Tendenziöse Berichterstattung über Konstanze Klosterhalfen

Bei Klosterhalfen läuft der Zweifel mit“ – so titelt die Rheinische Post am gestrigen Tage, 1. August in der Online-Ausgabe.

Ist das noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung erfasst?

Diese Frage stellt sich beim Lesen des Artikels eins um´s andere Mal. Erst recht, wenn man die Zitate des sog. Anti-Dopingexperten Prof. Fritz Sörgel vom Institut für biomedizinische und pharmazeutische Forschung in Nürnberg liest. Der Artikel ist bewusst so aufgebaut, Frau Konstanze Klosterhalfen vom TSV Bayer Leverkusen in ein schlechtes, anrüchiges Licht zu zerren. Ihre sportlichen Leistungen werden nicht nur kritisch betrachtet, sie werden auch nicht nur beargwöhnt, sondern die Athletin wird bewusst – aus unserer Sicht in strafbarer Weise – angegriffen.

Es wird versucht, durch eine tendenziöse Berichterstattung über ein umstrittenes Projekt in Oregon, dem Stammsitz des Sportartikelherstellers Nike und einen der dortigen Akteure, Alberto Salazar, die junge Sportlerin in Misskredit zu bringen, weil sie vor ein paar Wochen einen neuen deutschen Rekord über 3.000 m in 8:20,07 aufgestellt hat. Noch vor zwei Jahren sei sie 10 Sekunden langsamer gewesen, heißt es u.a. in dem Artikel.

Der Artikel berichtet u.a. von chinesischen Athletinnen und einer Niederländerin, Sifan Hassan, die im Übrigen auch in dem Oregon Team mit trainiere, um festzustellen, dass die Chinesinnen angeblich in der Vergangenheit gezwungen wurden, Dopingmittel zu nehmen. Ein Brief mit diesen Vorwürfen existiere darüber.

Das ist aufgeschrieben von einer Journalistin, mag man sagen, die weiß es nicht besser.

Jedoch gilt diese Entschuldigung wohl nicht für Prof. Sörgel.

Wir gestatten uns einen Blick ins Strafrecht und fragen, ob ggf. die Strafbarkeit durch Äußerungen des zitierten Prof. Sörgel erreicht ist.

§ 186 StGB – die Üble Nachrede – schützt den guten Ruf des Verletzten. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände, die einem Beweis grundsätzlich zugänglich sind.

Hier haben wir die zitierte Aussage des Prof. Sörgel

Wenn ich zehn Sekunden Unterschied sehe: Die Leistung muss ja irgendwie zustande gekommen sein, nur durch Training allein würde ich eher nicht annehmen.“

Das ist aus unserer Sicht eine Tatsachenbehauptung, nämlich, dass die Leistungen von Klosterhalfen bei ihrem deutschen Rekord vor paar Wochen nicht nur durch Training erreicht wurden. Der Artikel als Ganzes zielt darauf ab, dass die Leistung der Mittelstreckenläuferin nicht durch legale Methoden erreicht wurde.

Allein in dem Abschnitt, in welchem es ausschließlich um Frau Klosterhalfen geht, wird mehrmals der Bezug zum Doping hergestellt, sodass sich der Leser durch den Duktus dazu hinreißen lässt, die Vermutung aufzustellen, dass die Athletin mit illegalen leistungssteigernden Dopingsubstanzen gearbeitet habe, um ihren eigenen deutschen Rekord zu verbessern.

Und das ist geeignet – das vorstehende Zitat des Prof. Sörgel – einen anderen verächtlich zu machen und/oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Daran bestehen keine Zweifel. Man wird gar fragen müssen, ob es beiden – der Journalistin und Prof. Sörgel – gerade darauf ankam, Konstanze Klosterhalfen herabzuwürdigen. Eine Tatsache ist zur Verächtlichmachung eines anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person hinstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht gerecht wird.

Klosterhalfen ist als Sportlerin, wenn sie Dopingmittel konsumieren würde, um ihre Leistung zu steigern, eine Person, die sowohl ihre ethischen, moralischen und sozialen Pflichten als Sportlerin missachten würde. Eine Sportlerin, des Dopings zu bezichtigen, ohne nähere Anhaltspunkte ist geeignet, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Auch daran gibt es keinen vernünftigen Zweifel. „Behaupten“ heißt es im Gesetz bei § 186 StGB. Das ist etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es von dritten Personen erfahren hat. Es genügt, dass man sich den Tatsachengehalt zu Eigen macht.

Hier behauptet Prof. Sörgel, dass er annehme, dass die Leistung nicht durch Training allein zustande gekommen sei und das wird durch die Rheinische Post verbreitet, in dem die Äußerungen des Prof. Sörgel veröffentlicht werden.

Die Verurteilung eines Täters nach § 186 StGB setzt voraus, dass die Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist. Hier liegen keine Anhaltspunkte vor – etwa durch eine positive Dopingprobe oder andere Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Athletin, die nur annährend einen Beleg oder Beweis bieten, dass die Leistung von Klosterhalfen nicht ausschließlich durch Training, sondern etwa durch den Einsatz illegaler Mittel zustande gekommen sei.

Insgesamt käme gar die Qualifikation des § 186 StGB in Betracht. Die Tatsache, die hier geeignet ist, Klosterhalfen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wurde öffentlich in einer Zeitung kundgetan. Das erfüllt den Qualifikationstatbestand der Üblen Nachrede.

Aus unserer Sicht spricht hier viel für ein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Steffen Lask/ Severin Lask