Sportrechtsblog

BGH: Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Thema: Sportrecht, 09.05.2022

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am vergangenen Mittwoch, den 04.05.2022, über die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet ist, die sie in der Zeit der coronabedingten Schließungen per Lastschriftverfahren von den Konten ihrer Mitglieder eingezogen hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit den Betreibern des Fitnessstudios einen zweijährigen Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 29,90 € geschlossen.
Während der pandemiebedingten, hoheitlich angeordneten Schließungen des Studios zog die Betreiberin den Mitgliedsbeitrag weiter ein.
Der Kläger forderte diese Beiträge oder zumindest einen angemessenen Wertgutschein nach ordnungsgemäß erfolgter Kündigung des Vertrages zurück. 
Dies lehnten die Betreiber ab und boten dem Kläger nur eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an.
Sowohl bereits das Amtsgericht, als auch das in der Berufungsinstanz angerufene Landgericht gaben dem Kläger recht und verurteilten die Betreiber zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

Nun entschied in der Revision ebenso der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge zustehe, gem. §§ 275 I, 326 I 1, IV, 346 I 1 BGB.
Die Betreiberin des Fitnessstudios kann diesem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der Vertrag gem. § 313 I BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei.
Der BGH argumentierte, dass hier trotz nur vorübergehender Schließung des Fitnessstudios, eine rechtliche Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB gegeben sei. Denn es werde vom Betreiber des Fitnessstudios gerade eine fortlaufende Möglichkeit zur Benutzung der Trainingsgeräte und -räumlichkeiten geschuldet, diese sei für einen Fitnessstudiovertrag, dessen Zweck in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und Erreichung  bestimmter Fitnesszielen liege, maßgeblich. Daher ist eine regelmäßige Benutzungsmöglichkeit für den Vertragspartner von erheblicher Bedeutung. Und das kann auch nicht nachgeholt werden, wenn es aufgrund von hoheitlich angeordneten Schließungen zu einem Nutzungsausfall kommt.

Der BGH entschied weiter, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 I und § 313 BGB so auszulegen sei, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nicht in Betracht komme, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung, die Folge der Vertragsstörung bestimme. § 313 BGB findet demnach nur bei Nichtvorliegen einer Unmöglichkeit Anwendung.

Ein weiterer Grund weshalb § 313 BGB keine Anwendung findet, ist, dass der Gesetzgeber mit dem Art. 240 § 5 EGBGB eine Reglung zur Verteilung des Risikos bei Geschäftsgrundlagenstörung geschaffen hat.
Hier entschied der Gesetzgeber, um das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen einzugrenzen, dass eine sog. „Gutscheinlösung“ geschaffen wird, bei der die Verbraucher für den Ausfall von Freizeitveranstaltungen einen entsprechenden Wertgutschein für neue Veranstaltungen erhalten sollten. Zumindest dies sei hier ebenso für Fitnessstudioverträge anwendbar.

Für die Fitnessstudios ergibt sich hier durchaus eine Gefahr, dass nun eine Welle von Rückzahlungsforderungen auf sie zukommt.
Die Argumentation und Lösung des BGH ist überzeugend. Gerade die angesprochene „Gutscheinlösung“ erscheint auch hier für beide Seiten ein gerechter Ausgleich zu sein.

Severin Lask / Steffen Lask

Unterlassungsklage gegen Jérome Boateng

Thema: Fußball, Sportrecht, 05.05.2022

Am 03.05.2022, fand der Auftakt vor dem Berliner Landgericht in einem zivilrechtlichen Verfahren statt. Auf der Klägerseite steht die Mutter des verstorbenen Models Kasia Lenhardt, der Beklagte ist in diesem Verfahren der Ex-Bayernprofi Jérome Boateng.

Der Gegenstand des Verfahrens sind Aussagen von Jérome Boateng, die dieser wenige Tage vor dem Suizid des Models in einem Interview mit der „Bild“-Zeitung im Februar 2021 getätigt hatte.
Zur Eröffnung des Verfahrens, bei dem nur die Anwälte der beiden Seiten anwesend waren, erläuterte die vorsitzende Richterin, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (abgeleitet aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG) nicht mit dem Tod einer Person gänzlich erlischt.
Zumindest ein Teil des Persönlichkeitsrechts gilt über den Tod hinaus fort  und verdient entsprechenden Schutz, der gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Jedoch stellte die Richterin klar, dass es schwieriger sei, diese Rechte nachträglich, also nach dem Tod eines Menschen, geltend zu machen.
Die Richterin machte deutlich, dass es in diesem Verfahren, um Fragen der postmortalen Persönlichkeitsrechte gehe, bei diesen der Prüfungsmaßstab, die Menschenwürde (Art. 1 I GG) sei.

Der Klägerseite gehe es darum, dass das „Bild“ Interview aus dem Internet entfernt werde. Dies sei leichter zu erreichen – so der Anwalt der Klägerseite, wenn man Boateng zur Unterlassung verpflichte.
Zwar ließ Boateng über seine Anwältin verlauten, dass er mit der Familie keinerlei Streit möchte und das Interview bedauere. Eine außergerichtliche Einigung über eine Unterlassungserklärung sei dennoch gescheitert.

Das Gericht machte jedoch schon am Eröffnungstag klar, dass von den sechs von der Klägerin vorgebrachten Punkten aus dem Interview, generell nur zwei geeignet seien, die postmortalen Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen zu verletzen. Denn eine Verletzung liege nur vor, wenn das dargestellte Bild dem tatsächlichen grob widerspreche.

Mit einem Urteil, in diesem Verfahren, ist erst im Juni zu rechnen. 

Severin Lask / Steffen Lask

 

Boris Becker muss für Zweieinhalb Jahre ins Gefängnis

Thema: Sportrecht, 03.05.2022

Am Freitagnachmittag, den 29.04.2022, verkündete die Richterin Deborah Taylor am Southwark Crown Court das Strafmaß. Boris Becker wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten – Zweieinhalb Jahren – wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
Zuvor wurde der dreifache Wimbeldon-Sieger von einer Geschworenenjury  in vier von 24 Anklagepunkten für schuldig befunden.

Bis zuletzt ist mit Spannung erwartet worden, ob Boris Becker tatsächliche eine Gefängnisstrafe antreten müsse oder ob er noch mit einer Bewährungsstrafe davonkommen würde.
Nun steht fest, dass Becker mindestens die Hälfte der verkündeten Strafe im Gefängnis verbringen muss, bevor er die Möglichkeit hat, wegen guter Führung, den Rest der Strafe in Freiheit zu verbringen.
Becker wurde nach Verkündung der Strafe direkt in Gewahrsam genommen. Er hat nun noch 28 Tage Zeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Die Richterin begründete die Höhe der Strafe damit, dass sich Becker auch im Laufe des Prozesses nicht sehr reumütig gezeigt hätte. Außerdem wies sie daraufhin, dass Becker sich durchaus über seine Pflichten bzgl. der Insolvenz bewusst gewesen sei. Er habe schließlich sogar noch am Tag nach der gerichtlich angeordneten Insolvenz hohe Summen von seinem Konto überwiesen.
Zwar versuchte die Verteidigung, dies damit zu erklären, dass die Zahlungen „nur“ an seine Ehefrau und seine Kinder gingen, die von ihm abhängig waren.
Jedoch schenkte das Gericht diesen Erklärungen nicht allzu viel Berücksichtigung.

Mit der Strafmaßverkündung befindet sich Boris Becker, der einstige Top-Star an einem persönlichen Tiefpunkt.

Severin Lask / Steffen Lask

Erneut – Sexueller Missbrauch: Handballtrainer vor Gericht

Thema: Handball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 28.04.2022

Ein 53-jähriger Handballtrainer aus Fellbach muss sich ab heute wegen sexuellen Missbrauchs in über 100 Fällen vor dem Landgericht Stuttgart verantworten. Es werden ihm Taten aus einem Zeitraum von 2006-2021 vorgeworfen.

Der Trainer soll in diesem Zeitraum Kinder und Jugendliche, zu denen er Kontakt als Trainer hatte, sexuell missbraucht haben.
Die Anklage umfasst mehr als 500 Anklagepunkte. Darunter befindet sich sowohl schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und, da der Mann seine Handlungen teilweise sogar auf Video aufgenommen haben soll, Besitz von kinder- und jugendpornographischem Material.
Dieses Videomaterial sei bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten sichergestellt worden. Bei den Opfern handelt es sich wohl ausschließlich um Jungen.

Der Verein hatte sich in einer Stellungnahme im Dezember 2021 an die Betroffenen und die Öffentlichkeit gewandt.
Er drückte tiefstes Bedauern und sein Mitgefühl für die Opfer aus, bedankte sich gleichzeitig jedoch auch für den Mut der Opfer, sich zu öffnen und so an der Aufklärung der Fälle beizutragen.

Erst seit 2019 gibt es im Verein Vertrauenspersonen, die sowohl Aus- und Fortbildungen zum Erkennen von sexualisierter Gewalt abgeschlossen haben. Dennoch will der Verein in Zusammenarbeit mit dem Verband und der Stadt, die Präventionsarbeit weiter voranbringen, um solche schrecklichen Taten zu verhindern.

Solche Taten sind grauenvoll und zeigen immer wieder, dass dies leider auch im Sport keine Einzelfälle sind. Mit immer größerer öffentlicher Aufmerksamkeit und weiterer sorgfältiger Prävention wird es hoffentlich gelingen, solche Straftaten besser zu verhindern.

Severin Lask / Steffen Lask

Regularien für den englischen Fußball ?

Thema: Fußball, Sportrecht, 27.04.2022

Boris Johnson, der Premieminister von England, plant, den englischen Profifußball jedenfalls teilweise zu regulieren. 

Nach den Plänen der englischen Regierung soll eine unabhängige Aufsichtsbehörde die Eigentümer der Premier League Clubs kontrollieren.
Die Befugnisse dieser unabhängige Aufsichtsbehörde soll von der Überwachung der Vereine bis hin zur Verhängung von Sanktionen und Strafen reichen. 
Genaueres werde die Regierung im Sommer veröffentlichen, darunter auch einen genauen zeitlichen Rahmen.
Johnson gab an, dass ein solcher Schritt notwendig sei, da es das Ziel sei, „die Fans in den Mittelpunkt des Spiels“ zurückzubringen.
Diese Reform wurde unter anderem durch einen im November 2021 veröffentlichten Report der ehemaligen Sportministerin Tracey Crouch angestoßen.

Eine Vertreterin der englischen Profiliga betonte bereits vor einem Parlamentsausschuss, dass die Clubs diese Aufsichtsbehörde kategorisch ablehnen würden.
Dies könnte dazu führen, dass die Premier League unattraktiver für ausländische Investoren werde.
Erst letztes Jahr erwarb der saudische Staatsfond den englischen Club Newcastle United. 
Ob solche großen und teuren Übernahmen in der Zukunft noch möglich sind, wird sich zeigen.

Es sollte jedoch klar sein, dass gerade im englischen Fußball die Summen für den „normalen“ Fußballfan nicht mehr erklärbar sind.
Es ist somit vielleicht ein richtiger Schritt in die richtige Richtung, um den enormen Ausgaben der englischen Clubs Einhalt zu gebieten.

Severin Lask / Steffen Lask