Der Generalanwalt des EuGH stärkt die Monopolstellung von UEFA und FIFA im europäischen Fußball

Am 15. Dezember hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Athanasios Rantos, seine Schlussanträge im Rechtsstreit zwischen der sog. European Superleague Company und der UEFA und FIFA verkündet und im Grunde die Statuten von UEFA und FIFA als mit europäischem Recht vereinbar angesehen.

Im April 2021 wurde bekannt, dass zwölf europäische Fußball-Top-Vereine aus England, Italien und Spanien eine eigene Liga, die sog. Super League gründen wollten. Die Super League sollte neben den internationalen europäischen Wettbewerben, wie der Champions League und neben den nationalen Ligen bestehen. Zwanzig Mannschaften sollten im Verlauf der Saison gegeneinander antreten, wobei fünfzehn von ihnen – ähnlich dem Modell im nordamerikanischen Sport – dauerhaft vertreten wären und fünf weitere Mannschaften sich jährlich qualifizieren könnten.

Den Gründungsvereinen ging es mit ihrem Vorstoß v.a. um die Generierung eines noch höheren Umsatzes an Fernsehgeldern. Da die Super League-Gründervereine jedes Jahr in dem Wettbewerb vertreten wären, würden sie jährlich von der Vermarktung der Liga und der Vergabe der TV-Gelder profitieren – anders, als wenn sie sich jährlich neu für die Champions League oder Europa League qualifizieren müssten. Angesichts der Strahlkraft der Gründervereine – u.a. Real Madrid, Manchester City und Juventus Turin – könnten die übertragenden Fernsehsender durchaus mit hohen Einschaltquoten rechnen, weshalb die Rechte an den TV-Übertragungen teuer verkauft worden wären.

Die Pläne lösten europaweit medial massive Kritik aus. Da die Super League in direkter Konkurrenz zur Champions League stehen und die UEFA damit ihre Monopolstellung verlieren würde, drohten sie und ihr Dachverband, die FIFA, den teilnehmenden Vereinen mit harten Konsequenzen, u.a. dem Ausschluss der Spieler von Welt- und Europameisterschaften. Nach gut 48 Stunden gaben ein Großteil der initiierenden Vereine deshalb ihren Rückzug bekannt; das Projekt war vorerst beendet.

Lediglich die Vorstände von Real Madrid, dem FC Barcelona und Juventus Turin verfolgen die Pläne einer Super League weiter. Aus diesem Grund hat die European Superleague Company vor einem spanischen Handelsgericht gegen die UEFA und die FIFA geklagt. Als Teilerfolg untersagte das Madrider Gericht in einer einstweiligen Verfügung bereits der UEFA, Sanktionen gegen die Mitglieder der European Superleague Company anzudrohen oder auszusprechen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 legte das spanische Gericht zudem den Rechtsstreit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vor (EuGH, Rs C-333/21) und bat um die Klärung von insgesamt sechs Vorlagefragen. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet zwar nicht über den nationalen Rechtsstreit, das nationale Gericht ist jedoch an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren. In Art. 101 AEUV ist das sog. Kartellverbot geregelt, in Art. 102 AEUV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Grunde hat das spanische Gericht den EuGH um Klärung gebeten, ob die UEFA und die FIFA eine solche, mit europäischen Recht unvereinbare, Monopolstellung innehaben, die die Gründung einer Super League zu Unrecht verhinderten.

Nach Auffassung des Generalanwalts, der seine Schlussanträge nun verkündete, seien „die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, […] mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Zudem würden es die „Wettbewerbsregeln der Union“ nicht verbieten, „der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen, Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen“ würden. Rantos betonte weiter, dass sich das „europäische Sportmodell“ auf eine „Pyramidenstruktur“ stütze, deren „Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport“ sei. Hiermit einher ginge die „Förderung offener Wettbewerbe“, worin „durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe“. Dieses europäische Sportmodell sei in Art. 165 AUEV sogar verfassungsrechtlich anerkannt, der daher eine „Sonderbestimmung“ gegenüber dem in Art. 101, 102 AEUV verankerten allgemeinem Wettbewerbsrecht der Union darstelle. Im Grunde bedeutet dies, dass die European Superleague Company zwar ihre eigene Liga gründen dürfe; ohne Erlaubnis der FIFA und der UEFA dürften die daran partizipierenden Vereine aber nicht mehr an den internationalen und nationalen Wettbewerben, wie beispielsweise der Champions League, teilnehmen.

Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter des EuGH den Anträgen jedoch. Eine endgültige Entscheidung des Gerichts wird im Frühjahr 2023 erwartet.

Laura Schindler / Steffen Lask

Erfolg der UEFA gegen Super League

Nur drei der ehemals zwölf Vereine verfolgen das Ziel einer Super League noch öffentlich – Real Madrid, FC Barcelona und Juventus Turin.

Gegen diese drei Vereine hat jetzt die UEFA vor dem spanischen 17. Handelsgericht einen Teilerfolg erzielt. Am Mittwoch wurde von einer neuen Vorsitzenden Richterin die einstweilige Verfügung aufgehoben, die Sanktionen und Strafen der UEFA gegen die drei Clubs verbot.

Noch im letzten Jahr hatte der damalige Vorsitzende Richter Strafen und Sanktionen gegen die Clubs verboten. Die UEFA beugte sich zwar vorerst dem Urteil des Gerichts, stellte jedoch einen Antrag auf Ablehnung des Richters, da es in dem Verfahren seinerzeit erhebliche Unregelmäßigkeiten gegeben habe, so die UEFA im September 2021.

Gegen die nun ergangene Entscheidung ist Berufung zum nächst höheren spanischen Gericht möglich.
Parallel zu dem spanischen Prozess wird ein weiterer Prozess beim Europäischen Gerichtshof zwischen der UEFA und den Verantwortlichen der Super League verhandelt.

Die UEFA ließ schon auf Anfrage der Sportschau verlauten, dass sie weiteres juristisches Vorgehen und jetzt mögliche Sanktionen gegen die drei verbliebenen Clubs prüfen werde.

Es bleibt spannend.

Severin Lask / Steffen Lask

UEFA verliert gegen Man-City vor dem CAS

Nicht einmal einen Tag nach dem Urteil des CAS, welches die Europa-Pokalsperre gegen Manchester City gänzlich aufhob und die Geldstrafe von 30 auf 10 Millionen Euro verringerte, stellt der Verein Pep Guardiola laut „The Guardian“ 165 Millionen Euro für neue Transferausgaben zur Verfügung. Das entspricht ungefähr der Summe, die Manchester City durch zwei Saison ohne Europa-Pokal eingebüßt hätte. Das alleine zeigt, wie wirkungslos die Regularien der UEFA – insbesondere die des FFP (Financial Fair Play) sind.

In unserem Artikel vom 10.06.2020 erläutern wir, wobei es in dem Verfahren gegen Manchester City geht.

Das Urteil des CAS macht nicht nur deutlich, wie wenig Macht die UEFA im Vergleich zu den Clubs hat, es verschärft diese Situation noch weiter. Aus einem Kurz-Statement des CAS wird deutlich, dass die UEFA wohl unzureichende Beweise für die behaupteten Regelverstöße von Man-City vorgebracht habe. Die wichtigsten Beweise waren demnach die Enthüllungen aus dem Football-Leaks-Datensatz, sprich öffentlich zugängliche Beweise. Die UEFA bat zwar Man-City um mithilfe bei der Aufklärung, der Verein verweigert dies aber. Allein das macht deutlich, wie abstrus dieser Fall ist. Der Spiegel schreibt dazu treffend: „Es ist eine Kuriosität der Regelhüter in Sportverbänden: Kein Staatsanwalt ist vor Gericht schließlich darauf angewiesen, dass der Beschuldigte selbst zugibt, den Banktresor aufgebrochen zu haben.“ Für die Versagung der Unterstützung muss Manchester jetzt die Strafe in Höhe von 10 Millionen Euro zahlen – zum Vergleich: so viel verdient ein Spieler pro Jahr.

Ferner verurteilte die UEFA Manchester City für Vergehen, die nach den Regel des FFP (sprich ihren eigenen Regeln), verjährt seien. Erst der CAS wies auf diesen Fehler hin, der von UEFA eigenen Juristen bei der Auslegung der eigenen Regeln gemacht wurde. 

Letztlich bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, um die genauen Gründe für das Scheitern der UEFA vor dem CAS beurteilen zu können. Eines wird aber jetzt schon deutlich: mit Ruhm bekleckert hat sich die UEFA nicht und das FFP bleibt wohl wirklich als leere Hülle ohne echte Sanktionsmöglichkeiten zurück.

Severin Lask / Steffen Lask 

Manchester City gegen die UEFA vor dem CAS

Im kommenden Monat wird das CAS-Urteil, vom höchsten Sportgericht, zu dem Verfahren gegen Manchester City erwartet. Am 14. Februar diesen Jahres hatte die UEFA den Club aus der englischen Premier-League wegen „schwerwiegender Verstöße“ gegen das Financial Fairplay für zwei Spielzeiten von der Teilnahme an den europäischen Wettbewerben ausgeschlossen. Ferner müsste der englische Top-Club eine Strafe in Höhe von 30 Millionen Euro zahlen.

Genauer wird Manchester City von der UEFA vorgeworfen zwischen 2012 und 2016 Einnahmen aus Abu-Dhabi als Sponsoren-Gelder deklariert zu haben, obwohl es in Wirklichkeit Zahlungen vom Inhaber und Haupteigner, Scheich Mansour bin Zayed Al Nahyan, gewesen sind. Dem Verein war bewusst, so behauptet die UEFA, damit gegen die Regeln des Financial Fairplay zu verstoßen.

Der Club bestreitet alle Anschuldigungen und legte in Folge dessen Einspruch gegen den Ausschluss beim Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne ein. 

Für beide Seiten geht es um sehr viel. Für Manchester City steht äußerst viel Geld auf dem Spiel, sollte das CAS die Sperre bestätigen. Die Folge wäre, dass das Team um Trainer Pep Guardiola, die laufenden Kosten erheblich senken müsste, da ihnen die Einnahmen aus der Champions League fehlen würden. Ferner haben schon einige Top-Spieler angekündigt, sich Gedanken über einen Wechsel zu machen, sollte das Team zwei Jahre in Folge nicht in der Champions League spielen dürfen.

Für die UEFA dagegen geht es darum, zu beweisen, dass das Financial Fairplay nicht nur eine leere Hülle gegen die Clubs ist, sondern auch Bestand vor dem obersten Sportgerichtshof hat. Dem schon oft kritisierten „Konstrukt“ der UEFA, wird vorgeworfen wegen seiner sehr löchrigen Regelungen, keine wirksame Waffe „gegen das Finanz-Doping“ (Michael Platini, 2010) im Fußball zu sein. Sollte das CAS die Sperre gegen Manchester City aufheben, stellt sich die Frage, ob die UEFA überhaupt eine Handhabe gegen die tricksenden Top-Clubs hat.

Es bleibt abzuwarten, wie das Schiedsgericht diesen Fall entscheiden wird. Beide Seiten werden es mit Spannung und Hoffnung erwarten.

Severin Lask / Steffen Lask

„Nicht-Einsatz-Klauseln“ im deutschen Fußball

Immer wieder sind in Verträgen von Profi-Fußballern sog. „Nicht-Einsatz-Klausel“ enthalten.

Rechtlich umstritten ist, ob diese Klausel gegen die Statuten der DFL verstoßen. Gemäß § 5 a Nr. 1 Lizenzordnung Spieler (LOS) darf ein Verein keine Verträge schließen, die einem anderen Club die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen. Gerade dazu kann es aber auf Grund von „Nicht-Einsatz-Klauseln“ kommen.

Daher hatte die UEFA im Fall von Thibaut Courtois, der wegen einer solchen Klausel nicht gegen den ausleihenden Club – Chelsea – im UEFA Champions League Halbfinale 2013/2014 spielen sollte, klargestellt, dass diese Klauseln hier unwirksam und nicht durchsetzbar seien. 

In der Bundesliga wird von diesen Klauseln dennoch weiterhin Gebrauch gemacht. Erst kürzlich wurde bekannt, dass der Vertrag von Marc Uth, der erst in diesem Winter auf Leihbasis von Schalke nach Köln gewechselt war, eine solche Klausel enthält. Marc Uth darf somit im direkten Duell der beiden Mannschaften am 24. Spieltag nicht für den 1.FC Köln auflaufen. Somit stellt sich die Frage, ob die DFL nicht genau wie die UEFA, im Fall Courtois, einschreiten und solche Klausel verbieten sollte.

Dabei ist an erster Stelle zu beachten, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, im Falle der Bundesliga, bei einem nicht Einsetzen des Spielers in einem oder zwei Spielen, anders beeinträchtigt wird als in der Champions League. Die Auswirkungen auf die Integrität sind bei 34 Spieltagen einer Bundesligasaison andere als bei einer sechs Spiele dauernden Gruppenphase mit anschließender K.O. Runde in der Champions League.

Es kommt somit auf den Einzelfall an.

Die Meinungen und rechtlichen Bewertungen zu den Klausel gehen weit auseinander. Teilweise wird vertreten, derartige Klauseln zerstören die Integrität des Fußballs und seien deshalb rechtswirksam. Andere sehen in diesen Klauseln nichts Verwerfliches, da sich beide Teams auf so einen Deal geeinigt haben und die Klauseln einen Ausdruck der Privatautonomie darstellen. Dem ist zuzustimmen. Ein Verein würde einer solchen Klausel kaum zustimmen, wenn er dem Transfer nichts Gutes abgewinnen könne. 

Wir sehen es realistisch, solche Klauseln werden so lange vertraglich vereinbart bis die DFL sie verbietet. Manch einem Fußballromantiker wird es zwar wehtuen, jedoch der Fußball ist zu einem wirtschaftlichen (Wett-)Kampf verkommen, in dem der Profit – der unmittelbar an das sportliche Ergebnis geknüpft ist – zählt.

Severin Lask/Steffen Lask