H96-Stammverein verkauft letzte Anteile

Fußball V

Der Stammverein von Hannover 96 (Hannoverscher SV von 1896 e.V.) hat die letzten verbliebenen Anteile an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft (Hannover 96 GmbH & Co. KGaA) an die Investorengruppe um Martin Kind, Detlev Meyer und Dirk Roßmann verkauft. Die ausgegliederte Kapitalgesellschaft ist der Lizenznehmer bei der DFL. Damit hält die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG (Martin Kind und weitere) nunmehr 100% der Gesellschaftsanteile der Lizenznehmerin inne. Die Stimmverteilung hingegen behält der Stammverein weiterhin ausnahmslos, was nur daran liegt, dass im deutschen Profifußball die ’50+1′-Regel gilt. Demnach muss die Stimmenmehrheit beim e.V. verbleiben. Ausnahmsweise darf dem Investor die Stimmenmehrheit zugesprochen werden, soweit dieser den Verein mehr als 20 Jahre ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Diese Möglichkeit dürfte im Fall Hannover 96 in persona von Martin Kind 2018 eröffnet sein.

Die ’50+1′-Regel soll die Vereine vor Übernahmen durch Investoren schützen und gewissermaßen den Sport über die Wirtschaftlichkeit heben. Dass dieses Konstrukt allerdings nicht unumgänglich ist, ist sehr wohl bekannt. Einerseits reicht bereits die faktische Macht der Investoren aus, die Stimmen des Vereins zu beeinflussen. Andererseits existieren fragwürdige Konstellationen. Hier in Hannover ist Vorstandsvorsitzender Martin Kind. Hauptinvestor ist Martin Kind (27,04% an der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG). Dass Martin Kind – und zwar schon vor 2018 – die tatsächliche Stimmgewalt ausübt, liegt nahe.

Wohl deshalb gab es am Montag während der Mitgliederversammlung, bei der der Verkauf der restlichen Anteile bekanntgegeben wurde, einige Proteste.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Spielerberater klagen gegen DFB

Die FIFA hat neue Richtlinien hinsichtlich der Beratung von Profispielern gesetzt und zwar zum Schutz der Spieler, insbesondere der minderjährigen Talente. So sollen unlautere Geschäfte seitens der Berater/innen und Beratungsunternehmen eingedämmt werden, denn letztlich sitzen die Manager und Vermittler gegenüber den meist aus geschäftlicher Hinsicht unerfahrenen Athleten am längeren Hebel. Versprochen werden steilgehende Topkarrieren. Spieler (m/w) werden transferiert wie Waren; Hintergrund ist nicht selten die (zumeist hohe) Provision des Geschäftsabwicklers. Oftmals leiden die Athleten , nicht selten auch der ein oder andere Verein. Im Ergebnis ist wohl der Fußballsport der Leidtragende.

Gerade deshalb sollen künftig mitunter Beratungsgespräche beim nationalen Verband – unter Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses – registriert werden. Zudem wurden gegenüber Minderjährigen Beratungshonorare ganz verboten. Die Kontrollmacht des Verbands geht sogar so weit, als dass auf Antrag die Transparenz der Beratungsinhalte eingefordert werden kann.

Diese Richtlinien hat der DFB umgesetzt. Prompt wurde laut Medienberichten seitens Rogon Sportmanagement ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Gerügt wird unter anderem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die einhergehende Beschränkung der EU-Dienstleistungsfreiheit.

Es bahnt sich ein langwieriger Konflikt mit großem finanziellen Hintergrund an. Bleibt abzuwarten, wie es weitergeht. Verhandelt werden soll vor dem Frankfurter LG bereits Ende April.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Eigenart des Fußballs: Befristung möglich?

Team III

Die Rechtsansicht der Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller hat hohe Wellen geschlagen. Einige sehen darin eine mögliche neue Revolution im Fußball à la Bosman. Andere hingegen reagieren gelassen. So auch DFL-Chef Christian Seifert: „Es gab bei ähnlichen Fällen schon andere Urteile. Wir verfallen nicht in Panik.“ Niersbach äußerte sich indessen deutlich: „Ich bin kein Jurist, aber ich wundere mich wirklich, dass hochstudierte Juristen eine solche Entscheidung herbeiführen, obwohl die Abläufe über Jahre hinweg Usus sind und sich bewährt haben.“

Tatsächlich ist bislang nicht einmal die Urteilsbegründung bekannt. Richterin Ruth Lippa hat fünf Monate Zeit, ihre Entscheidung zu begründen. Dass Fußballer als Arbeitnehmer zu behandeln sind, dürfte wenig Kopfzerbrechen bereiten. Nicht nur der BFH geht grundsätzlich davon aus. Berechtigterweise, denn die Abläufe im Profifußball sind klar durch die Klubs strukturiert. So sind Trainings-, Wettkampfzeiten, Sponsorenveranstaltungen, Pressetermine, Autogrammstunden etc. strikt vorgegeben. Auch trägt der einzelne Spieler nicht das Unternehmensrisiko seines Vereins. Daher ist ein solcher nicht anders zu bewerten als der Fabrikarbeiter oder die (angestellte) Bäckerin von nebenan.

Entscheidend und deutlich diskussionswürdiger ist die Frage, ob eine Befristung „wegen der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Das Befristungsrecht ist nicht abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 14 TzBfG enthält lediglich Regelbeispiele. Praktikable Begriffseingrenzungen, die den Besonderheiten des Sports Rechnung tragen würden, gibt es derweil nicht.

Ein interessantes Parallelbeispiel kann in den Rundfunkarbeitern, die Einfluss auf die Programmgestaltung haben, gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Rundfunkfreiheit die Befristung der Arbeitsverhältnisse solcher redaktioneller Mitarbeiter, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung tragen zu können. Bei Trainern hat das Bundesarbeitsgericht des Weiteren in den 1980er Jahren auf den Begriff des „Verschleißtatbestands“ abgestellt und diesen insoweit auch geprägt. Die Befristung sei gerechtfertigt, „wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lässt und es der Verkehrsanschauung entspricht, dass die Tätigkeit nur so lange ausgeübt wird, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen „Bestform“ erbringen kann.“ Dies dürfte wohl erst recht für Fußballspieler gelten. Überdies hat das LAG Nürnberg ähnlich anklingend mit dem „Abwechslungsbedürfnis der Öffentlichkeit“ und der „Erfolgsbezogenheit des Fußballs“ argumentiert. Wohlgemerkt sind die Kriterien diskutabel, denn auch Vereinstreue prägt den Sport. Darüber hinaus kann es wohl nicht auf den „Showcharakter“ bei der Bestimmung arbeitsrechtlicher Schutzrechte ankommen.

Allerdings bleibt zweifelhaft, ob das Urteil des Mainzer Arbeitsgerichts die Besonderheiten des Sports hinreichend würdigt. Profisport ist sicherlich fundamental von physischer Leistungsfähigkeit abhängig und die Halbwertszeiten sind begrenzt. Wenn insoweit die „Eigenart“ abgelehnt wird, bleibt dann noch Raum für sonstige Bereiche?

Eine Lösungsvariante könnte der Tarifvertrag sein, wie er bereits in Spanien und Italien praktiziert wird. Alternativ kommt eine Anpassung des TzBfG und die Einführung eines auf den Sport zugeschnittenen Regelbeispiels in Betracht, sollte der Eigenarttatbestand nicht bereits schon einschlägig sein.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Winterläufe: So sicher muss die Strecke sein

Bildschirmfoto 2015-03-18 um 15.39.02

Triathlon Nr. 129, www.tri-mag.de

VFC Plauen klagt gegen Abstieg

Regionalligist VFC Plauen meldete im Dezember letzten Jahres Insolvenz an, die nach geltender DFB-Spielordnung den Zwangsabstieg zur Folge hat. § 6 Nr. 1 der DFB-Spielordnung besagt, dass die „klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, […] als Absteiger in die nächste Spielklasse [gilt] und […] insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle [rückt].“ So eigentlich auch im Fall Plauen. Doch Plauen sträubt sich. In persona des zuständigen Insolvenzverwalters Klaus Siemon wolle sie – scheinbar mittelbar – die Regelung kippen. „Es ist eine offene Frage, ob die Statuten des DFB mit dem Insolvenzrecht vereinbar sind“, so Siemon. Die vom DFB erlassene Vorschrift vereitle die Sanierungsmöglichkeit der insolventen Vereine. Man sei bereit, notfalls bis vor den BGH zu ziehen.

Bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt. Wir bleiben dran.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask