Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball – OK! sagt das Bundesarbeitsgericht

Der frühere Profi-Torwart Heinz Müller vom FSV Mainz 05 hatte bereits im Jahr 2015 mit einer Klage beim Arbeitsgericht Mainz gegen seinen Verein und Arbeitgeber für Aufsehen gesorgt und die Fußballwelt in Unruhe versetzt. Die Richter des Arbeitsgerichts in der ersten Instanz hatten nämlich entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball, nicht so recht einzusehen ist und ein Verstoß gegen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) vorläge – genauer gesagt § 14 TzBfG sei verletzt.

Dagegen hatte sich der FSV Mainz 05 – mit Unterstützung nahezu aller, die in der deutschen Fußballwelt etwas zu sagen – mit einer Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gewehrt. Das zweitinstanzliche Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und rückte die „Fußball-Arbeitsvertrags-Welt“ – mit den üblichen Befristungen – wieder gerade. Eine Befristung sei grundsätzlich möglich und zulässig, weil sachliche Gründe dafür sprechen. Die Eigenart des Fußballs als Arbeit im Sinne des TzBfG sei – als die geschuldete Leistung – mit vielen Besonderheiten ausgestattet, die eine mehrmalige Befristung sachlich rechtfertige.

Das Bundesarbeitsgericht folgte nun in der Revision – nicht völlig überraschend – der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber – der Fußballclub – habe ein berechtigtes Interesse an einer wiederholten Befristung. Die Unsicherheit, die für den Verein bestehe, wie lange ein Spieler einsatz- und leistungsfähig sei, die Verletzungsanfälligkeit der Profis, die wiederum eine Ungewissheit bezüglich der erfolgversprechenden Einsatzfähigkeit mit sich bringe, das spieltaktische Konzept, das sich durchaus ändern kann, je nachdem, wer Trainer der Mannschaft sei, all das sei ausschlaggebend für die Besonderheit und Eigenart dieser Arbeitsverträge und damit rechtfertige sich eine Befristung. Hinzu komme das Interesse des Clubs an der Erhaltung einer konkurrenzfähigen Altersstruktur der Mannschaft. Auch das Publikum habe ein Interesse an Abwechslung, das eine Anlehnung an die Argumentation aus dem Kunst- und Kulturbereich, zu dem es bereits eine Reihe von Entscheidungen der Arbeitsgerichte gibt.

Heinz Müller war gerade dem neuen Spielkonzept bzw. dem geänderten Spielsystem des damaligen Trainers Tuchel zum Opfer gefallen.

Das BAG sieht im Profifußball eine entscheidende Besonderheit, die sich aus den vorstehenden Argumenten ergibt und das berechtigte Interesse der Arbeitsgeber, an einer Befristung der Verträge mit den Lizenzspielern sachlich rechtfertigt, weshalb im Ergebnis ein Verstoß gegen das TzBfG verneint wurde.

Damit kehrt bis auf Weiteres wieder „Ruhe“ ein; soweit man von „Ruhe“ im Profisport sprechen mag.

 

Steffen Lask

Thilo Kehrer und das Arbeitsrecht

Fußball V

Ähnlich wie im Fall der Nachwuchshoffnung Sinan Kurt, die letztlich gegen eine Ablösesumme von Borussia Mönchengladbach zum FC Bayern wechselte, gestaltet sich die derzeitige Debatte um Thilo Kehrer. Der 18-jährige Nachwuchsnationalspieler schoss die Schalker A-Jugendmannschaft vor einigen Monaten zur Deutschen Meisterschaft, bleibt nunmehr allerdings dem Training der Gelsenkirchener fern. Vielmehr scheint er bereits einen Vertrag bei Inter Mailand unterzeichnet zu haben – trotz eines bestehenden (oder doch nicht bestehenden) Vertrages bei den Königsblauen.

Medienberichten zufolge wurde zwischen Kehrer und Schalke 04 ursprünglich ein 3-Jahres-Vertrag (plus Verlängerungsoption um ein Jahr) geschlossen. Im Frühjahr diesen Jahres soll das junge Talent einen Profivertrag ausgeschlagen haben. Daraufhin zog der Bundesligist seine ihm vertraglich zustehende Option. „Wir sind der Ansicht, dass er bei uns einen rechtsgültigen Vertrag hat, und den gilt es zu erfüllen“, so der Schalke-Manager Horst Heldt. Ist aber Kehrer damit tatsächlich bis zum Jahr 2016 an seinen Arbeitgeber gebunden?

Nach § 22 Nr. 7.1 der DFB-Spielordnung gilt: „Mit A- und B-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („3+2 Modell“).“ Insoweit wären Verträge mit Optionen, die die Bindungsdauer über drei Jahre hinaus ermöglichen, zulässig. Nach § 18 Nr. 2 S. 4, 5 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern beträgt indes die maximale Laufzeit eines Vertrags für Spieler unter 18 Jahren drei Jahre; „Klauseln mit längerer Laufzeit werden nicht anerkannt“. Da sich der DFB in seiner Satzung den Bestimmungen des Weltverbandes unterworfen hat, dürfte das vorgenannte „3+2 Modell“ (drei Jahre Vertragslaufzeit plus maximal 2-Jahres-Option) jedenfalls nicht durchsetzbar sein. Die FIFA-Statuten sind jedoch genauso wie die DFB-Regularien keine Gesetze. Zwar sind sie eine Ausprägung der Vereinsautonomie, die im Grundgesetz verankert ist; sie können allerdings kein Sonderprivatrecht begründen. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit für die Zivilgerichte, bestimmte typische Wertungen des Sports in die rechtliche Beurteilung einfließen zu lassen. Dagegen können verbandsrechtliche Entscheidungen und ggf. Sanktionen auf die Verbandsregeln gestützt werden.

Mithin ist für die Beurteilung der Frage, ob der Spielervertrag des Thilo Kehrer beim FC Schalke weiterhin Bestand hat, entscheidend, ob staatliches Recht einen solchen Vertrag (plus Optionsziehung) erlaubt. Hierfür ist sicherlich eine spezifische Betrachtung des Vertrages unverzichtbar. Wichtig ist mitunter, ob ein einseitiges oder beidseitiges Optionsrecht vereinbart wurde. Allein der Umstand, dass ein Minderjähriger länger als drei Jahre gebunden wurde, dürfte allerdings – unterstellt, Kehrer wurde bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertreten – nicht ausreichen, um etwa ein Kündigungsrecht oder gar eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Zweifelhaft ist lediglich die Bindungswirkung eines Dauerschuldverhältnisses im Hinblick darauf, ob ein weiteres Festhalten am Vertrag – den der Minderjährige nur durch Vertreter schließen konnte – für den sodann Volljährigen rechtlich zumutbar ist. Nach diesseitiger Ansicht dürfte dennoch Heldt Recht haben; Kehrer bleibt bis 2016 gebunden: Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask