lask / Steffen Lask