Eisschnelllauf

Pechstein-Niederlage vor dem Bundesgerichtshof

Die mit Spannung erwartete Entscheidung ist gefallen: Die Klage von Claudia Pechstein gegen den Internationalen Eisschnelllaufverband – ISU – ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt worden (Az.: KZR 6/15). Der Klage steht nämlich die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen. Damit haben wohl viele – wenn man sich die Medienresonanz der letzten Tage anschaut – nicht gerechnet. Pechstein wurde (bereits) vielmehr in einer Reihe von Athleten gesehen, die den Sport durch ihre rechtlichen Auseinandersetzungen in geradezu revolutionärer Art umgestaltet und geprägt hatten, wie zuletzt Bosman.

Der BGH kommt zum Ergebnis, dass die Athletenvereinbarung wirksam die Schiedsgerichtsbarkeit bis hin zum Internationalen Sportgerichtshof (CAS) festgeschrieben habe, an die sich Frau Pechstein gebunden fühlen müsse. Im Übrigen sei ihr der Weg zum schweizerischen Bundesgericht – einem ordentlichen Gericht wohl gemerkt – ebenfalls eröffnet, so sieht es nämlich die Athletenvereinbarung vor. Einen Anspruch auf eine Entscheidung vor einem ordentlichen deutschen Gericht stehe ihr wegen der Athletenvereinbarung nicht zu. Der BGH sieht im CAS ganz offensichtlich ein echtes Schiedsgericht, wie es die deutsche Zivilprozessordnung in den §§ 1025 ff. regelt.

Pechstein nimmt ihre Niederlage offenbar nicht hin; ihr Prozessbevollmächtigter, der Kollege Summerer wird zitiert mit den Worten, dass das „nicht das letzte Wort gewesen“ sei und eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht folge. Pechstein selbst wird u.a. bei Spiegel-Online mit den Worten zitiert, dass sie sich gefühlt habe wie vor dem CAS und: „Jeder Flüchtling, der in Deutschland einreist und registriert wird, genießt Rechtsschutz. Aber wir Sportler nicht.“ Ob dieser Vergleich angemessen ist oder nicht, mag jeder für sich beurteilen, er deutet jedoch an, wie enttäuscht Claudia Pechstein ist, die zuletzt noch gegenüber der FAZ erklärte hatte, dass sie „gar nichts erwarte“. Erwartungen bergen immer auch Enttäuschungen. Wie man sieht.

Pechstein-Prozess aus Pechstein-Perspektive

_jbm1363

Das Gerichtsverfahren um Claudia Pechstein schlägt seit Jahren hohe Wellen in den Medien. Schwerpunktmäßig wird diskutiert, ob Athleten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht. Insoweit ist fraglich, ob die Athletenvereinbarung, die zumeist vorformulierte Schiedsklauseln enthält, angesichts des Kontrahierungsdrucks für die einzelnen Sportler wirksam ist. Weniger Beachtung findet hingegen der Gesichtspunkt des Prozesses, der Pechstein schlussendlich am Wichtigsten sein dürfte; nämlich, ob der mehrfachen Weltmeisterin – im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit – überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dazu haben sich die Gerichte – weder das LG noch das OLG München – bislang  nicht geäußert. Dennoch schlägt in der öffentlichen Meinung ein Empfinden durch, Pechstein sei auf dem Wege des Triumphes. Dies kann jedoch nur der Fall sein, soweit der Sportlerin tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatzzahlungen gegen die ISU zusteht.

Prozessmittel des sog. indirekten Beweises

Ein solcher kann sich im Prinzip nur ergeben, wenn die Dopingsperre der ISU im Jahr 2009 rechtswidrig gewesen ist. Die Dopingsperre basierte auf einem sog. indirekten Beweis, der im Fall von Claudia Pechstein zum ersten Mal überhaupt zum Tragen kam. Der WADA-Code nennt den indirekten Beweis nicht ausdrücklich. Lediglich mittelbar konnte – seit Januar 2010 ist der indirekte Beweis in seinem Anwendungsbereich durch die Biological Passport Guidelines der WADA stark eingeschränkt – man diesen aus dem WADA-Code ableiten, denn es galt und gilt weiterhin grundsätzlich, dass der Sportler / die Sportlerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, sobald ein verbotener Stoff im Organismus festgestellt wird (Grundsatz der strict liability). So wurde die Dopingsperre Pechsteins 2009 auf drei Blutwertangaben vom 07.02. und 08.02.2009 gestützt, die einen Retikulozytenwert von 3.4 % bzw. 3.5 % aufwiesen – ohne, dass festgestellt werden konnte, dass diese Werte überhaupt auf Dopingkonsum zurückzuführen sind. Klar war lediglich, dass der Grenzwert von 2.4 % überschritten wurde. Soweit scheint dies (auf den ersten Blick) nachvollziehbar zu sein: Eine verbandsrechtliche Regel (Grenzwert) wurde nachweislich verletzt (Überschreitung); folgerichtig wird eine Sanktion ausgesprochen.

Verbandsautonomie und ihre Grenzen

Äußerst problematisch ist allerdings der Umstand, dass der Grenzwert von 2.4 % – so behaupten einige Experten – keine wissenschaftlich fundierte Grundlage findet. Dies bedeutet: Eine private Institution – die entgegen unserem Gesetz-/Regelgebungsverständnis nicht demokratisch legitimiert ist – stellt eigenhändig Richtlinien auf, bei deren Verstoß eine empfindliche Beschneidung der Rechte und Freiheiten des Athleten / der Athletin droht. Zudem legt dieselbe Institution kraft eigenen Könnens fest, dass ein indirekter Beweis ausreiche, um den betroffenen Sportler / die betroffene Sportlerin zu sperren und ihm / ihr dadurch die Existenzgrundlage zu nehmen. Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Empfinden, das in der Bundesrepublik Deutschland angesichts hiesiger Rechtsordnung vorherrscht. Zwar kennt das Grundgesetz die Verbandsautonomie (Art. 9 GG), indes stößt diese an ihre Grenzen, soweit sie sich in Widerspruch zur Rechtsordnung stellt. So dürfte der starre Retikulozytenwert von 2.4 % vor allem angesichts möglicher Blutkrankheiten (wie es im Fall Pechstein behauptet wird) oder anderweitiger Sonderfälle zumindest mit Zweifeln behaftet sein. Ähnlich verhält es sich auch mit dem indirekten Beweis, der Pechstein zum Verhängnis wurde.

Es gibt noch spannende Fragen zu klären, welchen sich das OLG widmen muss, soweit der BGH die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestätigt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

DOSB stützt Pechstein

Doping II

„Alle Gutachter kommen zum Schluss, dass anhand der Blutbildverläufe und Erythrozyten-Merkmale von Claudia Pechstein ein Doping-Nachweis nicht geführt werden kann“, lautet die Erkenntnis von Wolfgang Jelkmann, dem Direktor des Instituts für Physiologie an der Universität Lübeck. Jelkmann war Teil eines Expertenteams, dass vom DOSB im Oktober letzten Jahres beauftragt wurde, den Dopingfall Pechstein, insbesondere die medizinischen Gutachten zusammenfassend zu bewerten. Das Resultat bekräftigt zwar den Standpunkt der Athletin, zu Unrecht wegen Dopings gesperrt worden zu sein. Allerdings hat das Kommissions-Urteil keinerlei Zusammenhang zur Rechtsfrage, ob und inwieweit sich die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Sportgerichtsbarkeit hinwegsetzen kann. Letzteres wurde kürzlich vom OLG München zugunsten Pechstein gesehen. Abzuwarten bleibt, wie der BGH entscheiden wird.

Jedenfalls bewegte die Expertenauswertung den DOSB-Präsidenten Alfons Hörmann dazu, die ISU aufzufordern, „eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen“. Nichtsdestotrotz sei „die Sportgerichtsbarkeit […] unersetzbar und richtig im Sinne eines einheitlichen Vorgehens im weltweiten Sport“, so Hörmann.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Pechstein: OLG München hält Klage für zulässig

_jbm1363

Das OLG München hat entschieden: Pechsteins Schadensersatzklage ist zulässig. Im Widerspruch zur Schiedsgerichtsklausel, die (nicht nur) deutsche Sportler auf Vorlage ihrer Sportverbände unterzeichnen, sei die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte statthaft. Mithin bestätigte das OLG die Entscheidung des LG München vom 26.02.2014.

„An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte jedoch nicht gebunden“, so die offizielle Pressemitteilung. Mit Zwischenurteil hielt die Berufungsinstanz fest, dass die Schiedsvereinbarung im Streitfall unwirksam sei, da sie gegen zwingendes Kartellrecht verstoße. Zwar erkennt sie die Vorteile der Einheitlichkeit der Sportgerichtsbarkeit an, sieht hingegen jedenfalls in der im Fall Pechstein durchgeführten Praxis einen Marktmachtmissbrauch seitens der Verbände: „Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen.“ Zudem sei die Schiedsrichterwahl von einem „strukturelle[n] Übergewicht“ geprägt. Dies stelle „die Neutralität des CAS grundlegend in Frage.“

Im Gegensatz zur Vorinstanz sieht das OLG die Klage obendrein nicht als unbegründet an. Mangels Bindungswirkung an den CAS-Schiedsspruch (ordre-public-Einwand!) erscheinen die Erfolgsaussichten der Spitzenathletin auf Schadensersatz daher durchaus realistisch.

Die ISU hat nunmehr einen Monat Zeit, den BGH anzurufen. Dies hatte sie bereits im Vorfeld im Falle einer Niederlage angekündigt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Vertagung im Pechtsein-Prozess vor dem OLG

_jbm1680

Die Hoffnung von Claudia Pechstein, auf einen erfolgreichen Ausgang ihres Prozesses, mit welchem sie 4.4-Millionen € von der ISU erstrebt, bleibt am Leben. Wie auch schon das Landgericht im Februar diesen Jahres, hat das OLG München laut Medienberichten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Sportgerichtsklausel(n). Es habe sich allerdings bisher nicht zur Frage geäußert, ob der Olympiasiegerin Schadensersatzansprüche in eingeforderter Höhe zustehen. Das Verfahren wurde vertagt. Bis zum 8. Januar nächsten Jahres haben beide Seiten nun Zeit, schriftliche Schriftsätze nachzureichen. Eine Entscheidung soll eine Woche nach Fristende fallen.

Fraglich bleibt damit weiterhin, ob die Sportschiedsgerichtszuständigkeiten, die regelmäßig zwischen Verband und Athleten vereinbart werden, rechtlich wirksam sind.

Eine wirksame Schiedsvereinbarung sperrt per definitionem den Gang vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine unwirksame Schiedsvereinbarung hingegen kann folgerichtig die Möglichkeit, vor staatliche Gerichte zu ziehen, nicht ausschließen. Doch hätte die Sportschiedsgerichtsbarkeit kaum Grund zur Existenz, sollten Schiedsvereinbarungen der deutschen Athleten en bloc unwirksam sein. [Blogbeitrag v. 6. Mai 2014]

Die Schwere der bevorstehenden Entscheidung des OLG gebietet daher kaum, eine Erwartung einzunehmen, nach der im Januar 2015 mit einem Ende der Debatte zu rechnen ist. Ob die Sache wohl noch in die Revision geht?

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask